Full text: 1952 (0007)

Seite 6 
September 1952 
Weiterzahlung des Lohnes an Wochenteiertagen 
Der Anspruch auf Bezahlung der an 
bestimmten Wochenfeiertagen ausfallen 
den Arbeitszeit ist in dem Gesetz über 
die Bezahlung der gesetzlichen Feiertage 
vom 4. April 1950 und der dazu ergan 
genen Durchführungsverordnung vom 
7. September 1950 verankert. Danach 
ist für die Arbeitszeit, welche infolge 
des Neujahrstages, Ostermontags, 1. Mai, 
Pfingstmontags und der beiden Weih- 
nachtsfeiertage ausfällt, der regelmäßige 
Arbeitsverdienst zu bezahlen. Für das 
Entstehen eines Anrechts auf Feiertags- 
bezahlung ist maßgebend, daß die Ar 
beitszeit ausgefallen ist, weil es sich um 
einen Feiertag handelt. So erfolgt bei 
spielsweise keine Fortzahlung des Lohnes, 
wenn der Feiertag auf einen Wochentag 
fällt, an dem die Arbeit normalerweise 
ruht. Ein derartiger Fall kann bei Be 
trieben auftreten, die an einem Tag der 
Woche, z. B. samstags, regelmäßig mit 
der Arbeit aussetzen. Fällt nun der 1. 
Januar, der 1. Mai oder einer der bei 
den Weihnaehtsieiertage auf den betrieb 
lichen Ruhetag, so haben die Arbeiter 
dieses Unternehmens für den betreffen 
den Wochenfelertag keinen gesetzlichen 
Anspruch auf Lohnzahlung. Dies gilt je 
doch nicht, wenn der Unternehmer den 
Ruhetag willkürlich auf den Feiertag ver 
legt, um sich vor der Bezahlung des 
Feiertages zu drücken. Hier bleibt der 
Anspruch auf Feiertagsbezahlung beste 
hen. 
Das Gesetz vom 4. April 1950 erfaßt 
alle Arbeitnehmer, die an den genann 
ten Feiertagen in einem Beschäftigungs- 
verhältnis stehen und die ohne das Ge 
setz infolge des Feiertages eine Lohn 
einbuße erleiden würden. Die Dauer oder 
Art des Arbeitsverhältnisses ist hierbei 
unerheblich. Das Feiertagsgeld erhalten 
auch vorübergehend eingestellte Arbeiter, 
soweit sie an den betreffenden Tagen 
gearbeitet hätten, wenn kein Feiertag ge 
wesen wäre. 
Wie bereits erwähnt, ist für die an 
den im Feiertagsgesetz bestimmten Wo 
chenfeiertagen ausfallende Arbeitszeit 
der regelmäßige Arbeitsverdienst zu be 
zahlen. § 2 der Durchführungsverord 
nung bestimmt, daß für die Berechnung 
des regelmäß ; <Ten Arbeitsverdienstes die 
gleichen Grundsätze gelten wie für die 
Ermittlung der Urlaubsvergütung. Der 
Arbeiter soll durch die Feiertagsbezah 
lung nicht besser aber auch nicht schlech 
ter gestellt sein. Er wird so behandelt, 
als ob es ein normaler Werktag ge 
sell wäre und er gearbeitet hätte. Wenn 
z. B. ein Unternehmen die wöchentliche 
Arbeitszeit so verteilt, daß sonnabends 
51/2 Stunden und an den übrigen Wo 
chentagen 81/2 Stunden gearbeitet wird, 
gilt diese Arbeitszeit als normal und der 
auf jeden einzelnen Wochentag entfal 
lende Lohn ist als regelmäßiger Tages 
verdienst anzusehen. Fällt bei unserm 
Beispiel ein zu bezahlender Feiertag auf 
einen Sonnabend, werden 51/2 Stunden 
vergütet, fällt der Feiertag auf einen 
andern Wochentag, sind 81/2 Stunden zu 
bezahlen. 
Für Akkordlöhner gilt als regelmäßiger 
Arbeitslohn der durchschnittliche Ta 
gesverdienst des letzten Lohnzahlungs- 
zeitraumes. 
