Full text: 1952 (0007)

Die gleitende Lohnskala 
Zu den Auseinandersetzungen um ein dringendes Problem 
Weite Kreise, darunter auch diejenigen, de 
sich bis vor kurzem noch wenig oder garnicht 
für das Problem der gleitenden Lohnskala in 
teressiert hatten, horchten plötzlich auf, al» 
vor einiger Zeit in Frankreich lebhafte parla 
mentarische Beratungen darüber durchgeführt 
wurden. 
Der Gesetzestext sieht vor, daß sich 
jede Steigerung der Lebenshaltungskosten, die 
5 Prozent erreicht oder übersteigt, auf die ga 
rantierten Löhne und Gehälter auswirkt. Die 
Regierung hat sich Vorbehalten, eine tiefgrei 
fende Aenderung der Gesetzesvorlage zu ver 
langen. 
Die Gewerkschafen lassen jedoch keinen 
Zweifel darüber aufkommen, daß sie im Prin 
zip an der Forderung einer gleitenden Lohn 
skala fest halten. Sie als Vertreter der Ar 
beitnehmerschaft laufen bekanntlich bis zuin 
Ueberdruß seit Jahr und Tag ständig den stei 
genden Preisen nach. Wir wissen es: kaum ist 
eine Lohnvereinbarung zustandegekommen, so 
ist die Kaufkraft des vereinbarten Lohnes durch 
neu? Preissteigerungen schon wieder überholt. 
ln einer besseren Situation befinden sich an 
gesichts von Schwankungen in der Wirtschaft 
die Arbeitgeber, die Kaufleute, die bei steigen 
den Einkaufspreisen kurzfristig und — wie die 
Praxis zeigt — oft über Nacht Preiserhöhun 
gen vornehmen und sich damit sichern. Wenn 
dabei nicht alle gleich gut abschneiden soll 
ten, so ändert das nichts an dem Prinzip 
In Gewerkschaft»- und Wirtschaftskreisen 
wie in Fachkreisen überhaupt ist die gleitende 
Lohnskala seit Jahr und Tag ein immer wie 
derkehrendes Diskussionsthema. Die absoluten 
Gegner des Indexlohnes wenden ein, daß die 
bisherige Methode des langsamen Nachhinkens 
der Löhne an die Preise, also der Verzicht auf 
die gleitende Lohnskala, sich als Inflations- 
bremse auswirke und daher sein Gutes habe. 
Die Hemmung der Kaufkraft gegenüber gestie 
genen Preisen hemme vorhandene Inflations 
teudenzen. Es ist klar, daß die Arbeitnehmer 
schaft eine solchermaßen gedachte Stabilisie 
rung des Geldwertes oder Abbremsung der In 
flation allein auf ihre Kosten nicht akzep 
tieren kann. Im übrigen wurde in öffentlichen 
Diskussionen schon oft genug deutlich dargelegt 
— und die Beweise sind nicht zu entkräften —, 
daß nicht die gleitende Lohnskala eine Währung 
bedroht, sondern ganz andere Ursachen der 
Teuerung, sowie die stellenweise unverantwort 
liche Preistreiberei, verbunden mit der Hortung 
von Warenvorräten. 
Man kann sogar die Auffassung vertreten, 
daß die Einführung einer gleitenden Lohn 
skala auf Preissteigerungstendenzen sehr abküh 
lend und ernüchternd wirken wird, weil sich 
die verantwortlichen Urheber mancher Preis 
steigerungen sofort sagen werden, daß diesen 
Steigerungen unwillkürlich auch die entspre 
chende Lohn- und Gehaltserhöhung folgen wird. 
Nachdem die gleitende Lohnskala jetzt mehr 
in den Vordergrund des öffentlichen Interes 
ses gerückt ist, werden plötzlich von Arbeit 
geberseite, um die Einführung der Skala zu 
verhindern, mehr und mehr die Gedanken ei 
ner Gewinn Beteiligung der Arbeitnehmer 
schaft erörtert. Hierbei wären aber zunächst 
verschiedene Voraussetzungen zu schaffen, wie 
z. B. die Gewährung der M i t bestimmung im 
Betrieb. Aber mit dem Hinweis auf die Ge 
winnbeteiligung kann von den Gewerkschaften 
der Verzicht auf die gleitende Lohnskala nicht 
erkauft werden. 
