Die gleitende Lohnskala
Zu den Auseinandersetzungen um ein dringendes Problem
Weite Kreise, darunter auch diejenigen, de
sich bis vor kurzem noch wenig oder garnicht
für das Problem der gleitenden Lohnskala in
teressiert hatten, horchten plötzlich auf, al»
vor einiger Zeit in Frankreich lebhafte parla
mentarische Beratungen darüber durchgeführt
wurden.
Der Gesetzestext sieht vor, daß sich
jede Steigerung der Lebenshaltungskosten, die
5 Prozent erreicht oder übersteigt, auf die ga
rantierten Löhne und Gehälter auswirkt. Die
Regierung hat sich Vorbehalten, eine tiefgrei
fende Aenderung der Gesetzesvorlage zu ver
langen.
Die Gewerkschafen lassen jedoch keinen
Zweifel darüber aufkommen, daß sie im Prin
zip an der Forderung einer gleitenden Lohn
skala fest halten. Sie als Vertreter der Ar
beitnehmerschaft laufen bekanntlich bis zuin
Ueberdruß seit Jahr und Tag ständig den stei
genden Preisen nach. Wir wissen es: kaum ist
eine Lohnvereinbarung zustandegekommen, so
ist die Kaufkraft des vereinbarten Lohnes durch
neu? Preissteigerungen schon wieder überholt.
ln einer besseren Situation befinden sich an
gesichts von Schwankungen in der Wirtschaft
die Arbeitgeber, die Kaufleute, die bei steigen
den Einkaufspreisen kurzfristig und — wie die
Praxis zeigt — oft über Nacht Preiserhöhun
gen vornehmen und sich damit sichern. Wenn
dabei nicht alle gleich gut abschneiden soll
ten, so ändert das nichts an dem Prinzip
In Gewerkschaft»- und Wirtschaftskreisen
wie in Fachkreisen überhaupt ist die gleitende
Lohnskala seit Jahr und Tag ein immer wie
derkehrendes Diskussionsthema. Die absoluten
Gegner des Indexlohnes wenden ein, daß die
bisherige Methode des langsamen Nachhinkens
der Löhne an die Preise, also der Verzicht auf
die gleitende Lohnskala, sich als Inflations-
bremse auswirke und daher sein Gutes habe.
Die Hemmung der Kaufkraft gegenüber gestie
genen Preisen hemme vorhandene Inflations
teudenzen. Es ist klar, daß die Arbeitnehmer
schaft eine solchermaßen gedachte Stabilisie
rung des Geldwertes oder Abbremsung der In
flation allein auf ihre Kosten nicht akzep
tieren kann. Im übrigen wurde in öffentlichen
Diskussionen schon oft genug deutlich dargelegt
— und die Beweise sind nicht zu entkräften —,
daß nicht die gleitende Lohnskala eine Währung
bedroht, sondern ganz andere Ursachen der
Teuerung, sowie die stellenweise unverantwort
liche Preistreiberei, verbunden mit der Hortung
von Warenvorräten.
Man kann sogar die Auffassung vertreten,
daß die Einführung einer gleitenden Lohn
skala auf Preissteigerungstendenzen sehr abküh
lend und ernüchternd wirken wird, weil sich
die verantwortlichen Urheber mancher Preis
steigerungen sofort sagen werden, daß diesen
Steigerungen unwillkürlich auch die entspre
chende Lohn- und Gehaltserhöhung folgen wird.
Nachdem die gleitende Lohnskala jetzt mehr
in den Vordergrund des öffentlichen Interes
ses gerückt ist, werden plötzlich von Arbeit
geberseite, um die Einführung der Skala zu
verhindern, mehr und mehr die Gedanken ei
ner Gewinn Beteiligung der Arbeitnehmer
schaft erörtert. Hierbei wären aber zunächst
verschiedene Voraussetzungen zu schaffen, wie
z. B. die Gewährung der M i t bestimmung im
Betrieb. Aber mit dem Hinweis auf die Ge
winnbeteiligung kann von den Gewerkschaften
der Verzicht auf die gleitende Lohnskala nicht
erkauft werden.
Ein Teil der Arbeitgeber, und zwar der, der
an einer starken Kaufkraft der Massen inter
essiert sein müßte, handelt in der Praxis nicht
so, wie er im eigenen Interesse handeln müß
te. Der Tatsache, daß zurückgebliebene Löhne
bei gestiegenen Preisen zu einer bedenklichen
Schrumpfung der Kaufkraft führen, wird nicht
in dem erforderlichen Maße von den Geschäfts
leuten Rechnung getragen. Die Großbetriebe,
die Arbeitgeber, die die Produktionsstätten in
Händen haben,' werden allerdings von andern
Gesichtspunkten ausgehen. Für sie ruht die
Vollbeschäftigung auf andern Fundamenten,
ebenso eine starke Produktionssteigerung und
entsprechende Gewinnerhöhungen.
