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DIE ARBEIT“
Februar 1950
14. 3. 1949 aufgastelltsn Grundsätze
wird allen Mitgliedern empfohlen, den
Arbeitern und Angas teilten, weiche
die Eisenbahn, den Omnibus oder d.e
Straßenbahn benutzen müssen, um
von ihrem Wohnort zu ihrem Beenebs-
ort zu gelangen, mit Ausnahme'der
jenigen, die ihren Wohnsitz im iranzö-
sisch besetzten Gebiet haben, jede
Fahriauslage zu erstatten, die den
Preis einer Wochenkarte der saaa-
ländischen Eisenbahnen auf den Mo
nat umgerechnet lür eine Strecke von
rund 19 km g eich rund 1000.— Franken
übersteigt.
Im übrigen bleiben die in dem Rund
schreiben Nr. 14 49 angegebenen Be
dingungen, unter denen die Fahrgeld
erstattung erfolgt, unverändert.“
Unsere Betriebsräte wollen auf dieser
Grundlage mit der Betriebsleitung ver
handeln. Soweit eine günstigere Regelung
in der Fahrgelderstattung bestanden hat,
soll sie auch weiter beibehalten werden.
lehdmosausbitdung und Etzieimngsbeihilie
(Schluß)
Die Ausbildung, die verounden sein soll
mit eurer produktiven Tätigkeit wird im
mer im Vordergrund stehen müssen. Der
junge Mensch soll während sei
ner Ausbildung sich so viel fachliche
Ko-intmsse aneignen und alle Grundbe-
g’ Me beherrschen, die künftig für seinen
Beruf von ausschlaggebender Bedeutung
smd und ihn zu einer guten Fachkraft auf-
s.e.gen lassen. Der durch den Einfluß des
K xeges bedingte Ausfall an Fachkräften
w.rd auf einen längeren Zeitraum hin noch
nicht ausgeglichen sein Der Lehrherr, der
sich der verantwortlichen Ausbildung ei
nes Lehrlings bewußt ist, wird in dem
LLehrlmg kein williges Ausbeutungsob
jekt sehen, um nur möglichst hohe Ge
winne aus seiner Arbeitskraft zu erzielen.
So wenig wie der Lehrvertrag nicht einem
Arbeitsvertrag gleichzusetzen ist, so stellt
die Entschädigung für die geleistete Ar
beit, die der Lehrling bekommt, auch kein
Lohn im gewöhnlichen Sinne dar. Die
Vergütung des Lehrlings unterliegt nicht
den Lohn- und Gehalts Verfügungen, die
für die gewerbliche Wirtschaft bestehen,
sondern als Erziehungsbeihilfe ist sie in
e uer besonderen gesetzlichen Anordnung
festgelegt deren Sätze wir wieder ver
öffentlichen. Sie gelten für den Zeitraum
eines Monats unter Zugrundelegung der
48siündxgen Arbeitszeit in der Woche.
So wie das Jugendsekretariat der Ein
heitsgewerkschaft bestrebt war, daß alle
Lehrlinge einheitliche Erziehungsbeihilfen
erhalten, so betrachtet das Jugendsekre-
tanat es auch als seine vornehmste Auf
gabe die Ausbildung des Lehrlings zu
fördern und zu überwachen. Dort, wo die
Voraussetzung besteht, wie das in grö
ßeren Betr.eoen der Fall ist, sollen ge
schlossene Lehrwerkstätten mit Werks*
schulen eingerichtet werden, um dem
Lehrling die bestmöglichste Unterweisung
in der praktischen und theoretischen Aus
in der praktischen und theoretischen Aus
bildung zu garantieren. Der aus einer gu
ten Kinderstube stammende Lehrling wird
eine sorgfältige Ausbildung dankbarr mit
seinem Fleiß belohnen und sich dann bei
seinem Meister und Lehrherrn Achtung
und Respekt verschaffen. Gewiß sind
Lehrjahre keine Herrenjabre, wie der
Volksmund sagt, aber unsachliche Zu-
Zrechtweisung, die sich nur in Schimpfen
und Krakeelen erschöpft, wird nicht sel
ten von dem Lehrling als eine Herausfor
derung betrachtet und an die Stelle des
Erziehungsprinzips tritt das Züchtigungs-
recht. das doch endlich als überholt be
tratet werden soll. Nie soll dem Jugend
lichen das Gefühl aufkonunen, daß er dem
Stärkeren schütz- und rechtlos preisge
geben ist. Wir als Vertreter der Jugend
in der Einheitsgewerkschaft betrachten es
als vornehmste Pflicht, diese Mängel
durch Verbesserung der gesetzlichen Be
Stimmungen zu beheben und die Durch
führung aller Anordnungen aufmerksam
zu beobachten. Das weiß der Lehrling.