Lohn/.ulagen gehören zum regelmäßi 
gen Arbeitsverdienst, sofern sie als Lohn 
bestandteile anzusehen sind (Prämien, 
Leistungszulagen, Erschwerniszulagen 
usw.) Zulagen, die eine Erstattung von 
besonderen Auslagen darstellen, wie 
Werkzeuggeld, Fahrradzulage usw. wer 
den dagegen nicht berücksichtigt. 
Heimarbeiter sowie Hausgewerbetrei 
bende, die allein oder mit nicht mehr 
als zwei Hilfskräften (ßetriebsgrbeitern) 
arbeiten, erhalten von dem die Heini ar- 
beit ausgebenden Gewerbetreibenden oder 
Zwischenmeister als Feiertagsgeld % 0/0 
der in den letzten 6 Monaten . ausge 
zahlten reinen Arbeitsentgclte. Wird ein 
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreiben 
der von mehreren Gewerbetreibenden 
oder Zwischenmeistern beschäftigt, hat 
jeder einzelne Gewerbetreibende bzw. 
Zwischenmeister diese 2/3 o/ 0 Zll bezahlen. 
Die Beträge, welche Heimarbeiter bzw. 
Hausgewerbetreibende für gesetzliche 
Feiertage erhalten, werden den Ge 
werbetreibenden und Zwisehenmeistern 
von den Auftraggebern erstattet. Sind 
mehrere Auftraggeber vorhanden, er 
folgt die Erstattung anteilsmäßig durch 
jeden Auftraggeber. 
Gleiches Recht für alle notwendig 
§ 3 des Gesetzes über die Bezahlung 
der Feiertage sieht vor, daß für die an 
den betreffenden Wochenfeiertagen ge 
leistete Arbeit ein Zuschlag von 100 0/0 
gewährt wird. 
Stundenlöhner erhalten für jede ge 
leistete Arbeitsstunde den ihnen zuste 
henden Stundenlohn zusätzlich 100 0/0 
Zuschlag. Werden an dem Feiertag we 
niger Stunden gearbeitet als die betrieb 
liche Arbeitszeit beträgt, ist neben dem 
Lohn plus Feiertagszuschlag für die ge 
leisteten Arbeitsstunden noch Feiertags 
geld für die restlichen Stunden der nor 
malen betrieblichen Arbeitszeit zu zahlen. 
Beispiel: Ein Arbeiter mit einem Stun 
denlohn von Frs. 160 arbeitet am 
Neujahrstag 5 Stunden. Die betrieb 
liche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. 
Dieser Arbeiter bekommt für den Neu 
jahrstag 
5 Arbeitsstunden zu je Frs. 
160 = 800 Fr. 
100 0/0 Zuschlag 800 Fr. 
Feier tags Vergütung für die 
restlichen 3 Stunden zu je 
Frs. 160 = 480 Fr. 
gesamter Lohnbetrag für 
den Feiertag 2 080 Fr. 
Angestellte sowie Monats- und Wo 
chenlöhner können für Feiertagsarbeit 
keine besondere Vergütung verlangen, 
da ihr Verdienst im gewissen Sinne als 
pauschale Abgeltung einer monatlichen 
bzw. wöchentlichen Arbeitszeit anzuse 
hen ist. Sie erhalten für eine evtl. Tä 
tigkeit an zu bezahlenden Wochenfeier 
tagen lediglich den Zuschlag von 100 o/ 0 . 
Zur Ermittlung des Zuschlages werden 
als Vergütung für 1 Arbeitsstunde 
1/200 des Monatsverdienstes bzw. 1/48 
des Wochenlohnes gerechnet. 
Es ist noch zu bemerken, daß dos Ge 
setz vom 4. April 1930 u. a. auch die 
Bestimmungen über den Fortfall der 
und Hessen beispielsweise werden samt* 
liehe Wochenfeiertage vergütet, während 
in Württemberg-Baden Anspruch auf Be 
zahlung von 11 Wochenfeiertagen be 
steht. Dabei ist festzustellcn, daß auch 
in diesen Ländern der Bundesrepublik 
der Mindesturlaub bei 12 Arbeitstagen 
für erwachsene und 24 Arbeitstagen für 
jugendliche Arbeitnehmer liegt. 
Wir müssen bei uns ebenfalls dazu 
kommen, daß dem Arbeiter kein Lohn- 
ausfall infolge eines Wochenfeiertages 
mehr entsteht. Für ihn muß das gleiche 
Recht gelten wie für die Angestellten 
und Beamten, bei denen die Gehalts- 
fortzahlung an Wochenfeiertagen selbst 
verständlich ist. 
