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Dezember 1947
„Die Arbeit"
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Erste Ergänzungsanordming
zur Verordnung über die Betriebsräte im Saarland.
■ Vom 16. September 1947
Amtsblatt Nr. 50
Die Vcrwaltungskommission des Saarlandes hat am 16. September 1947
folgende erste Ergänzungsanordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
§ 1
Von dem Erfordernis in § 3, Abs. 1 der Betriebsräteverordnung (BRVU),
daß zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats sich die mehreren gleichartigen
oder nach dem Betriebszweck zusammengehörigen Betriebe eines Unter¬
nehmens in einer Gemeinde oder in nahe beieinanderliegenden Gemeinden
befinden müssen, ist abzusehen, wenn ohne das Vorhandensein eines Ge-
samtbetriebsrats die Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmer¬
schaft nicht gewährleistet sein würde.
§ 2
(1) Für den Bereich der saarländischen Eisenbahndirektion und der saar¬
ländischen Postdirektion gilt als Betrieb im Sinne des § 4 BRVO jede Dienst¬
stelle, die von einem Diensfcstellenvorstand (§ 46 Abs. 2 BRVO) geleitet
wird. Die Bestimmungen in § Abs. 2 BRVO finden insoweit keine Anwendung.
(2) Mehrere Dienstellcn können sich aus Zweckmäßigkeitsgründen zwecks
Errichtung eines Einzelbetriebs rats zusammenschließen. Hierüber entschei¬
den die Arbeitnehmer der betreffenden Dienststellen durch formlose Ab¬
stimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Errichtung des Einzelbe¬
triebsrats ist das Einverständnis des Arbeitgebers und der Berufsverbände
der Arbeiter, Angestellten und Beamten erforderlich.
§ 3
Diese erste Ergänzungsariordnung tritt mit ihrer Verkündung ln Kraft.
Saarbrücken, den 16. September 1947
Vcrwaltungskommission des Saarlandes
Das Mitglied
Der Vorsitzende: für Arbeit und Wohlfahr*
gez- I. V. Grommes gez. Kirn
Erläuterungen zur ersten Ergänzungsruiordiuing
Die erste Ergänzungsanordnung entbindet in § 1 von der Bedingung, daß
ein Gesamtbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn sich die ln
Frage kommenden Betriebe eines Unternehmens in einer Gemeinde oder
in nahebeieinanderliegenden Gemeinden befinden, und zwar dann, wenn
ohne das Vorhandensein eines Gesamtbetriebsrats die Wahrnehmung der
Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft nicht gewährleistet sein würde.
Gedacht ist hierbei an große Unternehmungen, deren mehrere Betriebe
über das ganze Saarland verteilt sind, wie dies z. b. bei der Saargruben-
Aktiengesellsehaft, der saarländischen Eisenbahndirektion usw. der Fall ist.
Um den besonderen Verhältnissen bei der saarländischen EisenbahndireK-
tion und der saarländischen Postdirektion Rechnung tragen zu können, ist
bezüglich der Betriebseigenschaft der Dienststellen dieser Unternehmen
eine Sonderregelung getroffen worden: Danach wird jede Dienststelle, so¬
fern sie von einem Dienststellenvorstand geleitet wird (§ 46, Abs 2, BRVO),
als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 BRVO angesehen, mit
der Folge, daß für sie ein Einzelbetriebsrat zu errichten ist. Es kann sich
jedoch als zweckmäßig erweisen, daß die Arbeitnehmer von mehreren
Dienststellen nur von einem Einzelbetriebsrat betreut werden. Daher gint
das Gesetz die Möglichkeit, daß sich mehrere Dienststellen zur Wahl eines
Einzelbetreiebsrats zusammenschließen. Die Entscheidung über diese Frage
liegt bei den davon betroffenen Arbeitnehmern sowie dem Arbeitgeber und
der Einheitsgewerkschaft. Kommt unter den Beteiligten keine Einigung zu¬
stande, so ist das Arbeitsgericht anzurufen, (§ 2 der ersten Ergänzungs¬
anordnung zur BROV, § 61 Abs. 1 BRVO.)
Berichtigung
der Druckfehler ln den Erläuterungen zur Betriebsräteverordnung
Schriftenreihe Nr. 1 der Einheitsgewerkschaft der Arbeiter, Angestellten
und Beamten
Auf Seite 34: b) Überblick über den Inhalt der BRVO, Abschn. I, Zelle 4,
muß es statt Unternehmern heißen: „Unternehmen“.
Auf Seite 36: b) Rechtstellung des Betriebsrats, Zeile 5, muß es statt als zum
Arbeitgeber heißen: „als diejenige zum Arbeitgeber,“
Zeile 16 muß es statt Rechtstellung heißen: „Rechtsstellung“.
Auf Seite 37: zu c) Organ des Betriebsrats, Abs. 4, Zelle 9, muß es statt
dritten Personen heißen: „dritter Personen“.