Er hat Vertrauen zu uns, zu seiner Or
ganisation und sieht in der Mitgliedschaft
sein Selbstbewußtsein gestärkt Die Er
kenntnis, daß der einzelne in dem großen
sozialen Getriebe machtlos ist, läßt ihn
zu einem guten Werber und heranwach-
senden Gewerkschaftler werden.
1- V, Post, und Fernmeldewesen
Berechnung des ßesoldungsdienstaiters
Nach § 7 des Besoldungsgesetzes er
hält ein Beamter beim Uebertritt aus einer
Besoldungsgruppe in eine andere mit glei
chem oder höherem Endgrundgehalt den
nächsthöheren Grundgehaltsatz und be
zieht ihn 2 Jahre lang. Wäre er jedoch in
der verlassenen Besoldungsgruppe schon
vor Ablauf dieser Zeit in den nächsthöhe
re \ Grundgehaltsatz aufgestiegen und da
mit in den Bezug eines Grundgehalts ge
langt, das über das ihm in der neuen
Besoldungsgruppe gewährte hinausgeht
oder ihm gleichkommt, so steigt er auch
in der neuen Besoldungsgruppe in den
nächsthöheren Qrundgehaltssatz zu der
selben Zeit, zu der er in der verlassenen
Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre.
Hiernach wird z. B. das Besoldungsdienst
alter der Beamten, der Besoldungsgruppe
A 7 a bei einer Beförderung nach Besol
dungsgruppe A 5 b wie folgt berechnet#
A 5 b:
169 000 187 000 202 000 213 000
226 000 238 000 250 000 261000
272 000 283 000
A 7 a:
174 0Ö0 185 000 193 000 202 000
210 000 218 000 225 000 231000
238 000 244 000
a) Eeioldungsdienstalter 1.10.47, Grund
gehalt 185 000 Frs.; bei Beförderung nach
A 5 b bezieht er den nächsthöherenSatz,
d. s. 187 000 Frs.; da er in der verlas
senen Gruppe zum 1. 10. 49 den Grund
gehaltsatz von 193 000 Frs. beziehen
würde, muß er auch in der neuen Gruppe
mehr als 193 000 Frs. erhalten, d. h. er
•rückt am 1. 10. 49 in die 3. Gehalts
stufe ein; er behält sein Besoldungs
dien stalter.
b) Besoldungsdienstalter 1. 7. 41, Grund
gehalt 210 000 Frs.jbei Beförderung nach
Besoldungsgruppe A 5 b erhält er den
nächsthöheren Grundgehaltsatz v. 213 000
Frs. Da er m der verlassenen Besoldungs
gruppe zum 1. 7. 51 den Grundgehalt
satz van 218 000 Frs. erhalten würde, muß
er auch zum gleichen Zeitpunkt in der
Besoldungsgruppe A 5 b in den nächst
höheren Grundgehaltsatz kommen, d. h.
ex muß am 1. 7. 51 den Grundgehaltsatz
von 226 000 Frs. erhalten. Der Beamte ver
liert also 2 Jahre, so daß sein Besoldungs
dienstalter auf den 1, 7. 43 festzusetzen
ist.