Die Gewerkschaften übersehen nicht die
Schwierigkeiten, die bei der Einführung des In
dexlohnes zu überbriieken sind. Wirtschaft
liche Gesichtspunkte müssen berücksichtigt
werden. Andere Gesichtspunkte tauchen auf.
So wird die jeweilige Errechnung der Index
ziffern nicht ganz einfach sein. Es wird sich
weiter die Frage stellen, welche Positionen sich
als lebenswichtig für die Berechnung in diesem
oder jenem Gebiet erweisen werden. Schon im
mer war die Indexberechnung ein Sorgenkind,
und oft kommt man über Zwischenlösun
gen dieses schwierigen Problems nicht hinaus.
Aber selbst eine Einigung über den Preis index
allein bringt auch noch nicht die Gesamtlösung.
Vielerlei Fragen tauchen auf, wenn es sich um
die Festsetzung des Index 1 oh nes handelt, z.
B. daß der Indexlohn sich dem Gesamtlohn,
also auch einer bezahlten Leistungszulage an
passen muß, daß und wie weit der Indexlohn
für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen
gilt, wobei sich der Schluß ergibt, daß die
Emnfänger höherer Löhne und Gehälter eben
falls den Anspruch auf den gleitenden Aus
gleich gegenüber der Teuerung erheben.
Sehr wesentlich ist auch die Forderung, daß
die Steigerung der Lohnskala nicht nur von
dem Preisindex abhängig gemacht werden kann,
sondern eine Erhöhung des Lohnes muß
auch dann selbstverständlich möglich sein,
wenn eine steigende Produktion und steigende
Erträge der Wirtschaft zu verzeichnen sind,
ohne daß eine Preiserhöhung vorlicgt. Es müß
te schon längst ein ehernes Gesetz sein, daß der
jenige, der mit dem höchsten, was es gibt, der
Arbeitskraft, die zugleich auch Konsumkraft ist,
die Produktion steigert, auch an dem Mehrer
trag, beteiligt ist.
In einer früheren Darstellung konnten wir
darauf hinweisen, daß die Produktion an der
Saar den Stand von 1938 um 30 Prozent über
schritten hatte, aber das Realeinkommen war
gegenüber- 1938 nicht nur um nichts erhöht
worden, sondern es war sogar gesunken.
Also lagen einerseits die Unternehmergewinne
erheblich höher, während gleichzeitig das Real
einkommen der Arbeitnehmer zurückging. Schon
damals wurde eine gleitende Lohnskala mit An
passung an die Gewinne gefordert. Weiter geht
es auch darum, durch die gleitende Lohnskala
die Arbeiterschaft von den Risiken der ständi
gen Wirtschaftsschwankungen in etwa zu ent
lasten, und auch deshalb sollte man diesem Pro
blem noch mehr Beachtung schenken und frst-
stellen, ob nicht manche Bedenken wichtiger
sind als die Vorteile. Die Arbeitnehmerschaft
hat schon genug Risiken innerhalb einer unge
regelten Wirtschaft zu tragen, nicht zuletzt in
nerhalb unseres Industriegebietes durch die für
Leben und Gesundheit überaus gefahrvollen Be
rufe. Wir müssen daher jedes Mittel, das Aus
sicht auf Verbesserungen verspricht, auch wenn
es große Schwierigkeiten in sich birgt, ernst
haft prüfen, um der Unsicherheit und der Un
gerechtigkeit innerhalb der Wirtschaft, der un-
gl i hen Verteilung der Sozialprodukte, ein Ende
zu bereiten.
Es gibt noch weitere Gründe, die uns ver
anlassen. der gleitenden Lohnskala verstärkte
Beachtung zu schenken. Arbeitsmoral und Ar
beitskraft unterliegen bestimmten Gesetzen. Eine
Arbeitnehmerschaft, die sich einer ständigen
Unsicherheit und Ungerechtigkeit ausgesetzt
sieht, kann auf die Dauer nicht das leisten,
was Menschen zu leisten vermögen, wenn sie
auf festem Fundament stehen.