Ein Teil der Arbeitgeber, und zwar der, der 
an einer starken Kaufkraft der Massen inter 
essiert sein müßte, handelt in der Praxis nicht 
so, wie er im eigenen Interesse handeln müß 
te. Der Tatsache, daß zurückgebliebene Löhne 
bei gestiegenen Preisen zu einer bedenklichen 
Schrumpfung der Kaufkraft führen, wird nicht 
in dem erforderlichen Maße von den Geschäfts 
leuten Rechnung getragen. Die Großbetriebe, 
die Arbeitgeber, die die Produktionsstätten in 
Händen haben,' werden allerdings von andern 
Gesichtspunkten ausgehen. Für sie ruht die 
Vollbeschäftigung auf andern Fundamenten, 
ebenso eine starke Produktionssteigerung und 
entsprechende Gewinnerhöhungen. 
Die Gewerkschaften übersehen nicht die 
Schwierigkeiten, die bei der Einführung des In 
dexlohnes zu überbriieken sind. Wirtschaft 
liche Gesichtspunkte müssen berücksichtigt 
werden. Andere Gesichtspunkte tauchen auf. 
So wird die jeweilige Errechnung der Index 
ziffern nicht ganz einfach sein. Es wird sich 
weiter die Frage stellen, welche Positionen sich 
als lebenswichtig für die Berechnung in diesem 
oder jenem Gebiet erweisen werden. Schon im 
mer war die Indexberechnung ein Sorgenkind, 
und oft kommt man über Zwischenlösun 
gen dieses schwierigen Problems nicht hinaus. 
Aber selbst eine Einigung über den Preis index 
allein bringt auch noch nicht die Gesamtlösung. 
Vielerlei Fragen tauchen auf, wenn es sich um 
die Festsetzung des Index 1 oh nes handelt, z. 
B. daß der Indexlohn sich dem Gesamtlohn, 
also auch einer bezahlten Leistungszulage an 
passen muß, daß und wie weit der Indexlohn 
für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen 
gilt, wobei sich der Schluß ergibt, daß die 
Emnfänger höherer Löhne und Gehälter eben 
falls den Anspruch auf den gleitenden Aus 
gleich gegenüber der Teuerung erheben. 
Sehr wesentlich ist auch die Forderung, daß 
die Steigerung der Lohnskala nicht nur von 
dem Preisindex abhängig gemacht werden kann, 
sondern eine Erhöhung des Lohnes muß 
auch dann selbstverständlich möglich sein, 
wenn eine steigende Produktion und steigende 
Erträge der Wirtschaft zu verzeichnen sind, 
ohne daß eine Preiserhöhung vorlicgt. Es müß 
te schon längst ein ehernes Gesetz sein, daß der 
jenige, der mit dem höchsten, was es gibt, der 
Arbeitskraft, die zugleich auch Konsumkraft ist, 
die Produktion steigert, auch an dem Mehrer 
trag, beteiligt ist. 
In einer früheren Darstellung konnten wir 
darauf hinweisen, daß die Produktion an der 
Saar den Stand von 1938 um 30 Prozent über 
schritten hatte, aber das Realeinkommen war 
gegenüber- 1938 nicht nur um nichts erhöht 
worden, sondern es war sogar gesunken. 