c) Besoldungsdienstalter 1. 5. 33, Grund
gehalt 238 000 Frs.; bei Beförderung nach
Besoldungsgruppe A 5 b erhält der Be-
am’e den nächsthöheren Grundgehaltsatz,
d. s. 250 000 Frs. Da in der verlassenen
Gruppe das Endgrundgehalt nur 244 000
Frs. beträgt, bleibt er auf diesem Satz
2 Jahre stehen und rückt erst 2 Jahre
nach der Beförderung, d. i. am 1. 10. 51,
weiter. Das Besoldungsdienstalter ist
demnach auf den 1. 10. 37 festzusetzen.
d) Besoldungsdienstalter 1. 1. 28, Grund-
ge.naltsaiz in der Besoldungsgruppe A 7 a
244 000 Frs. Bei Beförderung nach Be
soldungsgruppe A 5 b am 1. 10. 49 er
halt der Beamte den nächsthöheren
Grundgehaltsatz, d. s. 250 000 Frs. In der
verlassenen Gruppe hatte er bereits das
Endgehalt, so daß er in der neuen Gruppe
2 Jahre stehen bleibt. Er rückt demnach
erst am 1. 10. 51 weiter und erhält ein
Besoldungsdienstalter vom 1. 10. 37, so
daß er das gleiche Besoldungsdienstalter
wie der Beamte unter c) erhält.
Diese Unterschiede in der Festsetzung
des Besoldungsdienstalters sind durch die
unterschiedliche Festsetzung der Grund
gehaltsätze in den einzelnen Besoldungs
gruppen bedingt. Während z. B. das Be
soldungsdienstalter bei der Beförderung
von der Besoldungsgruppe A 8 a nach
A 7 a nur höchstens um 4 Jahre ver
schlechtert werden kann, können bei der
Beförderung von Besoldungsgruppe A 7 a
nach Besoldungsgruppe A 5 b bis zu 13
Jahren verloren gehen.
Aktuelles in Kürze
Die dritte Erböhungsrate: Ursprünglich
war — wie wir des öfteren betonten —
in Frankreich beabsichtigt, die Gesamt
differenz zwischen altem und neuem
Grundgehalt in 4 Raten ä 25 Prozent zur
Auszahlung zu bringen.
Von dieser Absicht ist man infofern ab
gegangen, als die noch aussfcefaendan 50
Prozent auf 3 Raten ä 16,66 Prozent um
gelegt werden. Das erste Drittel wurde
jetzt aufgerufen, und zwar mit Wirkung ab
1. 50. Ende Februar werden zunächst
Vorschüsse gezahlt, denen voraussicht
lich Ende März die endgültigen Abrech
nungen folgen werden.
. *
Nachzahlung aus den Neufassungen d.
Sonderregelung, des § 18 der Dienstord
nung und des § 27 der Dienstanweisung
für das Kraftpostwesen.
Die neuen Sätze treten ab 1. 8. 49 in
Kraft. Es ist gewiß nicht uninteressant,
einmal die Neuregelungen auf dem Wege
zu ihrer Verwirklichung zu verfolgen, um
sich ein Bild machen zu können, wie
schneckenlangsam mitunter Eingaben
durch die verschiedenen Instanzen krie
chen;
am 23. 6. 49; Einreichung unserer Vor
schläge beim Ministerium f.
Wirtschaft und Verkehr;
am 15. 9. 49; Mitteilung des Ministeri
ums, daß unsere Vorschläge
zum Personal- und Organi
sationsamt weiter geleit et
worden seien und von dort
eine Verhandlung anbe-
xaumt würde;
am 10.10. 49 Verhandlung beim Perso
nal- und Organisationsamt;
am 26. 1. 50: Die Neufassungen gehen
bei der OPD ein;
am 2. 2. 50: Antrag der OPD an das Fi
nanzministerium auf Zuwei
sung von 4,6 Millionen Fran
ken für die Nachzahlungen
aus dem Jahre 1949.
