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September 1952
Weiterzahlung des Lohnes an Wochenteiertagen
Der Anspruch auf Bezahlung der an
bestimmten Wochenfeiertagen ausfallen
den Arbeitszeit ist in dem Gesetz über
die Bezahlung der gesetzlichen Feiertage
vom 4. April 1950 und der dazu ergan
genen Durchführungsverordnung vom
7. September 1950 verankert. Danach
ist für die Arbeitszeit, welche infolge
des Neujahrstages, Ostermontags, 1. Mai,
Pfingstmontags und der beiden Weih-
nachtsfeiertage ausfällt, der regelmäßige
Arbeitsverdienst zu bezahlen. Für das
Entstehen eines Anrechts auf Feiertags-
bezahlung ist maßgebend, daß die Ar
beitszeit ausgefallen ist, weil es sich um
einen Feiertag handelt. So erfolgt bei
spielsweise keine Fortzahlung des Lohnes,
wenn der Feiertag auf einen Wochentag
fällt, an dem die Arbeit normalerweise
ruht. Ein derartiger Fall kann bei Be
trieben auftreten, die an einem Tag der
Woche, z. B. samstags, regelmäßig mit
der Arbeit aussetzen. Fällt nun der 1.
Januar, der 1. Mai oder einer der bei
den Weihnaehtsieiertage auf den betrieb
lichen Ruhetag, so haben die Arbeiter
dieses Unternehmens für den betreffen
den Wochenfelertag keinen gesetzlichen
Anspruch auf Lohnzahlung. Dies gilt je
doch nicht, wenn der Unternehmer den
Ruhetag willkürlich auf den Feiertag ver
legt, um sich vor der Bezahlung des
Feiertages zu drücken. Hier bleibt der
Anspruch auf Feiertagsbezahlung beste
hen.
Das Gesetz vom 4. April 1950 erfaßt
alle Arbeitnehmer, die an den genann
ten Feiertagen in einem Beschäftigungs-
verhältnis stehen und die ohne das Ge
setz infolge des Feiertages eine Lohn
einbuße erleiden würden. Die Dauer oder
Art des Arbeitsverhältnisses ist hierbei
unerheblich. Das Feiertagsgeld erhalten
auch vorübergehend eingestellte Arbeiter,
soweit sie an den betreffenden Tagen
gearbeitet hätten, wenn kein Feiertag ge
wesen wäre.
Wie bereits erwähnt, ist für die an
den im Feiertagsgesetz bestimmten Wo
chenfeiertagen ausfallende Arbeitszeit
der regelmäßige Arbeitsverdienst zu be
zahlen. § 2 der Durchführungsverord
nung bestimmt, daß für die Berechnung
des regelmäß ; <Ten Arbeitsverdienstes die
gleichen Grundsätze gelten wie für die
Ermittlung der Urlaubsvergütung. Der
Arbeiter soll durch die Feiertagsbezah
lung nicht besser aber auch nicht schlech
ter gestellt sein. Er wird so behandelt,
als ob es ein normaler Werktag ge
sell wäre und er gearbeitet hätte. Wenn
z. B. ein Unternehmen die wöchentliche
Arbeitszeit so verteilt, daß sonnabends
51/2 Stunden und an den übrigen Wo
chentagen 81/2 Stunden gearbeitet wird,
gilt diese Arbeitszeit als normal und der
auf jeden einzelnen Wochentag entfal
lende Lohn ist als regelmäßiger Tages
verdienst anzusehen. Fällt bei unserm
Beispiel ein zu bezahlender Feiertag auf
einen Sonnabend, werden 51/2 Stunden
vergütet, fällt der Feiertag auf einen
andern Wochentag, sind 81/2 Stunden zu
bezahlen.
Für Akkordlöhner gilt als regelmäßiger
Arbeitslohn der durchschnittliche Ta
gesverdienst des letzten Lohnzahlungs-
zeitraumes.