Also lagen einerseits die Unternehmergewinne 
erheblich höher, während gleichzeitig das Real 
einkommen der Arbeitnehmer zurückging. Schon 
damals wurde eine gleitende Lohnskala mit An 
passung an die Gewinne gefordert. Weiter geht 
es auch darum, durch die gleitende Lohnskala 
die Arbeiterschaft von den Risiken der ständi 
gen Wirtschaftsschwankungen in etwa zu ent 
lasten, und auch deshalb sollte man diesem Pro 
blem noch mehr Beachtung schenken und frst- 
stellen, ob nicht manche Bedenken wichtiger 
sind als die Vorteile. Die Arbeitnehmerschaft 
hat schon genug Risiken innerhalb einer unge 
regelten Wirtschaft zu tragen, nicht zuletzt in 
nerhalb unseres Industriegebietes durch die für 
Leben und Gesundheit überaus gefahrvollen Be 
rufe. Wir müssen daher jedes Mittel, das Aus 
sicht auf Verbesserungen verspricht, auch wenn 
es große Schwierigkeiten in sich birgt, ernst 
haft prüfen, um der Unsicherheit und der Un 
gerechtigkeit innerhalb der Wirtschaft, der un- 
gl i hen Verteilung der Sozialprodukte, ein Ende 
zu bereiten. 
Es gibt noch weitere Gründe, die uns ver 
anlassen. der gleitenden Lohnskala verstärkte 
Beachtung zu schenken. Arbeitsmoral und Ar 
beitskraft unterliegen bestimmten Gesetzen. Eine 
Arbeitnehmerschaft, die sich einer ständigen 
Unsicherheit und Ungerechtigkeit ausgesetzt 
sieht, kann auf die Dauer nicht das leisten, 
was Menschen zu leisten vermögen, wenn sie 
auf festem Fundament stehen. 
Die Bedenken, die von verschiedenen Seiten 
gegen die gleitende Lohnskala geäußert wurden, 
sind von den Gewerkschaften nicht einfach in 
den Wind geschlagen worden, und auch in Zu 
kunft werden sachliche Darlegungen einer ge 
nauen Prüfung und Berücksichtigung gewiß 
sein. Eines schickt sich bekanntlich nicht für 
alle! Das wird man zu beherzigen haben. Es 
wird Länder und Wirtschaftsstrukturen geben, 
die mit der gleitenden Lohnskala viel anfangen 
können, und andere wieder werden es schwieri 
ger haben. 
In den kapitalistischen USA, in Australien, 
England und Holland kann man schon auf Er 
fahrungen mit dem Indexlohn zurückblicken. 
In zahlreichen Kollektiv vertragen wurden für 
verschiedene Großindustrien für befristete Zeit 
räume Indexlöhne, zum Teil mit Gewinnbetei 
ligung, eingeführt. Vielfach haben sie sich dort 
als ein brauchbares Mittel zur Festigung der 
sozialen und wirtschaftlichen Struktur ausge 
wirkt. So hat z. B. die große Weltfirma Ge 
neral Motors mit der amerikanischen Automo 
bilarbeitergewerkschaft einen Tarifvertrag ab 
geschlossen, dem die gleitende Lohnskala sowie 
eine Produktivitätsklausel zugrunde liegen. Der 
Vertrag läuft seit 1950 und i3t auf fünf Jahre 
abgeschlossen. Andere USA-Industrien haben 
ähnliche Verträge mit ein und zwei Jahren Gül 
tigkeitsdauer vereinbart. 
Nehmen wir alles in allem, so läßt sich fest 
stellen, daß der Indexlohn dort, wo die wirt 
schaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, ein 
hervorragendes zusätzliches Mittel sein kann, 
um den Lebensstandard der Schaffenden zu si 
chern und die Gesamtwirtschaft zu befruchten. 
Es wäre sehr zu begrüßen, wenn es bei uns 
möglich wäre, auf diese Weise endlich mehr 
gewerkschaftliche Kräfte frei zu bekommen, um 
andere große soziale und wirtschaftliche Pro 
bleme der Arbeitnehmerschaft, die noch drin 
gend der Erfüllung harren und sehr wichtig 
sind, mit noch mehr Nachdruck in Angriff neh 
men zu können. -A- 
Zum Tode 
des Kollegen Anselm Störk 
Anläßlich des Todes unseres Gewerk 
schaftskollegen Anselm Störk gingen 
der Hauptverwaltung der Einheitsgewerk 
schaft zahlreiche Beileidstelegramme und 
-schreiben zu. Herzlichen Anteil an dem 
Tode .des verdienten Kollegen nahmen 
u. a.: 
Christian Fette (DGB): 
Zu dem Tode unseres Kollegen und 
meines alten Freundes Anselm Störk 
spreche ich meine herzliche Anteilnah 
me aus. Es tut mir aufrichtig Leid, daß 
ich wegen der Kürze der Zeit an der 
Bestattung nicht teilnehmen kann. Ich 
bitte, auch der Familie meines Freundes 
Störk mein Beileid auszusprechen. 