Feiertagsbezahlung bei unentschuldigtem 
Fernbleiben von der Arbeit vor oder 
nach Feiertagen vom 16. März 1940 außer 
Kraft gesetzt hat. Somit haben Arbeit 
nehmer, die am letzten Arbeitstag vor 
oder am ersten Arbeitstag nach einem 
im Gesetz auf geführten Feiertag ohne ge 
nügende Entschuldigung fehlen, ebenfalls 
Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn 
die sonstigen Bedingungen erfüllt sind. 
Das bedeutet, daß der Arbeitgeber die 
Feiertagsvergütung nicht mehr mit dem 
Hinweis auf diese Vorschriften verwei 
gern kann. Es kann allerdings der Fall 
eintreten, daß sich ein Betrieb auf den 
Standpunkt stellt, der Arbeiter, welcher 
am Tage vor oder am Tage nach einem 
Feiertag unentschuldigt fehlt, wäre an 
dem betreffenden Wochentag sowieso 
zu Hause geblieben, selbst wenn kein 
Feiertag gewesen wäre. Die Arbeit wäre 
also nicht infolge des Feiertages ausge 
fallen, sondern weil der Arbeiter sozu 
sagen gebummelt hat. Eine derartige Be 
schuldigung muß jedoch hieb- und stich 
fest sein, wenn bei einem arbeitsgericht 
lichen Verfahren Erfolg haben soll. 
Die hier gemachten Ausführungen 
gelten für die gesetzlich geregelte Feier 
tagsbezahlung. Soweit Tarifverträge für 
den Arbeitnehmer günstigere Vorschrif 
ten enthalten, sind die tariflichen Be 
stimmungen maßgebend. 
Wenn von Arbeitgeberseite das Gesetz 
über die Bezahlung gesetzlicher Feier 
tage angefochten wird, so müssen wir 
sagen, daß uns die Bezahlung von nur 
6 Feiertagen bei weitem nicht genügt. 
Durch das Gesetz vom 4. April 1950 
ist lediglich der Zustand wieder herge- 
stellt worden, der vor Einführung des 
französischen Franken herrschte. Schon 
damals wurde der Lohn für die genann 
ten 6 Feiertage bezahlt. Die Entwicklung 
geht jedoch weiter. Das beweist die 
Feiertagsbezahlung in verschiedenen 
Ländern der Bundesrepublik. In Bayern 
Zum ßetriebsrätegeset* 
Stellungnahme des Ortsausschusses Merzig 
In der letzten Sitzung des Ortsausschusses 
Merzig der Einheitsgewerkschaft befaßten sich 
die Vertreter aller Berufsgruppen mit der ge 
planten Verabschiedung des Betriebsrätegeset 
zes. Das Mitglied der Arbeitskammer, Kollege 
Büdinger, brachte zum Ausdruck, daß der 
Arbeitsrechtsausschuß der Arbeitskammer nach 
mehreren Sitzungen seine Beratungen über 
dieses Gesetz abgeschlossen und einen Ent 
wurf bereits dem Landtag zugeleitet habe. 
Die Beratungen seien deshalb notwendig ge 
worden, weil im Sozialpolitischen Ausschuß 
des Landtages zum Ausdruck gebracht worden 
sei, daß der Landtag noch vor seiner AuflöJ 
sung das Betriebsrätegesetz verabschieden 
wolle. Der Entwurf weiche von dem der Ein 
heitsgewerkschaft nur unwesentlich ab. 
Die Funktionäre des Ortsausschusses behan 
delten in der Diskussion neben anderen wich 
tigen Problemen besonders ausführlich die 
Frage eines fortschrittlichen Betriebsrätege 
setzes für die saarländische Arbeitnehmerschaft 
und faßten folgende Entschließung: 
,-Der Ortsausschuß Merzig der Einheits 
gewerkschaft befaßte sich am 22. 8. 52 
mit der Verabschiedung des Betriebsräte 
gesetzes durch den saarländischen Landtag. 
