Seite 2
DIE ARBEIT“
Januar 1950
wie es in unserer Verfassung verankert
ist v ableiten zu wollen. Der Ertrag des Be
triebes steht nach wie vor dem Eigen
tümer zu.
Weder eine materielle Besserstellung
des Arbeitnehmers, noch eine materiell«
Schlechterste'.'ung des Arbei gebers treten
durch das neue Betriebsrätegesetz ein.
Es verfolgt nur den Zweck, den arbei
tenden Menschen mehr als bisher an dem
Geschick des Unternehmens zu interes
sieren und ihn fester an dasselbe zu bin
den, was sich für den Beirieb letzten
Endes nur günstig auswirken kann. Es ist
eine alte Erfahrungstatsache, daß die Pro
duktion des Betriebes um so großer ist,
je mehr der Arbeiter in die Stellung eines
freien Mitarbeiters gehoben ist. Kein ver
antwortungsbewußter, sozial denkender
Arbeitgeber wird sich einer solchen Fort
entwicklung des sozialen Rechts entge
genstemmen. Es kommt für die praktische
Gestaltung einzig und allein darauf an,
daß die Arbeitgeber gewillt sind, den
sozialpolitischen Erfordernissen dar heu
tigen Zeit Rechnung zu tragen und der
Betriebs Vertretung das notwendige Ver
trauen entgegenzubringen und in ihr
nicht den Gegner zu sehen, und daß an
dererseits die Betriebsvertretungen, von
ihren hohen Aufgaben durchdrungen, sich
ln sachlicher Form für die Erfordernisse
des gesamten Betriebes einsetaan werden.
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsver
tretung auf der Ebene der Achtung und
des Vertrauens treffen, kann sich das Be
triebsrätegesetz und das Mitbestimmungs-
recht nur zugunsten des Betriebes aus
wirken. Da nach dem Betriebsrätegesetz
dis Betnebsvertretungen nicht die wirt
schaftlichen und juristischen Eigentümer
des Betriebes werden sollen, muß auch
das Betrtebsnsiko nach w e vor von dem
getragen werden, der den wirtschaftli
chen Vorteil aus dem Betriebe zieht. Wenn
von Arbeitgeberseite eingewendet wird,
daß die Betriebsräte bei der Tagung des
Bet-iVosrisikos e ngeschaltet werden müs
sen, so übersieht man, daß als logische
Folgerung dann auch den Betriebsräten
das Recht zugestanden werden müsste,
an dem Ertrag dieses Betriebs teilzuneh
men. Das isi aber im Gesetz nicht vorge
sehen und nie beabsichtigt gewesen.
Der Betriebsrat hat, wie eingangs er
wähnt, die Aufgabe des Ausgleiches so
zialer G-aryensätze. Es gilt auch für diese
Gesetzesvorlage, das was zur Begrün
dung des hessischen Betriebsrätegesetzes
gesagi worden ist:
..Wenn schon die privatkapitalistische
Struktur unserer Wirtschaft in ihren
Grundzü^en erhalten bleibt, kann jeder
verantwortungsbewußte Bürger zumindest
erwarten, daß der Einsatz der Produkti
onsmittel zum Wohle der Gesamtheit vor
genommen wird. Nichi zuletzt aber hat
der arbei f ende Mensch ein unabdingbares
Recht darauf, daß die Würde und die Per
son T ichkeit des Menschen in der Sozial-
und Wirtschaftsordnung im Vordergrund
steht. Der Staat hat die Pflicht, dem arbei
tenden Menschen eine Kontrolle darüber
in die Hand zu geben, daß seine Arbeits
kraft im Sinne des Friedens, des Auf
baues. der sozialen Gerechtigkeit und da
mit des sozialen Fortschrittes eingesetzt
werden kö^en!“
Manifest der Gewerkschafts-Internationale
Füi Brot, Freiheit und Frieden
T*ie lAeatecqentemde teiU mkt
Miete 1 :
Sonntag, den 29. Jan. 18 Uhr „Loben.-
grtn“
Miete 3 :
Dienstag, den 31. Januar „Der Frei
schütz“
Miete 2 :
Dienstag, den 14. Februar „Dar Frei
schütz“
Der große Kongreß der neuen Gewerk-
schartsinternationale. der im vergangenen
Monat in London tagte and auf dem 58
Millionen Gev/erfcscfcafher aus 5S Ländern
vertreten waren, gab etn MANIFEST her
aus. das folgenden Wortlaut hat:
Brot durch wirtschaftliche Sic’«r-
heit und soziale Gerechtig
keit für jedermann!