Lohn/.ulagen gehören zum regelmäßi
gen Arbeitsverdienst, sofern sie als Lohn
bestandteile anzusehen sind (Prämien,
Leistungszulagen, Erschwerniszulagen
usw.) Zulagen, die eine Erstattung von
besonderen Auslagen darstellen, wie
Werkzeuggeld, Fahrradzulage usw. wer
den dagegen nicht berücksichtigt.
Heimarbeiter sowie Hausgewerbetrei
bende, die allein oder mit nicht mehr
als zwei Hilfskräften (ßetriebsgrbeitern)
arbeiten, erhalten von dem die Heini ar-
beit ausgebenden Gewerbetreibenden oder
Zwischenmeister als Feiertagsgeld % 0/0
der in den letzten 6 Monaten . ausge
zahlten reinen Arbeitsentgclte. Wird ein
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreiben
der von mehreren Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeistern beschäftigt, hat
jeder einzelne Gewerbetreibende bzw.
Zwischenmeister diese 2/3 o/ 0 Zll bezahlen.
Die Beträge, welche Heimarbeiter bzw.
Hausgewerbetreibende für gesetzliche
Feiertage erhalten, werden den Ge
werbetreibenden und Zwisehenmeistern
von den Auftraggebern erstattet. Sind
mehrere Auftraggeber vorhanden, er
folgt die Erstattung anteilsmäßig durch
jeden Auftraggeber.
Gleiches Recht für alle notwendig
§ 3 des Gesetzes über die Bezahlung
der Feiertage sieht vor, daß für die an
den betreffenden Wochenfeiertagen ge
leistete Arbeit ein Zuschlag von 100 0/0
gewährt wird.
Stundenlöhner erhalten für jede ge
leistete Arbeitsstunde den ihnen zuste
henden Stundenlohn zusätzlich 100 0/0
Zuschlag. Werden an dem Feiertag we
niger Stunden gearbeitet als die betrieb
liche Arbeitszeit beträgt, ist neben dem
Lohn plus Feiertagszuschlag für die ge
leisteten Arbeitsstunden noch Feiertags
geld für die restlichen Stunden der nor
malen betrieblichen Arbeitszeit zu zahlen.
Beispiel: Ein Arbeiter mit einem Stun
denlohn von Frs. 160 arbeitet am
Neujahrstag 5 Stunden. Die betrieb
liche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
Dieser Arbeiter bekommt für den Neu
jahrstag
5 Arbeitsstunden zu je Frs.
160 = 800 Fr.
100 0/0 Zuschlag 800 Fr.
Feier tags Vergütung für die
restlichen 3 Stunden zu je
Frs. 160 = 480 Fr.
gesamter Lohnbetrag für
den Feiertag 2 080 Fr.
Angestellte sowie Monats- und Wo
chenlöhner können für Feiertagsarbeit
keine besondere Vergütung verlangen,
da ihr Verdienst im gewissen Sinne als
pauschale Abgeltung einer monatlichen
bzw. wöchentlichen Arbeitszeit anzuse
hen ist. Sie erhalten für eine evtl. Tä
tigkeit an zu bezahlenden Wochenfeier
tagen lediglich den Zuschlag von 100 o/ 0 .
Zur Ermittlung des Zuschlages werden
als Vergütung für 1 Arbeitsstunde
1/200 des Monatsverdienstes bzw. 1/48
des Wochenlohnes gerechnet.
Es ist noch zu bemerken, daß dos Ge
setz vom 4. April 1930 u. a. auch die
Bestimmungen über den Fortfall der
und Hessen beispielsweise werden samt*
liehe Wochenfeiertage vergütet, während
in Württemberg-Baden Anspruch auf Be
zahlung von 11 Wochenfeiertagen be
steht. Dabei ist festzustellcn, daß auch
in diesen Ländern der Bundesrepublik
der Mindesturlaub bei 12 Arbeitstagen
für erwachsene und 24 Arbeitstagen für
jugendliche Arbeitnehmer liegt.
Wir müssen bei uns ebenfalls dazu
kommen, daß dem Arbeiter kein Lohn-
ausfall infolge eines Wochenfeiertages
mehr entsteht. Für ihn muß das gleiche
Recht gelten wie für die Angestellten
und Beamten, bei denen die Gehalts-
fortzahlung an Wochenfeiertagen selbst
verständlich ist.
