DIE ARBEIT"
September 1950
Seite 6
Die Leistungen der KVA bei Krankheit
Nachstehend sei einiges über die Lei
stungen der Kreisversicherungsanstalt
(abgekürzt KVA) gesagt.
Höhe und Dauer der Leistungen
I. bei Krankheit
II. bei Schwangerschaft u. Entbindung
III. bei Sterbefällen.
Zu I.: Leistungen bei Krankheit:
1. AerzUiche Behandlung.
a) für Mitglieder
freie ärztliche Behandlung durch Aerz-
te und Fachärzte, die zur Kassenpra
xis zugelassen sind. Die Dauer ist
unbegrenzt. Scheidet jedoch ein Mit
glied aus der Versicherung aus, und
zwar während der Inanspruchnahme
der Versicherung, so endet der An
spruch spätestens 26 Wochen nach
dem Ausscheiden. Erforderlich ist
ein Krankenschein mit einer Gebüh
renmarke von 10 Franken. Ueber die
Ausstellung, Dauer und Gebühren
freiheit der Krankenscheine wird am
Schluß dieser Abhandlung noch mehr
gesagt.
b) für Angehörige:
gleiche Leistungen wie bei Mitglie
dern.
2. Arzneien
a) für Mitglieder:
Die KVA trägt die volien Kosten. Für
jedes Rezept sind 10 Franken zu ent
richten, falls nicht der Arzt oder die
KVA Gebührenfreiheit bestätigt.
b) für Angehörige:
Die KVA tragt 80 o/o der Kosten. Bei
ansieckungsgefähriichen Ge
schlechtskrankheiten und anzeige
pflichtigen übertragbaren Krankhei
ten trägt die KVA die vollen Kosten.
3- Brillen und Bruchbänder und ihre In
standsetzung:
a) für Mitglieder:
Die KVA. trägt die vollen Kosten.
Erforderlich ist eine ärztliche Verord
nung, die aurch die KVA vor Ertei
lung des Auftrages an den Lieferan
ten abgestempelt werden muß.
b) für Angehörige:
Die KVA trägt 80 o/ 0 der Kosten.
4- Andere kleinere Heilmittel (Leibbindein,
Fußstützen, Bäder u. a. m.}:
a) für Mitglieder:
Die KVA trägt die vollen Kosten und
zwar bis zum Höchstbetrage von 2500
Franken bei vorheriger Abstempelung
des Rezeptes durch die KVA.
b) für Angehörige:
Die KVA trägt 80 o/ 0 der Kosten bis
zum Höchstbetrage von 2000 Franken.
5. Größere Heilmittell:
a) für Mitglieder:
Die KVA gewährt einen Zuschuß in
Höhe von % der Kosten, höchstens
7500 Franken, mindestens aber 2500
Franken bei vorherigerAbstempelung
des Rezeptes durch die KVA.
b) für Angehörige:
Die KVA gewährt einen Zuschuß in
Höhe von 2/3 der Kosten, höchstens
7500 Franken, mindestens aber 2000
Franken.
6- Zahnbehandlung, Zahnersatz, Stiftzähne,
Zahnkronen und andere Arbeiten aus
Edelmetall:
für Mitglieder:
Freie Zahnbehandlung durch Zahn
ärzte und Dentisten, die zur KVA zu
gelassen sind.
Die KVA gewährt einen Zuschuß zu
den Kosten von nachweislich not
wendigem Zahnersatz sowie zü den
Instandsetzungskosten in Höhe von
2/3 der für die KVA geltenden Gebüh
rensätze für Zahnersatz. Für ein
komplettes Gebiß beträgt der Gebüh
rensatz der KVA zur Zeit 13 200 Fran
ken. Bei einer Zahnkrone, eines Stift
zahnes oder eines Brückengliedes
beträgt der Zuschuß der KVA 500
Franken.
b) für Angehörige:
Gleiche Leistungen wife für Mitglieder.