Die Funktionäre des Ortsausschusses, von 
der Bedeutung der jetzt günstigen Situation 
vor den kommenden Landtagswahlen über 
zeugt, stellen fest, daß sowohl von der Ein 
heitsgewerkschaft als auch der Arbeitskammer 
fortschrittliche Entwürfe zum Betriebsräte 
gesetz dem Landtag zugeleitet wurden. Sie 
setzen sich dafür ein, daß der Landtag 
noch in dieser Session das Gesetz unter 
allen Umständen verabschieden muß. Die 
Funktionäre machen dem Landesvorstand 
der Einheitsgewerkschaft zur Aufgabe, mit 
allen gewerkschaftlichen Mitteln, noch vor 
den Landtagswahlen und zwar sofort, die 
Verabschiedung zu erreichen. Sie sind der 
Auffassung, daß bei Verabschiedung eines 
Gesetzes, das den Arbcitnehmerintcressen 
nicht entspricht, oder aber, daß die jetzi 
gen Landtagsabgeordneten eine Verabschie 
dung dem neuen kommenden Landtag über 
lassen sollten, der Landesvorstand der Ein^ 
heitsgewerkschaft aufgefordert wird, in je 
dem Falle gewerkschaftliche Aktionen zu 
starten. Die gleichen Forderungen beziehen 
sich auch auf die sofortige Verabschiedung 
eines fortschrittlichen Kündigungsschutzge 
setzes. Die Funktionäre sprechen die Ueber- 
zeugung aus, daß der Landesvorstand der 
Einheitsgewerkschaft die Arbeitnehmerschaft 
umgehend über die diesbezügliche Haltung 
dos Saar-Landtages unterrichtet.“ 
2 uz Naditacbeit in Bädcezeibetzieben 
Lehrlinge und Nachtarbeit - Gesundheitliche und soziale Nachteile 
Verschiedentlich wurden, in letzter Zeit Kla 
gen laut, wonach in einigen Bäckereibetrieben 
rücksichtslos vierzehn-, fünfzehn- und sech 
zehnjährige Lehrlinge zur Nachtarbeit heran 
gezogen werden. Erschütternd ist es, festzu 
stellen, daß vielfach die Ansicht vertreten wird, 
Lehrlinge müßten in aller Frühe mit der Arbeit 
beginnen, wenn sie etwas lernen wollten. Es ist 
richtig, daß Lehrlinge, die gute Bäcker werden 
sollen, überall in den Arbeitsprozeß eingeschal 
tet werden, doch darf ihre Ausbildung und 
Tätigkeit nicht in der Nacht erfolgen. Hier ist 
die Gewerkschaft verpflichtet, ihnen den be 
sonderen Schutz angedeihen zu lassen. Nacht 
arbeit bringt für jeden Arbeitnehmer, der sie 
fortdauernd verrichten muß, gesundheitliche 
und soziale Nachteile. 
Grundsätzlich dürfen Lehrlinge nicht zur 
Nachtarbeit herangezogen werden. Um aber die 
Notwendigkeit oder Unzweckmäßigkeit der 
Nachtarbeit auch für alle anderen Bäckereiar 
beiter richtig beurteilen zu können, und um der 
Gewerkschaft eine Handhabe zu geben, diesbe 
zügliche Verhandlungen anzubahnen, ist nach 
stehende Betrachtung erwähnenswert. ^ 
Verschiedene Brotarten, wie Vollkorn-, Bau 
ern-, Roggen- und Schwarzbrote werden meist 
nicht frisch gegessen. Als aber früher aus wei 
ßem Weizenmehl Brot hergestellt wurde, ent 
stand die Gewohnheit, dieses Brot frisch, kaum 
abgekühlt, wenn es noch knusprig ist, zu ver 
zehren. Das Brot als Nährmittel wurde zum 
Genußmittel. Es ist bekannt, diaß die Mediziner 
den Genuß allzu frischen Brotes verurteilen:, 
da es wegen der Schmackhaftigkeit allzu rasch 
verschlungen, zu wenig gekaut und daher 
schlecht verdaut wird. Außerdem ist es weniger 
nahrhaft. Damit dieses Brot zum Frühstück 
knusprig gegessen, oder besser gesagt, genossen 
werden kann, tun die Konkurrenzverhältnisse 
ihr übriges. Möglich wurde dies, weil seitdem 
das Brot bei Nacht hergestellt wurde. Obwohl 
nur ein kleiner Teil eines Laibes zum Früh 
stück verzehrt wird und nur ein verschwindend 
kleiner Teil der Menschen Brot frisch und 
in noch warmem Zustand genießen können, hat 
sich dennoch die Nachtarbeit im letzten Jahr 
hundert eingebürgert. Angesichts dieser Ver 
hältnisse darf gesagt werden, daß mehr aus 
Gründen des Wettbewerbes als aus Rücksicht 
auf die Wünsche der Bevölkerung an Stelle 
der Tagesarbeit die Nachtarbeit trat. 