Die Bedenken, die von verschiedenen Seiten
gegen die gleitende Lohnskala geäußert wurden,
sind von den Gewerkschaften nicht einfach in
den Wind geschlagen worden, und auch in Zu
kunft werden sachliche Darlegungen einer ge
nauen Prüfung und Berücksichtigung gewiß
sein. Eines schickt sich bekanntlich nicht für
alle! Das wird man zu beherzigen haben. Es
wird Länder und Wirtschaftsstrukturen geben,
die mit der gleitenden Lohnskala viel anfangen
können, und andere wieder werden es schwieri
ger haben.
In den kapitalistischen USA, in Australien,
England und Holland kann man schon auf Er
fahrungen mit dem Indexlohn zurückblicken.
In zahlreichen Kollektiv vertragen wurden für
verschiedene Großindustrien für befristete Zeit
räume Indexlöhne, zum Teil mit Gewinnbetei
ligung, eingeführt. Vielfach haben sie sich dort
als ein brauchbares Mittel zur Festigung der
sozialen und wirtschaftlichen Struktur ausge
wirkt. So hat z. B. die große Weltfirma Ge
neral Motors mit der amerikanischen Automo
bilarbeitergewerkschaft einen Tarifvertrag ab
geschlossen, dem die gleitende Lohnskala sowie
eine Produktivitätsklausel zugrunde liegen. Der
Vertrag läuft seit 1950 und i3t auf fünf Jahre
abgeschlossen. Andere USA-Industrien haben
ähnliche Verträge mit ein und zwei Jahren Gül
tigkeitsdauer vereinbart.
Nehmen wir alles in allem, so läßt sich fest
stellen, daß der Indexlohn dort, wo die wirt
schaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, ein
hervorragendes zusätzliches Mittel sein kann,
um den Lebensstandard der Schaffenden zu si
chern und die Gesamtwirtschaft zu befruchten.
Es wäre sehr zu begrüßen, wenn es bei uns
möglich wäre, auf diese Weise endlich mehr
gewerkschaftliche Kräfte frei zu bekommen, um
andere große soziale und wirtschaftliche Pro
bleme der Arbeitnehmerschaft, die noch drin
gend der Erfüllung harren und sehr wichtig
sind, mit noch mehr Nachdruck in Angriff neh
men zu können. -A-
Zum Tode
des Kollegen Anselm Störk
Anläßlich des Todes unseres Gewerk
schaftskollegen Anselm Störk gingen
der Hauptverwaltung der Einheitsgewerk
schaft zahlreiche Beileidstelegramme und
-schreiben zu. Herzlichen Anteil an dem
Tode .des verdienten Kollegen nahmen
u. a.:
Christian Fette (DGB):
Zu dem Tode unseres Kollegen und
meines alten Freundes Anselm Störk
spreche ich meine herzliche Anteilnah
me aus. Es tut mir aufrichtig Leid, daß
ich wegen der Kürze der Zeit an der
Bestattung nicht teilnehmen kann. Ich
bitte, auch der Familie meines Freundes
Störk mein Beileid auszusprechen.
Christian Fette,
Vorsitzender des Deutschen Gewerk
schaftsbundes.
I G. Druck und Papier (Stuttgart):
Vom Ableben des Kollegen Anselm
Störk haben wir Kenntnis erhalten. Wil
sp e:\en bie äu r ch unsere Anteilnahme
aus mit der Bitte, diese auch den Ange
hörigen in unserem Namen zum Aus
druck zu bringen. Leider ist eine per
sönliche Teilnahme an der Beerdigung
nicht möglich.
IG. Druck und Papier
gez.: Heinrich Hansen.
Verband der Angestellten (CGS):
Der Verband der kaufmännischen und
technischen Angestellten übersandte dem
Kollegen Wacker folgendes Schreiben
Sehr geehrter Herr Kollege!
Auch wir nehmen mit herzlicher An-
teünahme und ehrlichem Bedauern
Kenntnis von dem Ableben des Kolle
gen, Herrn Gewerks-’--^osekretär An
selm Stö”k. Wir beUauern mit Ihnen den
Verlust dieses auf re . , stets korrek
ten und hi fsberei ien Berufskollegen und
Kämpfers für die soziale Gerechtigkeit.
Mit herzlicher Anteilnahme
Vorstand und Geschäftsführung.
Wirtschaftsminister Kuland
Auch der saarländische Wirtschaftsmi
nister Ruland übermittelte dem Gewerk
schaftsausschuß und dem I.-V. Graphik
ein Beileidsschreiben. In diesem weist er
besonders darauf hin, daß er den Kolle
gen Störk in zahlreichen Verhandlungen
habe schätzen und achten lernen. Wört
lich heißt es abschließend: „Ich darf Ihnen
bestätigen, daß die Verhandlungen, die
ich mit ihm zu führen hatte, mir in an
genehmer Erinnerung verblieben sind.