Freiheit durch politische Demokratie
und Demokratisierung der
Wirtschaft!
Frieden durch S’cHerunq d«r Frei*- »it,
M«nsc v wiirda u“d Gerechtig
keit für alte!
Werktätige aller Länder, aller Rassen
und aller Bekenntnisse! Ihr, die Ihr tä
tig seid in den Fabriken, auf dem Lands
und in den Büros — an alle, die-da dr-
bei f en, ergeht unser Ruf:
Vereinigt Euch im Internationalen Bund
fixier Gewerkschaften!
Kämnft mit uns für eine Welt, in der
die Menschen frei und ohne Furcht sind,
eine Welt, in der die Völker in Frieden
miteinander leben!
Das sind unsere Ziele — dafür kämp
fen wir!
Brot:
In den industriell entwickelten Ländern
sind alte technischen Voraussetzuna^n
vorhanden, eine Welt zu schaffen, in der
es Vob’-eschäftiauna, Sicherheit vor Man
gel und vor No* im Alter und bei K ank-
heit aeben könnte
Es ist unsere Pflicht, diese technischen
Mi^el diesen Zielen dienstbar zu machen.
Die Völker in den Kolonien und ande
ren weniaer entwickelten Gebieten müs
sen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung
volle Unterstützung erhalten,
Demokratie in Politik und Wirtschaft
sind unteilbar
Deshalb fordern wir vo’le Beteiligung
der Organisationen der Werktätigen bei
allen Entscheidungen über d’e wirtschaft
liche Planung, Produktion und Verteilung.
Wo immer oriva^e Interessen dem Fort
schritt der Menschheit im W-eas stehen,
muß Planuna zugunsten des Gewinns ein
zelner der Planung zugunsten der Allge
meinheit weichen.
Freiheit:
Schafft mit uns eine Weib in der die
Menschen frei sind vom Druck jeder Ty
rannei
Wei'er wird die Beseitigung der Herr
schaf ■ und Ausbeutung durch die Macht-
konzsn' raHon der Kartelle und Monopole
verlangt.
Wir glauben nicht jene falsche Lehre,
die da sagt, daß die Werktätigen ihre
politische und geistiae Freiheit oofern
müssen, um wirtschaftliche Sicherheit und
soziale Gerechtigkeit zu varwirklichen.
Leben in menschlicher Würde ist nur
denkbar,
wenn Rede- und Gedankenfreiheit ge
sichert sind,
wenn Versammlungsfreiheit gewähr 1 ei
stet ist,
wenn man sich ohne Zwang in Gewerk
schaften vereinigen und unabhän
gig von anderen Gruppen frei ver
handeln kann,
wenn das Streikrecht unbestritten ist.
wenn alle Völker — auch in den Kolo
nien und nichtselbständigen Gebie
ten — über ihre eigenen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Ein
richtungen selbst entscheiden kön
nen.
Die freien Gewerkschaften der Welt
werden mit ihrer ganzen Kraft die Be
mühungen aller Völker unterstützen, die
»ich von der Herrschaft des Polizeistaa-
s befreien wollen, wo immer es sei.
rieden:
Nur eine von freien und demokratischen
Völkern getragene Bewegung — einig in
dem Streben nach wirtschaftlicher Sicher
heit, sozialen Gerechtigkeit und politi
scher Freiheit — nur sie bietet Gewähr
für dauernden und gerechten Frieden. Die
freien und demokratischen Gewerkschaf
ten der Welt sind die Vorhut der Kräfte
des Friedens.
Werktätige aller Länder, aller Rassen
und aller Bekenntnisse!
Schließt Euch zusammen in unserer
mächtigen Bewegung der freien und de
mokratischen Kräfte.
Vereint werden wir Armut und Ausbeu
tung überwinden und eire Welt
des Wohlstandes und der Sicher
heit schaffen!
Vereint werden wir Tyrannei und Unter
drückung ausmerzen und eine
Welt der Freiheit und Menschen
würde errichten:
Vereint werden wir die Kriegshetzer und
Angriffslustigen besiegen und
eine Welt des Friedens und der
Gerechtigkeit aufbauen."