Auf Seite 39: unter a) Arbeitnehmer, Abs. 4, Zeile 3, muß es statt des BRVO
heißen, „der BRVO“.
Auf Seite 42: 2) Die Aufgaben im einzelnen, Zeile 3 muß es statt wirtschaft¬
licher heißen: „Wirtschaftspolitischer“
Auf Seite 43: 3) Durchführung der Aufgaben, Abs. 1 b) Zeile 4 muß es statt
die seines heißen: „diejenige seines“.
Kurznachrichten
Erste Pressekonferenz des Bayrischen
Gewerkschaftsbundes
„Es ist so weit, daß der Arbeits¬
friede gefährdet ist, wenn die Er¬
nährung nicht gesichert werden
kann“, erklärte Generalsekretär
Georg REUTER vom Bayrischen
Gewerkschaftsbund auf der ersten
Pressekonferenz des Bundes in Mün¬
chen. Die Auswirkungen auf die von
unverantwortlichen Stellen herausge¬
gebenen Kürzung der Fetlration seien
groß gewesen und nur durch die
Initiative der Gewerkschaften sei die
Arbeit wieder aufgenommen worden.
REUTER wandte sich in seinen wei¬
teren Ausführungen gegen die un¬
genügende Entnazifizierung. Zum
Schwarzhandel erklärte er: „Wenn
die Justiz weiter nichts gegen den
Schwarzhandel tut und das Unrecht
fortgeführt wird, Staatsgewalt und
Exekutive weiter mit verschränkten
Armen zusehen und man papieme
Notprogramme erläßt, werden wir
uns an die Spitze einer Bewegung
stellen, die diese Dinge grundlegend
ändert“.
Internationale Gewerkschaftstagung
ln Belgrad
In der jugoslawischen Hauptstadt
fand im vergangenen Monat eirie Zu¬
sammenkunft der Vertreter der Ge¬
werkschaftsbünde Albaniens, Bulga¬
riens, Jugoslawiens und Rumäniens
statt. Es wurde beschlossen, ähnliche
Zusammenkünfte periodisch stattfin¬
den zu lassen
und in Heft 1 der Schriftenreihe „Betriebsräte¬
verordnung mit Erläuterungen" einlegen
Mi jujum aawui ——■ ..1PIH.W').■ u, tjotm
Auf Seite 44: a) Die Sitzungen des Betriebsrats, Abs. 2, Zeile 5, muß es statt
nur im Falle des § 64, Abs. 1 heißen: „im Falle des § 48, Abs. 1“^
Auf Seite 45: f) Beltragsverbot, Zeile 5, muß es statt etwas heißen: „etwa“.
Auf Seite 46: 6) Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder, Zeile 2, muß es
statt in die betrieblichen Angelegenheiten heißen: „in betrieb¬
liche Angelegenheiten“.
Auf Seite 47: 1) Richtlinien _“. ,Abs. 1, Zeile 11, muß es statt gesetzlicher,
tarifvertraglicher heißen: „gesetzlicher, tariflicher (tarifvor-
traglicher)“.
Auf Seite 48: Zeile 9, muß es statt (nicht früheren) heißen: („nicht auch
früheren)“,
3) Kündigung des einzelnen Arbeitnehmers, Zelle 12, muß es
statt Arbeitgeber heißen: „Arbeitnehmer“.
Auf Seite 49: a) Rechtslage bei Kündigung_, Zelle 10, muß es statt ge¬
setzlicher, tarifvertraglicher heißen: „gesetzlicher, tariflicher
(tarifvertraglicher)“.
Auf Seite 51: Zeile 2, muß es statt Kündigung heißen: „zur Kündigung“,
c) Zusammenfassung, Abs 1, Ziff. 6, Zeile 8, muß es 6tatt
weiteres Recht heißen: „Weigerungsrecht".
Auf Seite 52: IV) Zuständigkeit Abs. 2, Zeile 6. muß es statt bei Versäu¬
mung in den §§ heißen: „bei Versäumung der in den §§“.
Auf Seite 53: Ziff 3, Zeile 5, ist Mitglied der Vcrwaltungskommission des
Saarlandes zu ergänzen mit: „für Arbeit und Wohlfahrt“.
Auf Seite 53: a) Allgemeines, Zeile 7, muß es statt Abschn. *6 heißen: Ab¬
schn. VI“.
Auf Seite 54: 1) Allgemeine Grundsätze Abs. 2, Zeile 3, muß es statt dabei
heißen: „hierbei“.
Auf Seite 56: b) Aufgaben des Wahlvorstandes, Abs. 1, letzte Zeile, muß es
statt Wählerlist heißen: „Wählerliste“,
Abs. 2, Zeile 9, ist hinter „Kandidatenliste" zu setzen ,,n“,
letzte Zeile muß statt (Anhang Nr. 2, 9, 10) heißen: „(Anhang
Nr. 2, § 10)“.
Auf Seite 58: d) Wahlvorschläge, Zeile 8, muß es statt übrigen gestrichen
heißen: „übrigen Vorschläge gestrichen“.
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