Schon aus diesem Grunde wird der Ver
storbene mir unvergessen bleiben."
Möbelkäufer gucke 1
zuerst bei JVlÖbCrl-LtJCk&'
Saarbrücken, Mainzer Straße 29
Wie steht es um die Sozialversicherung
der in Frankreich beschäftigten Saarländer?
In der Dezembernummer der „Arbeit“
wurde eine Zuschrift veröffentlicht, in der
es unter anderem hieß: „Wir arbeiten
doch bei einer saarländischen Firma und
fahren alle drei Monate heim, sind also
absolut nicht den Grenzgängern oder Ar
beitern bei französischen Firmen gleich
zustellen. Warum verweigert man uns die
französischen Tarife und Bau stellen Zula
gen, die es noch neben den Auslösungen
gibt? Warum stehen unsere Auslösungen
Hunderte von Franken tiefer hier als die
der französischen Firmen? Die Kranken
kasse hängt man uns aber an, denn dabei
ist von uns was zu holen ...
Wie ist die Sache mit unserer Invaliden
versicherung? Wer bewahrt uns hier vor
Nachteilen? Wie werden die späteren
Rechte der Angestellten, die ebenfalls um
gemeldet wurden, gewahrt?...
Wenn wir auch mit der Invalidenversi
cherung nach hier kommen, sehe ich
schwarz..
Die Veröffentlichung fand begreiflicher
weise ein Lebhaftes Echo. Bei den auf
geworfenen Fragen geht es nun nicht nur
darum, lediglich eine Klarheit herbeizufüh
ren, sondern auch, wo immer es möglich
ist, für die ca. 700 saarländischen Arbeit
nehmer im Innern Frankreichs — die nicht
als Grenzgänger gelten — eine zufrieden-
stehende Regelung zu erreichen.
T n Vordergrund steht folgendes Prob
ien? Das französische Sozialversiche
rungsrecht fußt auf dem Prinzip, daß, wenn
ein Franzose oder ein Saarländer Lei
stungen erhalten soll, er in Frankreich
wohnen muß. Durch das Gegenseitigkeits
abkommen Saar—Frankreich wurde nun
festgelegt, daß, soweit es sich um Renten
versicherung handelt, die in Betracht kom
menden Beträge ins Saarland gezahlt
we 'den.
Was nun die einzelnen Versicherungs
zweige anbetrifft, so ergibt sich folgen
des Bild:
Zur Krankenversicherung.
Von der Saar ist erreicht worden, daß
Personen, die vorübergehend in Frank
reich durch eine saarländische Firma, die
ihren Sitz im Saarland hat, beschäftigt
werden, weiterhin bei der saarländischen
Sozialversicherung verbleiben. Ueber-
schreitet die Auslandstätigkeit aber ein
halbes Jahr, dann ist sie nicht mehr als
vorübergehend zu betrachten. Dann muß
der Arbeitnehmer bei der ausländischen
Versicherung angemeldet werden. Natur
gemäß sind dann auch die Beiträge an
die ausländische Versicherung abzufüh
ren. Diese Regelung war übrigens auch
schon vor 1935 maßgebend, und sie ent
spricht der Haltung Frankreichs in bezug
auf alle ausländischen Arbeitnehmer.
(Die Zeit von sechs Monaten kann mit
Zustimmung der Regierung des Landes,
in dem die vorübergehende Beschäftigung
ausgeübt wird, bis auf e i n Jahr erwei
tert werden.
Es sei ausdrücklich bemerkt, daß das
diesbezügliche Abkommen ein rein saar
ländisch-französisches Abkommen dar
stellt und daher gilt die Gesamtbetrach
tung nur für Personen mit saarländischer
Staatsangehörigkeit.)
Für die Familienmitglieder, sofern sie
im Saarland wohnen, bestehen in bezug
auf ärztliche Behandlung usw. keine Här
ten. Die Familienmitglieder erhalten den
Versicherungsschutz nach saarländischem
Gesetz zu Lasten der saarländischen Ver
sicherungsträger. Wer in Frankreich er
krankt, muß sich dort behandeln lassen
und erhält dort Krankengeld. Wenn er
dies privaterweise nach Hause schickt,
so ist dies unbenommen. Der französische
Sozialversicherungsträger dagegen nimmt
ke ; ->e UeberWeisung ins Saarland vor.
Wenn der in Frankreich Gemeldete im
Saarland in Urlaub ist und hier erkrankt,
so erhält dieser selbst hier keine Lei
stungen.
Zur Familienzulage.