Freie Gewerkschaften
Im Zusammenhang mit der Gründung
des „Internationalen Bundes Freier Ge
werkschaften“ in London entstanden
mehrfach Diskussionen über den Begriff
„Freie Gewerkschaft.“ Es erscheint daher
notwendig, in groben Umrissen das We
sen der Freien Gewerkschaft zu zeichnen.
Fre ; e Gewerkschaft ehemals: Vor 1935
gab es auch bei uns im Saarland eine
„Fre e Gewerks aft“, allgemein bekannt
unter dem Namen „Alter Verband.“ Es
sei gleich vorweg genommen, daß diese
Gewerkschaftsform weder mit dem heuti
gen Begriff „Freie Gewerkschaft“ noch
mit dem Begriff „Einheitsgewerkschaft“
identisch ist. Die ehemalige Freie Ge
werkschaft war in ihrer letzten Zielset
zung eine richtungsgebundene Gewerk
schaft, und zwar war sie mehr oder we
niger auf die damalige sozialistische
Weltanschauung im Sinne der sozialde
mokratischen Partei Deutschlands ver
pflichtet.
Sobald jedoch eine Gewerkschaft an
eine Parteirichtung gebunden ist, kann
sie sich eigentlich nicht mehr als eine
freie Gewerkschaft bezeichnen.
Freie Gewerkschaft von heute : Die
heutige freie Gewerkschaft, die also in
diesem Sinne keine Nachfolgerin der ehe
maligen Freien Gewerkschaft ist, kann*
sich u. a. auf Grund folgender wesent
licher Merkmale mit Recht frei nennenj
1. Sie ist unabhängig von einer Parten
2. Sie ist unabhängig von der Regierung.
3. Sie ist unabhängig gegenüber den
Konfessionen.
4. Sie ist unabhängig von der Zugehö
rigkeit zu Rasse und Volk.
5. Sie ist daher ein Gegner aller to
talitären Systeme, bei denen eine
wahre Freiheit der Einzelperson wie
der Gewerkschaftsorganisation ein
fach unmöglich ist.
Die freie Gewerkschaft von heute hätte
jedoch aufgehört zu bestehen, wenn sie
sich nicht abhängig fühlen würde von den
Gesetzen der Demokratie, d. h. also: von
den Gesetzen der Menschlichkeit, der Be
wertung der persönlichen Freiheit, des
Wohles der Gemeinschaft der Arbeiten
den und der Würde der Arbeit.
In diesem Sinne ist auch die Einheits
gewerkschaft als eine mit Recht freie Ge
werkschaft zu bezeichnen. Wir sind also
der Meinung, daß unsere Gegner nur aus
demagogischen Gründen den längst über
holten Begriff von ehemals aus der „Mot
tenkiste“ hervorzaubern wollen, um uns
damit da schaden zu wollen, wo sie es
anders nicht können. R. B.
Volkshochschule Neunkirchen
Die Vortragsreihe an der Volkshoch
schule Neunkirchen mit den Vorträgen,
die besonders Funktionäre und Mitglie
der der Gewerkshaft interessieren, be 1 -
ginnt mit Dienstag, dem 24. 1. 1950. Die
ser erste Vortrag wie alle anderen fol
genden Vortragsabende beginnen jeweils
um 19.30 Uhr, und zwar nach folgendem
Lehrplan:
1. Vortragsreihe über die Gewerkschafts
bewegung. Referent: Joh. Dreher.
24. 1. 50: Die allgemeine Entwicklung dar
Arbeiterbewegung.
31. 1. 50: Entstehung und Entwicklung
der Gewerkschaftsbewegung bi? 1918.
7. 2. 50: Die Gewerkschaften von 1918
bis heute.
2. Vortragsreihe Uber Sozialpolitik. Re
ferent: Glöbel-Schäfer.
14. 2. 50: Begriff und Wesen der Sozial
politik. Ref. Glöbel.
23. 2. 50: Die Geschichte der Sozialpo
litik, Referent Glöbel.
2. 3. 50: Der Aufbau der Sozialversiche
rung im Saarland — Ref. Schäfer.
3. Vortragsreihe über Volkswirtschaft.
Referent Richard Eisenbeis, Dipl. Volks
wirt.