Die Aufzählung hält nur die wichtigsten
Daten und Ereignisse fest. Viele Kamera
den wenden nun einsehen, daß man mit so
I, V. Baugewerbe
Generalversammlung
Die Kreisverwaltung Ottweiler des I. V.-
Baugewerbe lud für den 10. Februar alle
Mitglieder zur diesjährigen Generalver
sammlung ein. Sämtliche Betriebe und
Ortsgruppen waren durch ihre Delegiar-
ten vertreten.
Nach den Eröffnungsworten des Kolle
gen Fritsch stieg dieser sogleich in die
Tagesordnung und begann in einem kur
zen Rechenschaftsbericht die Arbeit des
verflossenen Jahres wieder vor Augen zu
führen. Er kam nicht umhin, an der Tä
tigkeit des alten Vorstandes ein wenig
Kritik zu üben. An der nötigen intensiven
Zusammenarbeit hätte es gemangelt. Für
die Zukunft müsse ein Vorstand gewählt
werden, der in der Lage ist, vereint diel
schwierigen Probleme, die im Jahre 1950
noch bevor ständen, zu meistern. Lange
wurde über die Verantwortung und Auf
gaben eines Vorsitzenden debattiert.
Nachdem der Weg einigermaßen klar ge
zeichnet war, schritt man zur Wahl des
neuen Vorstandes. Es wurden gewählt;
1. Vorsitzender: Kollege Fritsch
2. Vorsitzender: Kollege Gießelmann
Kassierer: Kollege Ohlenschlager
Schriftführer: Kollege Lsusch
Beisitzer wurden die Kollegen: Friedlich
Klein, Wellesweiler; Josef Willi®, Neun
kirchen; Karl Bauer, Wellesweiler; Erich
Becker, Wiebelskirchen; Wilhelm König,
Neunkirchen; Emil Rammo, Ludwigsthal;
Karl Christmann, Neunkirchen; Walter
Bersieck, Heiligenwaid.
D e Tagesordnung der Generalversamm
lung sah vor, daß auch die Wahl de? De
legierten nach Saarbrücken getätigt wer
den soll. Zu diesem Punkt gab es Mei
nungsverschiedenheiten.
Kollege Schäfer bat ums Wort. Er
wies die Versammlung darauf hin, daß in
diesem Gremium keine Delegierten ge
wählt werden könnten, weil jede Orts
gruppe sowie jede Betriebsgruppe ein An
recht hätten, in Saarbrücken vertreten zu
sein. Außerdem warnte er die Kollegen
hier zu wählen, weil ja diese vom Hauot-
vorstand bestätigt werden müßten. Hier
auf erwiderte Kollege L e u s c h , daß er
unbedingt mit dem Kollegen Schäfer
einig ginge in dem Modus der Wahl, daß
die demokratischen Prinzipien verletzt
würden, weil ja alle Betriebs- sowie Orts
gruppen benachrichtigt gewesen seien,
daß in dieser Versammlung die Wahl der
Delegierten vorgenommen wird und daß
alle Ortsgruppen sowie Be trieb sgruppen
mit dieser Lösung einverstanden wären,
Sie hätten unter Berücksichtigung dieses’
Punktes der Tagesordnung ihre Delegier
ten geschickt.
Kollege Schäfer blieb dabei, daß die
Delegierten in den einzelnen Ortsgrup
pen gewählt werden müßten. Kollege
Streb machte darauf aufmerksam, daß
uns viel daran liegt, daß unsere Dele
gierten auch tatsächlich mit nach Saar
brücken gingen, und wenn Sie draußen
gewählt würden, so könnte es Vorkom
men, daß der Vorstand alleine hier sit
zen würde und sich schließlich selbst
wählen müßte. Es wurde über diese Frage
noch heftig debattiert und beschlossen,
daß die Abordnung in den Orisgruopea
zu wählen sei.