Christian Fette, 
Vorsitzender des Deutschen Gewerk 
schaftsbundes. 
I G. Druck und Papier (Stuttgart): 
Vom Ableben des Kollegen Anselm 
Störk haben wir Kenntnis erhalten. Wil 
sp e:\en bie äu r ch unsere Anteilnahme 
aus mit der Bitte, diese auch den Ange 
hörigen in unserem Namen zum Aus 
druck zu bringen. Leider ist eine per 
sönliche Teilnahme an der Beerdigung 
nicht möglich. 
IG. Druck und Papier 
gez.: Heinrich Hansen. 
Verband der Angestellten (CGS): 
Der Verband der kaufmännischen und 
technischen Angestellten übersandte dem 
Kollegen Wacker folgendes Schreiben 
Sehr geehrter Herr Kollege! 
Auch wir nehmen mit herzlicher An- 
teünahme und ehrlichem Bedauern 
Kenntnis von dem Ableben des Kolle 
gen, Herrn Gewerks-’--^osekretär An 
selm Stö”k. Wir beUauern mit Ihnen den 
Verlust dieses auf re . , stets korrek 
ten und hi fsberei ien Berufskollegen und 
Kämpfers für die soziale Gerechtigkeit. 
Mit herzlicher Anteilnahme 
Vorstand und Geschäftsführung. 
Wirtschaftsminister Kuland 
Auch der saarländische Wirtschaftsmi 
nister Ruland übermittelte dem Gewerk 
schaftsausschuß und dem I.-V. Graphik 
ein Beileidsschreiben. In diesem weist er 
besonders darauf hin, daß er den Kolle 
gen Störk in zahlreichen Verhandlungen 
habe schätzen und achten lernen. Wört 
lich heißt es abschließend: „Ich darf Ihnen 
bestätigen, daß die Verhandlungen, die 
ich mit ihm zu führen hatte, mir in an 
genehmer Erinnerung verblieben sind. 
Schon aus diesem Grunde wird der Ver 
storbene mir unvergessen bleiben." 
Möbelkäufer gucke 1 
zuerst bei JVlÖbCrl-LtJCk&' 
Saarbrücken, Mainzer Straße 29 
Wie steht es um die Sozialversicherung 
der in Frankreich beschäftigten Saarländer? 
In der Dezembernummer der „Arbeit“ 
wurde eine Zuschrift veröffentlicht, in der 
es unter anderem hieß: „Wir arbeiten 
doch bei einer saarländischen Firma und 
fahren alle drei Monate heim, sind also 
absolut nicht den Grenzgängern oder Ar 
beitern bei französischen Firmen gleich 
zustellen. Warum verweigert man uns die 
französischen Tarife und Bau stellen Zula 
gen, die es noch neben den Auslösungen 
gibt? Warum stehen unsere Auslösungen 
Hunderte von Franken tiefer hier als die 
der französischen Firmen? Die Kranken 
kasse hängt man uns aber an, denn dabei 
ist von uns was zu holen ... 
Wie ist die Sache mit unserer Invaliden 
versicherung? Wer bewahrt uns hier vor 
Nachteilen? Wie werden die späteren 
Rechte der Angestellten, die ebenfalls um 
gemeldet wurden, gewahrt?... 
Wenn wir auch mit der Invalidenversi 
cherung nach hier kommen, sehe ich 
schwarz.. 