28. 2. 50: Die vorkapitalistische Wirt
schaft.
7. 3. 50: Die kapitalistische Wirtschaft.
14. 3. 50: Formen das Sozialismus.
4. Vortragsreihe über das neue Betriebs
rätegesetz. Referent Dr. Leinet.
21. 3. 50 und 28 3 50.
Die Vortragsabende finden jeweils
dienstags im Saale 8 deT Jägerschule
statt. Der Orstausschuß Neunkirchen er
wartet, daß alle Funktionäre und Mit
glieder diese Vortragsabende besuchen.
Die Situation an der Saar
(Fortsetzung von Seite 1)
saarländischen Metallindustrie zugunsten
der Saarbevölkerung. Er wies auf die Ge
fahren hin, die durch eine Modernisierung
der lothringischen Industrie aus Mitteln
des Marshallpkmes entstehen können,
wenn die gleichzeitige Modernisierung der
saarländischen Metallindustrie zurück
stehen müsse.
Zur Lohnfrage übergehend, betonte Kol
lege Rauch die geringe Kaufkraft dar
Löhne. Gegenüber 1938 sei eine Verrin
gerung der Kaufkraft um 40 bis 60 Pro
zent eingetreten. Die Verringerung wirke
sich aber bei den niederen Einkommen bis
ßf* Prozent WM Gesärri^lnVornmens "Sllf-—,
Im übrigen sei in Zukunft darauf zu am*
ten, die Löhne nicht nur nach den Prei
sen, sondern nach der Arbeitsleistung
festzusetzen.
Der Redner setzte sich dann für die
Wiedereinführung des Selbsfverwa’fungs-
rechts der Versicherten ein.
W rtschaf Tche Stabilität und Wohlstand
seien nur dann gewährleistet, wenn die
Saar der Notwendigkeit eines regen
freundschaftlichen Verkehrs nach West
und Ost Rechnung tragen könne.
Den Ausführungen des Redners war
eine ausgiebige Diskussion gefolgt. In.
ihr wurde vor allem die Entschlossenheit
herausgestellt, für die gewerkscha'tuchen
Forderungen den entschiedenen Kampf
aufzunehmen. Bei dem derzeitigen Wirt
schaftssystem sei eine gleitende Lohn
skala unerläßlich. Ohne Abschluß eines
Friedensvertrages könne die Quelle dau
ernder Mißstände nicht zum Versiegen ge
bracht werden.
Der Referent wie auch, die einzelnen
Diskussionsredner fanden für ihre Dar
legungen lebhaften Beifall.
Berichtigung der Satzungen
In der Ausgabe vom I. Dez. veröffentlichten
wir die Satzungen der Einheitsgewerkschaft, die
ab 1. 1. 1950 Gültigkeit haben. Zu dieser Ver
öffentlichung bringen wir heute einige Richtig
stellungen.
Die §§ 11, 12 und 14 erhalten folgenden Wort
laut:
# U
Der Gewerkschaltsausschuß.
1. Der Gewerkschafts-Ausschuß setzt sich su-
samraen aus:
**-a) dem Präsidenten.
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes,
c) den Vorsitzenden oder Geschäftsführern
der der E. G, angeschlossenen Gewerk
schaften (Gewerkschaften mit mehr als
10 000 Mitgliedern sind berechtigt, einen
zweiten, mit mehr als 20 000 einen dritten
und für jedes weiter« angefangene 10 000
einen weiteren Vertreter zu entsenden) und
d) Vertreter der Jugend,
e) Vertreter der Frauen.
Stellvertretung ist zulässig.
2. Dem Gewerkschafts-Ausschuß obliegt insbe
sondere :
a) die zur Durchführung der Beschlüsse des
Landeskongresses erforderlichen Maßnah
men festzulegen;
b) Ortsausschuß-Vorstände zu bestätigen;
c) einheitliche Gehalts- und Ansfelhingsbe-
dingungen für alle Angestellten in der Ge
werkschaftsbewegung m schaffen;
d) für besondere Aufgaben Ausschüsse ein
zusetzen;
e) für etwaige Sonderbeiträge Beschluß zu
fassen;
1) Richtlinien für das Unferstützungswesen zu
erlassen;
g) Geschäftsanweisungen für alle Organe und
Einrichtungen der E. G. zu erlassen;
h) Uber den Haushalt der E. G. Beschluß zu
fassen;
I) während einer Geschäftsperiode notwendige
Ergänzuftgswahfen zura Landes-Vorstand
vorzunehmen;
i) Ort und Termin fUr den nächsten Landes-
Kongreß festzulegen, sowie die Tagesord
nung vorzuschlagen.