Zur Neugestaltung des Betriebsrätegesetzes
Die Beratungen zur Verabschiedung des
neuen Betriebsrätegesetzes für das Saar
land durch den Landtag haben die Frage
des Mitbestimmungsrechtes der Arbeiter,
Angestellten und Beamten m Wirtschaft
und Verwaltung, sowie die Frage der De
mokratisierung der Wirtschaft in den Vor
dergrund gestellt. Die Forderung, daß die
Arbeiter, Angestellten und Beamten Inder
Wirtschaft und in der Verwaltung ein Mit
bestimmungsrecht besitzen müssen, um
dadurch die Möglichkeit zu haben, die
wirtschaftliche Entwicklung in ihrem In
teresse zu beeinflussen, ist nicht neu.
Genau so, wie nach dem ersten Welt
krieg der Gedanke der Schaffung einer
neuen dem akratischen Wirts chafF duf-
tauchte, wurde auch damals duTch die
Gewerkschaften die Forderung nach dem
Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und
Angestellten erhoben.
Die Zeit von 1918 bis 1933 hat gezeigt,
daß der damals beschrittene Weg zur
Schaffung einer demokratischen Wirt
schaft, sowie der für die Verwirklichung
des Mitbestimmungsrechtes, nicht zum
Erfolg führte.
Im Jahre 1918 unternahm man den Ver
such, die formalen demokratischen Ver
hältnisse im staatlichen Leben auch auf
die Wirtschaft zu übertragen. In Artikel
165 der Weimarer Verfassung wurde fest
gelegt, daß die Arbeiter gleichberechtigt
xnii den Unternehmern an der Regelung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen und
an der wirtschaftlichen Entwicklung der
produktiven Kräfte mitzuwirken haben.
Man ging von der Voraussetzung aus,
daß die Gleichberechtigung und Gleich
wertigkeit zwischen Unternehmern und
Arbeitnehmern möglich wäre, ohne den
Grundwiderspruch aufzuheben. Der
Grundwiderspruch bestand darin, daß auf
der einen Seite die überwiegende Mehr
heit, nämlich die Arbeitnehmer, stehen,
die nicht im Besitze der Produktionsmit
tel sind und nur über ihre Arbeitskraft
verfügen — auf der anderen Seite eine
kleine Gruppe von Menschen, die im Be
sitze der Produktionsmittel sind und so
mit als wirtschaftlich Stärkere über das
Schicksal der wirtschaftlich Schwächeren
bestimmen.
Die Entwicklung von 1918 bis heute be
stätigt vollauf die Richtigkeit dieser Auf
fassung, daß eine Gleichberechtigung
ohne die Aufhebung dieses Grundwider
spruches an den Besitzverhältnissen der
Produktionsmittel nicht möglich ist. Die
Erfahrung zeigte weiter, daß salbst die
paritätisch zusammengesetzten Wirt-
schaftsparlamente zum Scheitern verur
teilt sind, wenn die Macht der Monopole
nicht gebrochen wird.
Eme formale Gleichberechtigung und
ein formales Mitbestimmungsrecht wer
den Lohn- und Gehaltsempfängern nie
das Mitbestimmungsrecht sichern können.
In der Weimarer Republik wurde das Mit
bestimmungsrecht nach und nach aufge
hoben. Das war nur möglich, weil die
Arbeiterklasse in sich gespalten war und
deshalb nicht die Kraft aufbrachte, den
Kampf um die Durchsetzung des vollen
Mitbestimmungsrechtes einheitlich zu
fführen.
Ausgehend von dieser geschichtlichen
Erkenntnis wurde von der Einheitsgewerk
viel „Tempo“ natürlich nicht rechnen
konnte und häufig genug ein Opfer der
Informationen werden mußte. Wir hoffen,
daß der Schlußakt, nämlich die Nach
zahlungen aus 1949, etwa schneller von-
statten geht.
schafi im Kampfe um die Verwirklichung
des Mitbestimmungsrechtes gleichzeitig
die Forderung auf die Uebexführung der
Schlüsselindustrien in den Besitz das Vol
kes erhoben und der Kampf für die Rea
lisierung dieser Forderung geführt.