Hier kommt das französische Recht in
Betracht. Die Familienzulage wird nicht
im Saarland aus gezahlt, wenn die Familie
im Saarland zurückgeblieben ist. Für die
jenigen, die länger in Frankreich tätig sein
wollen, kann sich daher zweckmäßig die
Frage ergeben, ob die Familien für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht in
Frankreich Wohnung nehmen wollen. Al
lerdings sind derartige Schritte reiflich zu
überlegen, sowohl in bezug auf das Woh
nungsproblem, dauernde Aufenthaltsge
nehmigung usw.
Zur Invalidenversicherung.
Die saarländischen Arbeitnehmer in
Frankreich unterliegen den französischen
Rechten. Nimmt der Arbeitnehmer nach
Beendigung der Beschäftigung in Frank
reich wieder eine Beschäftigung im Saar
land auf, so hat er Anspruch auf die Lei
stungen für die Versicherungszeiten, die
er in Frankreich zurückgelegt hat. Die
Altersrente wird durch die französisch-
saarländischen Versicherungsträger pro
rata temporis getragen, die Invalidenver
sicherung durch den Versicherten, bei dem
der Betreffende zuletzt versichert war. (Die
französische Leistung kann hierbei auch
relativ genommen niedriger sein als die
saarländische. Das hängt zusammen mit
der Plafondshöhe und vor allem mit der
Verschiedenartigkeit der Berechnungs
grundlage.) Ferner ist zu beachten, daß
in Frankreich nach den gesetzlichen Be
stimmungen über die französische Renten
versicherung keine Familienzulage gezahlt
wird, also auch nicht anteilmäßig für die
dort versicherten saarländisschen Arbeit
nehmer. Der Grund für diesen Unter
schied besteht darin, daß in Frankreich
der Familienzulage in erster Linie bevöl
kerungspolitische Ziele, also die der Ge
burtenvermehrung, zugrunde liegen. Bei
der Altersrente muß in Frankreich ein*
Versicherungszeit von 30 Jahren vorliegen,
um die volle Rente zu erhalten. Für 15—30
Jahre VeTsicherungszeit gibt es eine an
teilige Rente, die wohl etwas niedriger ist
als bei uns an der Saar.
Alles in allem: Betrachten wir in die-
dem Zusammenhang die saarländissch-
französische Konvention, so läßt sich sa
gen: Für die Grenzgänger in Frankreich
hat sie eine Besserstellung gebracht, für
die anderen aber ist die Lücke geblieben.
Wir sehen, daß die französische Sozial
gesetzgebung und die dortigen Versiche
rungsmethoden in mancher Beziehung für
eine rasche Abhilfe hinderlich sind. Die
bisherigen Bemühungen, ei’e Aenderung
auf den erwähnten und anderen Gebieten
herbeizuführen, müssen fortgesetzt wer
den, um die Nachteile endlich zu beseiti
gen. Viele Arbeiter, z. B. Montagsnrbei-
beiter, haben es gar nicht in der Hand,
einfach auf die Beschäftigung drüben zu
verzichten bzw. die Arbeitsaufnahme dort
zu verweigern. Es geht aber nicht an, daß
ein umfangreicher Personenkreis auf d-3
Dauer gezwungen wird, höhere Sozialab
gaben zu zahlen und andererseits weniger
Leistungen entgegenzunehmen. Es taucht
u. a. die Frage auf, wieweit die Möglich
keit besteht, daß die Saarregierung einen
Zahlungsausgleich in diesen Häriefällen
vornimmt, wobei festzustellen ist, daß zur
Zeit etwa 7000 saarländische Rentner vor
handen sind, deren Rente von Frankreich
zu zahlen ist.
Es sei nochmals betont: Diese Darle
gungen betreffen nicht die ca. 4500 saar
ländischen Grenzgänger, die zwar auch
in Frankreich versicherungspflichtig sind,
aber besonderen vorteilhafteren Regelun
gen unterliegen. Bei den Grenzgängern
handelt es sich um die Arbeitnehmer, die
innerhalb der 20-km-Zone jenseits der
Grenze arbeiten. Die saarländischen Stel
len haben durchgesetzt, daß für die Saar
länder, nicht wie sonst üblich, nur die
20-km-Zone Geltung hat und daß darüber
hinaus noch die Industriegegend von Die-
denhofen als Grenzgängergebiet in Be
tracht kommt.
Für die Angestellten, deren Zahl in be
zug auf die gemachten Darlegungen rela
tiv gering ist, gelten analog die Bestim
mungen aus der Angesfcelltenversicherung.
-A-