Die Veröffentlichung fand begreiflicher 
weise ein Lebhaftes Echo. Bei den auf 
geworfenen Fragen geht es nun nicht nur 
darum, lediglich eine Klarheit herbeizufüh 
ren, sondern auch, wo immer es möglich 
ist, für die ca. 700 saarländischen Arbeit 
nehmer im Innern Frankreichs — die nicht 
als Grenzgänger gelten — eine zufrieden- 
stehende Regelung zu erreichen. 
T n Vordergrund steht folgendes Prob 
ien? Das französische Sozialversiche 
rungsrecht fußt auf dem Prinzip, daß, wenn 
ein Franzose oder ein Saarländer Lei 
stungen erhalten soll, er in Frankreich 
wohnen muß. Durch das Gegenseitigkeits 
abkommen Saar—Frankreich wurde nun 
festgelegt, daß, soweit es sich um Renten 
versicherung handelt, die in Betracht kom 
menden Beträge ins Saarland gezahlt 
we 'den. 
Was nun die einzelnen Versicherungs 
zweige anbetrifft, so ergibt sich folgen 
des Bild: 
Zur Krankenversicherung. 
Von der Saar ist erreicht worden, daß 
Personen, die vorübergehend in Frank 
reich durch eine saarländische Firma, die 
ihren Sitz im Saarland hat, beschäftigt 
werden, weiterhin bei der saarländischen 
Sozialversicherung verbleiben. Ueber- 
schreitet die Auslandstätigkeit aber ein 
halbes Jahr, dann ist sie nicht mehr als 
vorübergehend zu betrachten. Dann muß 
der Arbeitnehmer bei der ausländischen 
Versicherung angemeldet werden. Natur 
gemäß sind dann auch die Beiträge an 
die ausländische Versicherung abzufüh 
ren. Diese Regelung war übrigens auch 
schon vor 1935 maßgebend, und sie ent 
spricht der Haltung Frankreichs in bezug 
auf alle ausländischen Arbeitnehmer. 
(Die Zeit von sechs Monaten kann mit 
Zustimmung der Regierung des Landes, 
in dem die vorübergehende Beschäftigung 
ausgeübt wird, bis auf e i n Jahr erwei 
tert werden. 
Es sei ausdrücklich bemerkt, daß das 
diesbezügliche Abkommen ein rein saar 
ländisch-französisches Abkommen dar 
stellt und daher gilt die Gesamtbetrach 
tung nur für Personen mit saarländischer 
Staatsangehörigkeit.) 
Für die Familienmitglieder, sofern sie 
im Saarland wohnen, bestehen in bezug 
auf ärztliche Behandlung usw. keine Här 
ten. Die Familienmitglieder erhalten den 
Versicherungsschutz nach saarländischem 
Gesetz zu Lasten der saarländischen Ver 
sicherungsträger. Wer in Frankreich er 
krankt, muß sich dort behandeln lassen 
und erhält dort Krankengeld. Wenn er 
dies privaterweise nach Hause schickt, 
so ist dies unbenommen. Der französische 
Sozialversicherungsträger dagegen nimmt 
ke ; ->e UeberWeisung ins Saarland vor. 
Wenn der in Frankreich Gemeldete im 
Saarland in Urlaub ist und hier erkrankt, 
so erhält dieser selbst hier keine Lei 
stungen. 
Zur Familienzulage. 
Hier kommt das französische Recht in 
Betracht. Die Familienzulage wird nicht 
im Saarland aus gezahlt, wenn die Familie 
im Saarland zurückgeblieben ist. Für die 
jenigen, die länger in Frankreich tätig sein 
wollen, kann sich daher zweckmäßig die 
Frage ergeben, ob die Familien für die 
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht in 
Frankreich Wohnung nehmen wollen. Al 
lerdings sind derartige Schritte reiflich zu 
überlegen, sowohl in bezug auf das Woh 
nungsproblem, dauernde Aufenthaltsge 
nehmigung usw. 
Zur Invalidenversicherung. 