Das Verbot der Nachtarbeit wurde von Bäk- 
kereiarbeitern schon sehr früh gefordert. Die 
Forderung ist begründet, da sie wegen der ge 
sundheitlichen und sozialen Erwägungen erho 
ben wurde. Sie hat die öffentliche Meinung 
schon aller Länder beschäftigt. 
Wegen der handwerklichen Verhältnisse ist 
es nicht immer möglich, in den vielen kleinen 
Betrieben den Schichtenbetrieb einzurichten, so 
daß die Arbeiter nur in begrenzter Zeit Nacht 
arbeit zu leisten hätten. So ist der Bäckerei 
arbeiter immerzu, jahraus jahrein, gezwungen,' 
Nachtarbeit zu verrichten. Das ist ein Zustand, 
der geändert werden muß, zumal äich dazu 
Mittel und Wege nach ernsthaften Beratungen 
finden ließen. 
Nachtarbeit ist gesundheitsschädlich, zumal 
der Schlaf zur Tageszeit erfolgen muß. Daß 
der Schlaf durch den Tageslärm, das Tageslicht 
und im Sommer durch die Wärme und deren 
Folgen stark beeinträchtigt wird, braucht kei 
ner besonderen Erwähnung. Auch zeigen stati-j 
Btische Erhebungen, daß Nachtarbeiter für zahl 
reiche Krankheiten anfälliger zu sein scheinend 
Die Nachteile der Nachtarbeit sind vielfälti 
ger Natur. So ist auch ein geordnetes Familien 
leben unmöglich. Man berücksichtige nur die 
Mehrkosten der zu besonderen Tageszeiten her 
zustellenden Mahlzeiten, die Erziehung der Kin 
der, die oft zur Ruhe gemahnt werden müsse», 
weil der Vater schläft und sie sich wegen Wit 
terungsverhältnissen nicht im Freien austoben 
können, man denke an die Hausfrau, die ihre 
Hausarbeiten nie beendet sieht usw. 
Dem Kulturbediirfnis kann der Nachtarbei 
ter fast nicht nachgehen, weil das kulturelle 
Leben sich fast nur abends entfaltet. Kinovor 
führungen, Theaterveranstaltungen, Kurse, die 
der Weiterbildung dienen, Vorträge usw. fin 
den meist abends statt. Der Bäckereiarbeiter 
steht, auch wenn seine Arbeit erst um vier Uhr 
in der Frühe beginnt, vor der Alternative, ent 
weder nachmittags spazieren zu gehen, um abends 
schlafen zu können und dem kulturellen Leben 
zu entsagen, oder er schläft nachmittags unter all 
den Unzulänglichkeiten und geht abends seinen 
Bedürfnissen nach. Er will weder das eine, noch 
das andere, weil keines ihn befriedigt. 
Was die Bäckereiarbeiter einschließlich der 
Arbeiter, die ledig sind und bei ihrem Meister 
wohnen und neben Kost und Logis ein sogenann 
tes Taschengeld erhalten, das vielfach nur als 
solches und nicht als Lohn gewertet .werden 
kann, wollen, ist, daß die Gewerkschaft, der 
I. V. Nahrung und Genuß der EG, sich dieser 
Probleme baldigst ernsthaft annimmt, um eine 
für alle Teile günstige Lösung zu finden und. 
vertraglich zu regeln. 
-Wb.- 
KOSMOt 
'Htargens 
wemdsr'ttakH kräht., 
rollen schon auf den saarländischen 
Strafen die Landsieg-Wagen, mit 
der Produktion vom Nachmittag 
vorher, zu Ihrem Kaufmann. 
Der Weg von Landsieg-Margarine 
aus der Packmaschine in Ihre Küche 
beträgt demnach 
weniger als 24 Stunden. 
Gehl es noch schneller? Also ... 
ist immer ganz frisch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.