Full text: 1947 (0002)

Scite 12 
Dezember 1947 
„Die Arbeit" 
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Erste Ergänzungsanordming 
zur Verordnung über die Betriebsräte im Saarland. 
■ Vom 16. September 1947 
Amtsblatt Nr. 50 
Die Vcrwaltungskommission des Saarlandes hat am 16. September 1947 
folgende erste Ergänzungsanordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird: 
§ 1 
Von dem Erfordernis in § 3, Abs. 1 der Betriebsräteverordnung (BRVU), 
daß zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats sich die mehreren gleichartigen 
oder nach dem Betriebszweck zusammengehörigen Betriebe eines Unter¬ 
nehmens in einer Gemeinde oder in nahe beieinanderliegenden Gemeinden 
befinden müssen, ist abzusehen, wenn ohne das Vorhandensein eines Ge- 
samtbetriebsrats die Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmer¬ 
schaft nicht gewährleistet sein würde. 
§ 2 
(1) Für den Bereich der saarländischen Eisenbahndirektion und der saar¬ 
ländischen Postdirektion gilt als Betrieb im Sinne des § 4 BRVO jede Dienst¬ 
stelle, die von einem Diensfcstellenvorstand (§ 46 Abs. 2 BRVO) geleitet 
wird. Die Bestimmungen in § Abs. 2 BRVO finden insoweit keine Anwendung. 
(2) Mehrere Dienstellcn können sich aus Zweckmäßigkeitsgründen zwecks 
Errichtung eines Einzelbetriebs rats zusammenschließen. Hierüber entschei¬ 
den die Arbeitnehmer der betreffenden Dienststellen durch formlose Ab¬ 
stimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Errichtung des Einzelbe¬ 
triebsrats ist das Einverständnis des Arbeitgebers und der Berufsverbände 
der Arbeiter, Angestellten und Beamten erforderlich. 
§ 3 
Diese erste Ergänzungsariordnung tritt mit ihrer Verkündung ln Kraft. 
Saarbrücken, den 16. September 1947 
Vcrwaltungskommission des Saarlandes 
Das Mitglied 
Der Vorsitzende: für Arbeit und Wohlfahr* 
gez- I. V. Grommes gez. Kirn 
Erläuterungen zur ersten Ergänzungsruiordiuing 
Die erste Ergänzungsanordnung entbindet in § 1 von der Bedingung, daß 
ein Gesamtbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn sich die ln 
Frage kommenden Betriebe eines Unternehmens in einer Gemeinde oder 
in nahebeieinanderliegenden Gemeinden befinden, und zwar dann, wenn 
ohne das Vorhandensein eines Gesamtbetriebsrats die Wahrnehmung der 
Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft nicht gewährleistet sein würde. 
Gedacht ist hierbei an große Unternehmungen, deren mehrere Betriebe 
über das ganze Saarland verteilt sind, wie dies z. b. bei der Saargruben- 
Aktiengesellsehaft, der saarländischen Eisenbahndirektion usw. der Fall ist. 
Um den besonderen Verhältnissen bei der saarländischen EisenbahndireK- 
tion und der saarländischen Postdirektion Rechnung tragen zu können, ist 
bezüglich der Betriebseigenschaft der Dienststellen dieser Unternehmen 
eine Sonderregelung getroffen worden: Danach wird jede Dienststelle, so¬ 
fern sie von einem Dienststellenvorstand geleitet wird (§ 46, Abs 2, BRVO), 
als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 BRVO angesehen, mit 
der Folge, daß für sie ein Einzelbetriebsrat zu errichten ist. Es kann sich 
jedoch als zweckmäßig erweisen, daß die Arbeitnehmer von mehreren 
Dienststellen nur von einem Einzelbetriebsrat betreut werden. Daher gint 
das Gesetz die Möglichkeit, daß sich mehrere Dienststellen zur Wahl eines 
Einzelbetreiebsrats zusammenschließen. Die Entscheidung über diese Frage 
liegt bei den davon betroffenen Arbeitnehmern sowie dem Arbeitgeber und 
der Einheitsgewerkschaft. Kommt unter den Beteiligten keine Einigung zu¬ 
stande, so ist das Arbeitsgericht anzurufen, (§ 2 der ersten Ergänzungs¬ 
anordnung zur BROV, § 61 Abs. 1 BRVO.) 
Berichtigung 
der Druckfehler ln den Erläuterungen zur Betriebsräteverordnung 
Schriftenreihe Nr. 1 der Einheitsgewerkschaft der Arbeiter, Angestellten 
und Beamten 
Auf Seite 34: b) Überblick über den Inhalt der BRVO, Abschn. I, Zelle 4, 
muß es statt Unternehmern heißen: „Unternehmen“. 
Auf Seite 36: b) Rechtstellung des Betriebsrats, Zeile 5, muß es statt als zum 
Arbeitgeber heißen: „als diejenige zum Arbeitgeber,“ 
Zeile 16 muß es statt Rechtstellung heißen: „Rechtsstellung“. 
Auf Seite 37: zu c) Organ des Betriebsrats, Abs. 4, Zelle 9, muß es statt 
dritten Personen heißen: „dritter Personen“. 