Andererseits muß auch klar zum Aus
druck kommen, daß solange das kapi
talistische Wirtschaftssystem weiterb 3-
steht, die Gegensätze zwischen Arbait
und Kapital nicht verschwinden werdet,
da sie ja in diesem System ihre natürliche
Begründung haben; im Gegenteil sie wer
den sich noch verschärfen.
Das Mitbestimmungsrecht der Betriebs
räte und Geweikschatten ist einer der
GrwndrrtMler der Demokratie™ Dietes Mff-
bestimmungsrecht wird den Demokraiisis-
rungsprozeß der Wirtschaft einleiten, be
schleunigen und sichern.
Das Mitbestimmungsrecht der Betriebs
räte bei Einstellung und Entlassung hat
die Aufgabe, die Kollegen und Kollegin
nen in den Betrieben und Verwaltungen
gegen ungerechtfertigte Entlassungen zu
schützen, im besonderen wagen ihrer Be
tätigung für die Gewerkschaft und ande
rer demokratischer Organisationen, Be
triebsleitungen und Verwaltung von reak
tionär eingestellten Parsonen zu säubern
und sie durch demokratische zu ersetzen,
sowie darüber zu wachen, daß unsoziale
Maßnahmen unterbunden werden.
Das Mitbestimmungsrecht in der Pro
duktion ist nicht nur wegen der Kontrolle
von Bedeutung, sondern auch von dem
Standpunkt der Preisbildung aus gesehen
wichtig. Die Preise müssen in einem rich
tigen Verhältnis zur Kaufkraft der Arbei
ter und Angestellten stehen. Sie müssen
so kalkuliert sein, daß ,die Betriebe le
bensfähig sind und der Belegschaft einen
auskömmlichen Lebensstandard sichern.
Die Kontrolle der Preisbildung durch die
Gewerkschaft und Betriebsräte zielt dar
auf ab, die Preise zu senken und dadurch
den Lebensstandard der Arbeiter und An
gestellten zu verbessern.
Bei Vorhandensein dieses Mitbestim
mungsrechtes der Gewerkschaften und
Betriebsräte in der Produktion wäre d e
gegenwärtige katastrophale Entwicklung
zwischen Löhnen und Preise, welche sich
zum Schaden des schaffenden Volkes
aus wirkt, in dem Ausmaße nicht möglich
gewesen. Wie selbst von offizieller Seite
zugegeben wird, sind die Preise von heute
gegenüber dem Jahre 1938 um das 20iache
gestiegen, wogegen die Lqhne und Ge
hälter nur um das lOfache stiegen.
Die Durchführung der dargelegten Maß
nahmen, wie Verwirklichung des vollen
Mitbestimmungsrechtes der Gev.erkschaf-
ten und Betriebsräte in sozialen, perso
nellen und wirtschaftlichen Fragen, die
Uebarführung der Schlüsselindustrien, v.ie
Gruben, Eisenbahnen und Hüttenbetriebe
in den Besitz des Volkes und somit auch
die Sicherung des alleinigen Ausfceu-
tungsrechtes im Interesse desselben, wor
den nicht nur den Aufbau einer demokra
tischen Wirtschaftsordnung ermöglichen,
sondern auch die Grundbedingungen.
. schaffen für die Sicherung des Rech'es
aut Arbeit, für die Verbesserung der Le
benslage der schaffenden Menschen, für
ausreichende Pensionen und Renten und
die beste Garantie für die Erhaltung des
Friedens. P. O.
*
Wie uns versichert wurde, ist man von
dem „Uniformschmuck“ abgagangan.
Dies« Einsparungen finden hier ^feinen,
dankbareren und gerechteren Platz.