Die saarländischen Arbeitnehmer in 
Frankreich unterliegen den französischen 
Rechten. Nimmt der Arbeitnehmer nach 
Beendigung der Beschäftigung in Frank 
reich wieder eine Beschäftigung im Saar 
land auf, so hat er Anspruch auf die Lei 
stungen für die Versicherungszeiten, die 
er in Frankreich zurückgelegt hat. Die 
Altersrente wird durch die französisch- 
saarländischen Versicherungsträger pro 
rata temporis getragen, die Invalidenver 
sicherung durch den Versicherten, bei dem 
der Betreffende zuletzt versichert war. (Die 
französische Leistung kann hierbei auch 
relativ genommen niedriger sein als die 
saarländische. Das hängt zusammen mit 
der Plafondshöhe und vor allem mit der 
Verschiedenartigkeit der Berechnungs 
grundlage.) Ferner ist zu beachten, daß 
in Frankreich nach den gesetzlichen Be 
stimmungen über die französische Renten 
versicherung keine Familienzulage gezahlt 
wird, also auch nicht anteilmäßig für die 
dort versicherten saarländisschen Arbeit 
nehmer. Der Grund für diesen Unter 
schied besteht darin, daß in Frankreich 
der Familienzulage in erster Linie bevöl 
kerungspolitische Ziele, also die der Ge 
burtenvermehrung, zugrunde liegen. Bei 
der Altersrente muß in Frankreich ein* 
Versicherungszeit von 30 Jahren vorliegen, 
um die volle Rente zu erhalten. Für 15—30 
Jahre VeTsicherungszeit gibt es eine an 
teilige Rente, die wohl etwas niedriger ist 
als bei uns an der Saar. 
Alles in allem: Betrachten wir in die- 
dem Zusammenhang die saarländissch- 
französische Konvention, so läßt sich sa 
gen: Für die Grenzgänger in Frankreich 
hat sie eine Besserstellung gebracht, für 
die anderen aber ist die Lücke geblieben. 
Wir sehen, daß die französische Sozial 
gesetzgebung und die dortigen Versiche 
rungsmethoden in mancher Beziehung für 
eine rasche Abhilfe hinderlich sind. Die 
bisherigen Bemühungen, ei’e Aenderung 
auf den erwähnten und anderen Gebieten 
herbeizuführen, müssen fortgesetzt wer 
den, um die Nachteile endlich zu beseiti 
gen. Viele Arbeiter, z. B. Montagsnrbei- 
beiter, haben es gar nicht in der Hand, 
einfach auf die Beschäftigung drüben zu 
verzichten bzw. die Arbeitsaufnahme dort 
zu verweigern. Es geht aber nicht an, daß 
ein umfangreicher Personenkreis auf d-3 
Dauer gezwungen wird, höhere Sozialab 
gaben zu zahlen und andererseits weniger 
Leistungen entgegenzunehmen. Es taucht 
u. a. die Frage auf, wieweit die Möglich 
keit besteht, daß die Saarregierung einen 
Zahlungsausgleich in diesen Häriefällen 
vornimmt, wobei festzustellen ist, daß zur 
Zeit etwa 7000 saarländische Rentner vor 
handen sind, deren Rente von Frankreich 
zu zahlen ist. 
Es sei nochmals betont: Diese Darle 
gungen betreffen nicht die ca. 4500 saar 
ländischen Grenzgänger, die zwar auch 
in Frankreich versicherungspflichtig sind, 
aber besonderen vorteilhafteren Regelun 
gen unterliegen. Bei den Grenzgängern 
handelt es sich um die Arbeitnehmer, die 
innerhalb der 20-km-Zone jenseits der 
Grenze arbeiten. Die saarländischen Stel 
len haben durchgesetzt, daß für die Saar 
länder, nicht wie sonst üblich, nur die 
20-km-Zone Geltung hat und daß darüber 
hinaus noch die Industriegegend von Die- 
denhofen als Grenzgängergebiet in Be 
tracht kommt. 
Für die Angestellten, deren Zahl in be 
zug auf die gemachten Darlegungen rela 
tiv gering ist, gelten analog die Bestim 
mungen aus der Angesfcelltenversicherung. 
-A-
	        
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