Feiertagsbezahlung bei unentschuldigtem
Fernbleiben von der Arbeit vor oder
nach Feiertagen vom 16. März 1940 außer
Kraft gesetzt hat. Somit haben Arbeit
nehmer, die am letzten Arbeitstag vor
oder am ersten Arbeitstag nach einem
im Gesetz auf geführten Feiertag ohne ge
nügende Entschuldigung fehlen, ebenfalls
Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn
die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
Das bedeutet, daß der Arbeitgeber die
Feiertagsvergütung nicht mehr mit dem
Hinweis auf diese Vorschriften verwei
gern kann. Es kann allerdings der Fall
eintreten, daß sich ein Betrieb auf den
Standpunkt stellt, der Arbeiter, welcher
am Tage vor oder am Tage nach einem
Feiertag unentschuldigt fehlt, wäre an
dem betreffenden Wochentag sowieso
zu Hause geblieben, selbst wenn kein
Feiertag gewesen wäre. Die Arbeit wäre
also nicht infolge des Feiertages ausge
fallen, sondern weil der Arbeiter sozu
sagen gebummelt hat. Eine derartige Be
schuldigung muß jedoch hieb- und stich
fest sein, wenn bei einem arbeitsgericht
lichen Verfahren Erfolg haben soll.
Die hier gemachten Ausführungen
gelten für die gesetzlich geregelte Feier
tagsbezahlung. Soweit Tarifverträge für
den Arbeitnehmer günstigere Vorschrif
ten enthalten, sind die tariflichen Be
stimmungen maßgebend.
Wenn von Arbeitgeberseite das Gesetz
über die Bezahlung gesetzlicher Feier
tage angefochten wird, so müssen wir
sagen, daß uns die Bezahlung von nur
6 Feiertagen bei weitem nicht genügt.
Durch das Gesetz vom 4. April 1950
ist lediglich der Zustand wieder herge-
stellt worden, der vor Einführung des
französischen Franken herrschte. Schon
damals wurde der Lohn für die genann
ten 6 Feiertage bezahlt. Die Entwicklung
geht jedoch weiter. Das beweist die
Feiertagsbezahlung in verschiedenen
Ländern der Bundesrepublik. In Bayern
Zum ßetriebsrätegeset*
Stellungnahme des Ortsausschusses Merzig
In der letzten Sitzung des Ortsausschusses
Merzig der Einheitsgewerkschaft befaßten sich
die Vertreter aller Berufsgruppen mit der ge
planten Verabschiedung des Betriebsrätegeset
zes. Das Mitglied der Arbeitskammer, Kollege
Büdinger, brachte zum Ausdruck, daß der
Arbeitsrechtsausschuß der Arbeitskammer nach
mehreren Sitzungen seine Beratungen über
dieses Gesetz abgeschlossen und einen Ent
wurf bereits dem Landtag zugeleitet habe.
Die Beratungen seien deshalb notwendig ge
worden, weil im Sozialpolitischen Ausschuß
des Landtages zum Ausdruck gebracht worden
sei, daß der Landtag noch vor seiner AuflöJ
sung das Betriebsrätegesetz verabschieden
wolle. Der Entwurf weiche von dem der Ein
heitsgewerkschaft nur unwesentlich ab.
Die Funktionäre des Ortsausschusses behan
delten in der Diskussion neben anderen wich
tigen Problemen besonders ausführlich die
Frage eines fortschrittlichen Betriebsrätege
setzes für die saarländische Arbeitnehmerschaft
und faßten folgende Entschließung:
,-Der Ortsausschuß Merzig der Einheits
gewerkschaft befaßte sich am 22. 8. 52
mit der Verabschiedung des Betriebsräte
gesetzes durch den saarländischen Landtag.
