Jahrgang 2
Yr
yeläuft sich auf 7200 Fr. jährlich. Der
5 4 des neuen Gesetzes regelt die Gewährung
von Sterbegeld beim Tode
yon Beschädigten und Hinterbliejenen.
Ist der Tod des Beschädigten
Folge einer Dienstbeschädigung, so
wird ein Sterbegeld von 21000 Fr. an
die bezugsberechtigten Hinterbliebenen
gezahlt. Stirbt ein Rentenemplänger
an einem Leiden, das nicht
als Folge einer Dienstbeschädigung
anerkannt war. So wird die Hälfte
jes normalen Sterbegeldes (gegenüber
ainem Drittel nach den bisherigen Bestimmungen)
gewährt. Beim Tode von
Hinterbliebenen wird gleichfalls ein
Sterbegeld bewilligt in Höhe der
Jälfte des normalen Satzes. Erwähnenswert
ist ferner, daß zukünftig ein
Sterbegeld. das auf ‚Grund anderer
zewgetzlicher Vorschriften gewährt
wird, nicht mehr auf das von der
Zregsopferversorgung zu beanspru-;hende
Sterhegat} anserechnet wird
Der $& 5 des Gesetzes enthält eine
Terminbestimmung für die Geltendmachung
des Anspruchs auf Witwenrente,
wobei festwelegt wird, Jaß eine
Nitwe eines Versorvungsberechtigten
aus dem’ Krieve 1939/45 einen An-*pruch
auf Witwenversorgung , hat,
venn die Ehe mit dem Verstorbenen
‚or der Entlassung aus dem Müiitärdienste
oder bis zum 31. 12, 1959 geschlossen
ist, wobei auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist
die Ehe zu einem späteren Zeitpunkt
zingegangen, SO ist für die Hinterbhiedenenversorzgung
lediglich eine Kannvente
als Teil- oder Vollrente vorge
sehen. Der Fristenlanf für die Geltend«
machung von Ansprüchen auf Beschädiytenrenten,
die sich aus dem
Kriege 1939/45 ergeben, beginnt unter
Beachtung der sonstigen gesetziichen
Voraussetzungyen frühestens mit dem
1. Januar 1950
Der & 7 des Gesa.Les LdKt „NeM ,
dringenden sozialen Bedürfnis’ Rechzung,
Dieser Paragraph regelt die Ein-“ührung
der Kapitalahfindung für die
Versorgungsberechtigten und ermögäücht
die Zurverfügungstellung voR
Staatsmitteln in Form der Rentenabösungy
für Wohnbauzwecke bzw. zum
Zrwerb oder zur wirtschaftlichen Stärzung
eiyrenen Grundhesitzes. Die Kapialablindung
soll für Beschädigte ein
Vielfaches des Zweidrittel-Betrages
jer zustehenden Grundrente, für Witwen
analog der bezogenen Witwen-:ente
umfassen wobei die zu zewäh=;enden
Kapitalabfindungsbeträge ent
sprechend dem Lebensalter der Ver«-sorgungsberechtiyten
eine verschiedene
Höhe aufweisen werden, Für
Zwecke der Kapitalabfindung ist. im
Haushalt der Landesversorgungsver.
waltung für das Haushaltjahr 1950 ein
Betray von 200 Millionen Francs bereitgestellt.
Es ist damit zu rechnen,
daß die Bewilligung von Kapitalabfindungen
an Versorgungsberechtigte
eine Belebung der Wohnbautätigkeit
ia beachtenswertem Umfange auslösen
wird, wodurch wiederum dem Mangel
an Wohnraum für den betreffenden
Personenkreis fühlbar abgeholfen umd
larüber hinaus auch dem allgemeinen
Vohnungsmarkte gedient wird.
_Die Höhe der dem Beschädigten im
Finzelfalle zu hewitligende Kapitalabändung
ist abhängig von .dem Grad
der Erwerbsminderung, da die Versom
Arbeit und
Wahltahr{ des Saarlarerung
sgebührnisse hiernach bemessen
verden, So kann ein 100-prozentiger
/ersorgungsberechtigter, 32 Jahre alt,
ınter der Voraussetzung, daß Sein
‚ebensunterhalt nach erfolgter Kapialabfindung
der Rente gesichert ist,
vie auch unter Beachtung der 301ntigen
Bedingungen im Höchstfalle
ine Kapitalabfindung von 1 400000
rs. erhalten. Ein Versorgungsberechigter
im gleichen Alter mit einer Erverbsminderung
von 30 Prozent kaun
ıit 142 000.- Frs, abgyefunden werden.
die Kapitalabfindung bei einem 32-ihrigen
Kriegsbeschädigten mit einer
)ienstbeschädiyung von 40 Prozent
eträgt 185 000.- Frs., bei 50 ”?rozen:
irwerbsminderung werden 237 000.-'rs.,
bei 60 Prozent 284 000.- Frs., bei
'0 Prozent 370 000,- Frs., bei 80 Proent
598 000.- Fre., bei 90 Prozent
:98 000.- Frs, im Höchstbetrag als
(apitalabfindung gewährt, Grundsätzich
ist festzustellen, daß Kapitalabindungen
nicht erfolgen können zum
7wecke der Beschaffung von Wohiungseinrichtungen
bzw Haushaltungs-‚egenständen
oder zur Gründung ei-‚er
wirtschaftlichen Existenz (Erstelung,
. Einrichtung und Ausstattung
on Geschäftsiokalen und Werkstätten
:aufmännischer, = industrieller und
ı1andwerklicher Art). gleichgültig, ob
ıuf eigenem oder fremdem Grundbetz.
Hierfür sind Dariehnsmittel be-‚eityestellt
als sogenannte Beschaf-Die
Er
TALISEND
DD }
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Seite 77
fungs- oder Produktivdarlehen, über
die die Hauptfürsoryestelle verfügt,
Ein neues Kapitel in der Geschichte
ler saarländischen Kriepsopferversorzung
wird mit der Einführung ‚et
Ergänzungsrente einveleitet. Das Ge
setz vom 27. 1. 1950 bestimmt in den
7aragraphen 8—13 die Rewillivung eijer
Ergänzungsrente als Kannrente an
Schwerbeschädiyte bein . Vorliegen
:ines Bedürfnisses, Die Ergänzungs-;ente
für Schwerbeschädiete ın der
allyemeinen Form ıst gestalfelt je nach
ijem Grade der Erwerbsminderung und
>eträgt bei einer MdE. (Minderung
tier Erwerbsfähirkeit)
um 50 % bis 60% = 1000. Frs.
um 70 %s bis 80 % = 1500. Frs.
um 90 % bis 100 % = 200.- Frs
nonatlich.
Sie kann für Erwerbsunfähige mit
‚esonders schwerem Leidenszustand auf
nonatlich 2200 Frs. erhöht werden,
Außerdem wird für jedes Kind, Türe
las der Schwerbeschädigte sorgt und
‘ür das er eine Kinderzulage erhält,
neben der Ergänzungsrente ein Kinderzuschuß
gewährt. Die Gewährung der
nfachen Ergänzungsrente -setzt 18
vemindertes Arbeitseinkommen de?
J/ersorgungsberechtigten voraus,
Die Bestimmungen des S$ 10 sehen
or, daß arbeitsunfähige Schwerbe-;chädigte,
die infolge ihrer Dienstheschädigung
nicht in Arbeit vermittelt
”"- Mai 50
9bis Mai 150
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