I. Die Sitzungen des Gewerkschafts-Ausschus-
ses werden vom Landes-Vorstand einberufen
und geleitet. Sie finden nafch Bedarf, mindes
tens Jedoch monatlich statt
# «
Der Landes-Vorstand.
I. Der geschäftsführende Landes-Vorstand be
steht aus fünf Mitgliedern und zwar arue
einem Präsidenten,
einem stellvertretenden Präsidenten,
und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
& Ehe geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
werden vom Landes-Kongreß gewählt.
I Der Landes Vorstand vertritt die E. G. nach
Innen und außen.
4. Die fünf Mitglieder des Landes-Vorstandes bil
den den geschäftsführenden Landes-Vorstand.
Dieser hat im Rahmen der vom Gewerkschafts-
Ausschuß zu beschließenden Geschäftsord
nung die Geschäfte zu führen.
5. Dem Landes-Vorstand obliegt insbesondere:
a) alle Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die
sich für ihn aus dieser Satzung, den Be
schlüssen und Richtlinien der Organe der
E. G. ergeben;
b) die Einhaltung der Satzung zu überwachen,
sowie für eine gedeihliche Zusammenar
beit der Gewerkschaften Sorge zu, tragen;
c) dem Gewerkschafts-Aus schuß Anweisungen
für die Geschäftsführung der Organe der
E. G. vorzuschlagen;
d) dem Landeskongreß einen schriftlichen Be
richt zu erstatten,
4. Sitzungen des Landes-Vorstandes finden nach
Bedarf statt.
7. Zum Abschluß von für die E. G. verbindlichen
Geschäften und Verträgen sowie zur Geltend
machung von Rechtsansprüchen ist die Un
terschrift des Präsidenten oder seines Stell
vertreters sowie eines weiteren Vorstandsmit
gliedes erforderlich.
4 14
Kreis- und Ortsausschüsse.
1. Die Bildung von Ortsausschüssen erfolgt in
allen Indurftrieortschaften durch den Landes-
Vorstand Im Einvernehmen mit dem Gewerk
schafts-Ausschuß.
2. Die Ortsausschüsse sind die Gemeinschaft der
Orts Verwaltungen der Gewerkschaften.
I. Zur Erfüllung der Aufgaben des Ortsausschus
ses werden folgende Organe geschaffen:
der Vorstand des Ortsausschusses,
die Delegiertenversammlung des Orts
ausschusses.
4. Der Vorstand wird durch die Delegiertenver-
sammlung gewählt und bedarf der Bestätigung
durch den Gewerkschafts-Ausschuß.
5. Die Delegiertenversammlung der Ortsaus
schüsse setzt sich zusammen aus den gewähl
ten Vertretern der Gewerkschaften. Für die
Einberufung und Durchführung der Delegierten
versammlungen der Ortsausschüsse erläßt der
Landes-Vorstand im Einvernehmen mit dem
Gewerkschafts-Ausschuß Richtlinien
6. Den Vorständen der Ortsausschüssen obliegt
innerhalb ihres Bereiches insbesondere:
a) Die Weisungen des Landes-Vorstandes
durchzuführen;
b) alle gemeinsamen gewerkschaftlichen An
gelegenheiten zu behandeln;
c) die allgemeine gewerkschaftliche Werbung
durchzu führen;
d) leistungsschwache Gewerkschaften bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
7. Auf Antrag einer Gewerkschaft kann die E.G.
*ür diese im Wege der Vareinbarung di« Kas
sen- und Geschäftsführung ihrer Ortsverwal-
tungen ganz oder teilweise durch seine Orte
ausschüsse übernehmen.
8. Die Vorstände der Ortsausschüsse sind dem
Landes-Vorstand für ihre Tätigkeit verant
wortlich,
7. Die Kosten für die Ortsausschüsse tragendie
Gewerkschaften entsprechend Ihrer Mltglieder-
zahl.