Die Funktionäre des Ortsausschusses, von
der Bedeutung der jetzt günstigen Situation
vor den kommenden Landtagswahlen über
zeugt, stellen fest, daß sowohl von der Ein
heitsgewerkschaft als auch der Arbeitskammer
fortschrittliche Entwürfe zum Betriebsräte
gesetz dem Landtag zugeleitet wurden. Sie
setzen sich dafür ein, daß der Landtag
noch in dieser Session das Gesetz unter
allen Umständen verabschieden muß. Die
Funktionäre machen dem Landesvorstand
der Einheitsgewerkschaft zur Aufgabe, mit
allen gewerkschaftlichen Mitteln, noch vor
den Landtagswahlen und zwar sofort, die
Verabschiedung zu erreichen. Sie sind der
Auffassung, daß bei Verabschiedung eines
Gesetzes, das den Arbcitnehmerintcressen
nicht entspricht, oder aber, daß die jetzi
gen Landtagsabgeordneten eine Verabschie
dung dem neuen kommenden Landtag über
lassen sollten, der Landesvorstand der Ein^
heitsgewerkschaft aufgefordert wird, in je
dem Falle gewerkschaftliche Aktionen zu
starten. Die gleichen Forderungen beziehen
sich auch auf die sofortige Verabschiedung
eines fortschrittlichen Kündigungsschutzge
setzes. Die Funktionäre sprechen die Ueber-
zeugung aus, daß der Landesvorstand der
Einheitsgewerkschaft die Arbeitnehmerschaft
umgehend über die diesbezügliche Haltung
dos Saar-Landtages unterrichtet.“
2 uz Naditacbeit in Bädcezeibetzieben
Lehrlinge und Nachtarbeit - Gesundheitliche und soziale Nachteile
Verschiedentlich wurden, in letzter Zeit Kla
gen laut, wonach in einigen Bäckereibetrieben
rücksichtslos vierzehn-, fünfzehn- und sech
zehnjährige Lehrlinge zur Nachtarbeit heran
gezogen werden. Erschütternd ist es, festzu
stellen, daß vielfach die Ansicht vertreten wird,
Lehrlinge müßten in aller Frühe mit der Arbeit
beginnen, wenn sie etwas lernen wollten. Es ist
richtig, daß Lehrlinge, die gute Bäcker werden
sollen, überall in den Arbeitsprozeß eingeschal
tet werden, doch darf ihre Ausbildung und
Tätigkeit nicht in der Nacht erfolgen. Hier ist
die Gewerkschaft verpflichtet, ihnen den be
sonderen Schutz angedeihen zu lassen. Nacht
arbeit bringt für jeden Arbeitnehmer, der sie
fortdauernd verrichten muß, gesundheitliche
und soziale Nachteile.
Grundsätzlich dürfen Lehrlinge nicht zur
Nachtarbeit herangezogen werden. Um aber die
Notwendigkeit oder Unzweckmäßigkeit der
Nachtarbeit auch für alle anderen Bäckereiar
beiter richtig beurteilen zu können, und um der
Gewerkschaft eine Handhabe zu geben, diesbe
zügliche Verhandlungen anzubahnen, ist nach
stehende Betrachtung erwähnenswert. ^
Verschiedene Brotarten, wie Vollkorn-, Bau
ern-, Roggen- und Schwarzbrote werden meist
nicht frisch gegessen. Als aber früher aus wei
ßem Weizenmehl Brot hergestellt wurde, ent
stand die Gewohnheit, dieses Brot frisch, kaum
abgekühlt, wenn es noch knusprig ist, zu ver
zehren. Das Brot als Nährmittel wurde zum
Genußmittel. Es ist bekannt, diaß die Mediziner
den Genuß allzu frischen Brotes verurteilen:,
da es wegen der Schmackhaftigkeit allzu rasch
verschlungen, zu wenig gekaut und daher
schlecht verdaut wird. Außerdem ist es weniger
nahrhaft. Damit dieses Brot zum Frühstück
knusprig gegessen, oder besser gesagt, genossen
werden kann, tun die Konkurrenzverhältnisse
ihr übriges. Möglich wurde dies, weil seitdem
das Brot bei Nacht hergestellt wurde. Obwohl
nur ein kleiner Teil eines Laibes zum Früh
stück verzehrt wird und nur ein verschwindend
kleiner Teil der Menschen Brot frisch und
in noch warmem Zustand genießen können, hat
sich dennoch die Nachtarbeit im letzten Jahr
hundert eingebürgert. Angesichts dieser Ver
hältnisse darf gesagt werden, daß mehr aus
Gründen des Wettbewerbes als aus Rücksicht
auf die Wünsche der Bevölkerung an Stelle
der Tagesarbeit die Nachtarbeit trat.