7» Instandsetzung kleinerer und größerer
Heilmittel:
a) für Mitglieder:
Die KVA übernimmt die vollen Ko
sten, wenn sie 2500 Franken nicht
übersteigen, sind sie höher, werden
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Die IfieatecyenteUtde teilt mit:
Spielplan
für das Jahr 1950
ü Miete I
i 29. 10. 50 „Rigoletto“, Oper, Beginn 1430 Uhr
1 19. 11. 50 „Egmont“, Schauspiel, Beginn 1430 Uhr
s 10. 12. 50 „Nächte in Schanghai“, Operette, Beginn 1430 Uhr
Miete 11
23. 10. 50 ,Egmont“, Schauspiel, Beginn 19.30 Uhr
j| 20 11. 50 „Rigotetto“, Oper, Beginn 1930 Uhr
18. 12. 50 „Nächte in Schanghai“, Operette, Beginn 1930 Uhr
Aenderungen Vorbehalten. g
H Die 2. Rate ist bis zum 5. Dezember 1950 zu zahlen. Wir bitten die Teilnehmer, §=
p sich unbedingt an die Zahlungstermine zu halten. Mieten, die bis zum Termin nicht g
ff erneuert sind, verfallen und werden an andere Interessenten weitergegeben.
Ü Erfreulicherweise war der Zustrom zu unserer Theater gemeinde in diesem Jahr ||
ff sehr groß. Leider waren unsere Bemühungen, noch eine dritte Miete auf z ule gen, ||
g erfolglos. Es ist uns aber gelungen, nocn nachträglich 180 Plätze zu erhalten, die p
H innerhalb der Vorstellungen, die für die Christliche Gewerkschaft angesetzt sind, §|
Ü zur Verfügung stehen. Für alle unsere Interessenten reichten aber leider auch p
§§ diese hinzugekommenen Plätze nicht aus, so daß wir diese neuen Plätze nach dem g
§f datumsmäßigen Eingang der bisherigen Meldungen ausgeben müssen. Die Inter- p
f| essenten, die somit unberücksichtigt bleiben, haben jedoch noch Aussichten, wenn f|
bei den Ratenzahlungen Mieten später nicht erneuert werden. J|
Hallo! Hallo!
— WANT “«
2/3 der Kosten, mindesten 2500 Fran
ken, höchstens jedoch 7500 Franken
übernommen.
b) für Angehörige:
Die KVA übernimmt 80 0/0 der Ko
sten, wenn sie 2500 Franken nicht
übersteigen; sind sie höher, werden
2/3 der Kosten, mindestens 2000, höch
stens jedoch 7500 Franken übernom
men.
8- Hilfsmittel (z. B. Kunstglieder) und ihre
Instandsetzung:
a) für Mitglieder:
Die KVA übernimmt 2/3 der Kosten,
höchstens 7500 Franken,
b) für Angehörige:
wie bei den Mitgliedern.
9. Krankenhauspflege:
a) für Mitglieder:
An Stelle der Krankenpflege und des
Krankengeldes übernimmt die KVA
die vollen Kosten der Krankienhaus
pflege bis zur Dauer von 26 Wochen,
außerdem volle Reise- und Kranken
beförderungskosten. Ueber 26 Wo
chen kann die Krankenhauspflege
dann weitergewährt werden, wenn
nach vertrauensärztlichem Gutachten
Aussicht besteht, daß der Versicherte
in absehbarer Zeit wieder arbeitsein
satzfähig wird.
b) für Angehörige:
Die KVA gewährt einen Zuschuß zu
den Kosten der Krankenhauspflege
fn Höhe von 80 0/0 der Kosten bis zur
Dauer von 26 Wochen, außerdem
volle Reise- bezw. Krankienbeförde
rungskosten.
Wie in obigen Punkten schon er
wähnt, ist auch hier die vorherige
Genehmigung der KVA einzuholea.
tn dringenden Fällen kann jedoch die
Genehmigung nachträglich eingeholt
werden.
(Fortsetzung folgt!)
ARBEITER
ANGESTELLTE
UND BEAMTE
saarländische
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Redaktion: Sozial- und Wirtschafts
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