Auf Seite 39: unter a) Arbeitnehmer, Abs. 4, Zeile 3, muß es statt des BRVO 
heißen, „der BRVO“. 
Auf Seite 42: 2) Die Aufgaben im einzelnen, Zeile 3 muß es statt wirtschaft¬ 
licher heißen: „Wirtschaftspolitischer“ 
Auf Seite 43: 3) Durchführung der Aufgaben, Abs. 1 b) Zeile 4 muß es statt 
die seines heißen: „diejenige seines“. 
Kurznachrichten 
Erste Pressekonferenz des Bayrischen 
Gewerkschaftsbundes 
„Es ist so weit, daß der Arbeits¬ 
friede gefährdet ist, wenn die Er¬ 
nährung nicht gesichert werden 
kann“, erklärte Generalsekretär 
Georg REUTER vom Bayrischen 
Gewerkschaftsbund auf der ersten 
Pressekonferenz des Bundes in Mün¬ 
chen. Die Auswirkungen auf die von 
unverantwortlichen Stellen herausge¬ 
gebenen Kürzung der Fetlration seien 
groß gewesen und nur durch die 
Initiative der Gewerkschaften sei die 
Arbeit wieder aufgenommen worden. 
REUTER wandte sich in seinen wei¬ 
teren Ausführungen gegen die un¬ 
genügende Entnazifizierung. Zum 
Schwarzhandel erklärte er: „Wenn 
die Justiz weiter nichts gegen den 
Schwarzhandel tut und das Unrecht 
fortgeführt wird, Staatsgewalt und 
Exekutive weiter mit verschränkten 
Armen zusehen und man papieme 
Notprogramme erläßt, werden wir 
uns an die Spitze einer Bewegung 
stellen, die diese Dinge grundlegend 
ändert“. 
Internationale Gewerkschaftstagung 
ln Belgrad 
In der jugoslawischen Hauptstadt 
fand im vergangenen Monat eirie Zu¬ 
sammenkunft der Vertreter der Ge¬ 
werkschaftsbünde Albaniens, Bulga¬ 
riens, Jugoslawiens und Rumäniens 
statt. Es wurde beschlossen, ähnliche 
Zusammenkünfte periodisch stattfin¬ 
den zu lassen 
und in Heft 1 der Schriftenreihe „Betriebsräte¬ 
verordnung mit Erläuterungen" einlegen 
Mi jujum aawui ——■ ..1PIH.W').■ u, tjotm 
Auf Seite 44: a) Die Sitzungen des Betriebsrats, Abs. 2, Zeile 5, muß es statt 
nur im Falle des § 64, Abs. 1 heißen: „im Falle des § 48, Abs. 1“^ 
Auf Seite 45: f) Beltragsverbot, Zeile 5, muß es statt etwas heißen: „etwa“. 
Auf Seite 46: 6) Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder, Zeile 2, muß es 
statt in die betrieblichen Angelegenheiten heißen: „in betrieb¬ 
liche Angelegenheiten“. 
Auf Seite 47: 1) Richtlinien _“. ,Abs. 1, Zeile 11, muß es statt gesetzlicher, 
tarifvertraglicher heißen: „gesetzlicher, tariflicher (tarifvor- 
traglicher)“. 
Auf Seite 48: Zeile 9, muß es statt (nicht früheren) heißen: („nicht auch 
früheren)“, 
3) Kündigung des einzelnen Arbeitnehmers, Zelle 12, muß es 
statt Arbeitgeber heißen: „Arbeitnehmer“. 
Auf Seite 49: a) Rechtslage bei Kündigung_, Zelle 10, muß es statt ge¬ 
setzlicher, tarifvertraglicher heißen: „gesetzlicher, tariflicher 
(tarifvertraglicher)“. 
Auf Seite 51: Zeile 2, muß es statt Kündigung heißen: „zur Kündigung“, 
c) Zusammenfassung, Abs 1, Ziff. 6, Zeile 8, muß es 6tatt 
weiteres Recht heißen: „Weigerungsrecht". 
Auf Seite 52: IV) Zuständigkeit Abs. 2, Zeile 6. muß es statt bei Versäu¬ 
mung in den §§ heißen: „bei Versäumung der in den §§“. 
Auf Seite 53: Ziff 3, Zeile 5, ist Mitglied der Vcrwaltungskommission des 
Saarlandes zu ergänzen mit: „für Arbeit und Wohlfahrt“. 
Auf Seite 53: a) Allgemeines, Zeile 7, muß es statt Abschn. *6 heißen: Ab¬ 
schn. VI“. 
Auf Seite 54: 1) Allgemeine Grundsätze Abs. 2, Zeile 3, muß es statt dabei 
heißen: „hierbei“. 
Auf Seite 56: b) Aufgaben des Wahlvorstandes, Abs. 1, letzte Zeile, muß es 
statt Wählerlist heißen: „Wählerliste“, 
Abs. 2, Zeile 9, ist hinter „Kandidatenliste" zu setzen ,,n“, 
letzte Zeile muß statt (Anhang Nr. 2, 9, 10) heißen: „(Anhang 
Nr. 2, § 10)“. 
Auf Seite 58: d) Wahlvorschläge, Zeile 8, muß es statt übrigen gestrichen 
heißen: „übrigen Vorschläge gestrichen“. 
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