Das Verbot der Nachtarbeit wurde von Bäk-
kereiarbeitern schon sehr früh gefordert. Die
Forderung ist begründet, da sie wegen der ge
sundheitlichen und sozialen Erwägungen erho
ben wurde. Sie hat die öffentliche Meinung
schon aller Länder beschäftigt.
Wegen der handwerklichen Verhältnisse ist
es nicht immer möglich, in den vielen kleinen
Betrieben den Schichtenbetrieb einzurichten, so
daß die Arbeiter nur in begrenzter Zeit Nacht
arbeit zu leisten hätten. So ist der Bäckerei
arbeiter immerzu, jahraus jahrein, gezwungen,'
Nachtarbeit zu verrichten. Das ist ein Zustand,
der geändert werden muß, zumal äich dazu
Mittel und Wege nach ernsthaften Beratungen
finden ließen.
Nachtarbeit ist gesundheitsschädlich, zumal
der Schlaf zur Tageszeit erfolgen muß. Daß
der Schlaf durch den Tageslärm, das Tageslicht
und im Sommer durch die Wärme und deren
Folgen stark beeinträchtigt wird, braucht kei
ner besonderen Erwähnung. Auch zeigen stati-j
Btische Erhebungen, daß Nachtarbeiter für zahl
reiche Krankheiten anfälliger zu sein scheinend
Die Nachteile der Nachtarbeit sind vielfälti
ger Natur. So ist auch ein geordnetes Familien
leben unmöglich. Man berücksichtige nur die
Mehrkosten der zu besonderen Tageszeiten her
zustellenden Mahlzeiten, die Erziehung der Kin
der, die oft zur Ruhe gemahnt werden müsse»,
weil der Vater schläft und sie sich wegen Wit
terungsverhältnissen nicht im Freien austoben
können, man denke an die Hausfrau, die ihre
Hausarbeiten nie beendet sieht usw.
Dem Kulturbediirfnis kann der Nachtarbei
ter fast nicht nachgehen, weil das kulturelle
Leben sich fast nur abends entfaltet. Kinovor
führungen, Theaterveranstaltungen, Kurse, die
der Weiterbildung dienen, Vorträge usw. fin
den meist abends statt. Der Bäckereiarbeiter
steht, auch wenn seine Arbeit erst um vier Uhr
in der Frühe beginnt, vor der Alternative, ent
weder nachmittags spazieren zu gehen, um abends
schlafen zu können und dem kulturellen Leben
zu entsagen, oder er schläft nachmittags unter all
den Unzulänglichkeiten und geht abends seinen
Bedürfnissen nach. Er will weder das eine, noch
das andere, weil keines ihn befriedigt.
Was die Bäckereiarbeiter einschließlich der
Arbeiter, die ledig sind und bei ihrem Meister
wohnen und neben Kost und Logis ein sogenann
tes Taschengeld erhalten, das vielfach nur als
solches und nicht als Lohn gewertet .werden
kann, wollen, ist, daß die Gewerkschaft, der
I. V. Nahrung und Genuß der EG, sich dieser
Probleme baldigst ernsthaft annimmt, um eine
für alle Teile günstige Lösung zu finden und.
vertraglich zu regeln.
-Wb.-
KOSMOt
'Htargens
wemdsr'ttakH kräht.,
rollen schon auf den saarländischen
Strafen die Landsieg-Wagen, mit
der Produktion vom Nachmittag
vorher, zu Ihrem Kaufmann.
Der Weg von Landsieg-Margarine
aus der Packmaschine in Ihre Küche
beträgt demnach
weniger als 24 Stunden.
Gehl es noch schneller? Also ...
ist immer ganz frisch