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DES MINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND WOHLFAHRT:
Saarbrücken, 4 April 1950
Nr 5
Die Heimarbeit
" Verordnung
"Die durch Kontrollratsbefehl vom
Jahre 1945 aufgehobene Tätigkeit des
Reichstreuhänders der Arbeit hat für
das Gebiet ‚der. französischen Besatzungszone,
insbesondere für das inzwischen
von dieser Zone abgetrennte
Saarland, einen Schwebezustand geschaffen,
da an Stelle der aufgelösten
Reichstreuhänder-Dienststellen keine
Nachfolgebehörde ernannt wurde. Zur
Vermeidung einer erheblichen Störung
des Arbeitsfriedens und des Ent-Stehens
einer Lücke im Lohnwesen
wurde kurze Zeit später angeordnet,
daß die vom Reichstreuhänder erlassenen
Tarifordnungen nach wie vor
als geltendes Lohn- und Arbeitsrecht
anzuwenden seien. Diese Bestimmung
war dagegen nicht ohne weiteres auf
das Heimarbeitergesetz vom Jahre
1939 anwendbar, das keine Tarifordnung
oder Lohnordnung des Reichstreuhänders,
sondern ein Reichsgesetz
darstellt. in welchem den Reichstreu-Aus
dem Inhalt:
Der saarländische Arbeitsmarkt
Die Leistungszulage
Die Altersgliederung der beschäf.
tigten Arbeitnehmer
Vermittlung der Arbeitskräfte
Einmalige Zulage in der Sozialversicherung
.
Die Bekämnipfung der Staublungenerkrankungen
Der Betriebsarzt
Brauchen wir noch Wohnungsämter?
Die Arbeitslosigkeit im Ausland
Die Tätigkeit des Saarl. Roten
Kreuzes im Monat März 1950
Neue Heime der saarländischen
Fürsorgeerziehung
über die Entgeltregelung
bänder-Dienststellen erhebliche Funkäonen
auf dem Gebiete der Entgelt-‚egelung
übertragen waren, Hinsicht-'ich
dieser Befugnisse war also das
YTeimarbeitergesetz nicht mehr durchührbar,
. Bevor die Regierung des Saarlandes
lie im Heimarbeitergesetz außer Kraft
zesetzten Befugnisse des Reichstreuhänders
auf das hierfür zuständige
Winisterium übertrug, wurde die Si-;uation
in der Heimarbeit eingehend
Jeobachtet, insbesondere ob und in
welchem Umfange nach der Einführung
ler französischen Währung im Saarland
die Heimarbeit wieder aufleben
yürde, Nachdem festgestellt ist, daß
ın der Vergebung und an der Verrich-‘ung
von Heimarbeig wieder erheb-‘iches
Interesse besteht, erschien es
ıngebracht, die grundlegenden Bestimmungen
über die Entgeltregelung
neu zu ordnen und sie besonders auf
las französische Lohnrecht abzuı:timmen,
Im Zuge der Bestrebungen, der tarifzertraglichen
Lohngestaltung den Vorrang
gegenüber der staatlichen Lohnyestaltung.
einzuräumen, ist die Frage
ler Notwendigkeit der staatlichen
Intervention bei der Heimarbeit gestellt
und erörtert worden. Für ihre
Beantwortung muß auf einige grundegende
Erwägungen und den geschichtlichen
Entwicklungsgang zurückzegriffen
werden,
Der Anreiz zur Vergebung von Heimarbeit
ist für einen Arbeitgeber in viejen
Gewerbezweigen von vornherein
gegeben, wobei bestimmte Gewerbearten
an der Spitze stehen, z. B. das
Bekleidungsgewerbe, die Spielwarenherstellung,
Kurzwarenfabrikation u. a
m. Z. T. ist die Heimarbeit oft ein
wesentlicher Teil einer Fertigung
Schuhfabrikation — Schäftenäherei in
Heimarbeit). Auf der Arbeitnehmerjeite
ist der Besitz einer Maschine
‚Nähmaschine, Bohrmaschine, Stanzf
Yon Leo Heiser
maschine), dazu eine mehr oder weni
ger entwickelte Geschicklichkeit in der
Handhabung von Maschinen oder sonstigen
Geräten Anlaß und Voraussetzung
zur Uebernahme von Heimarbeit,
Zwei wichtige Erwägungen geben
auf der Arbeitgeberseite den Ausschlag,
Heimarbeit: verrichten zu lassen:
Wegfall des Betriebsarbeitsplatzese
ınd damit Raumkostenersparnis sowie
Einsparung des. Aufsichtspersonals. Zu
diesen Motiven kam in früherer Zeit
ı10ch hinzu: Zahlung untertariflicher
Löhne. Die dieserartg aufgeblühte belenkliche
Konkurrenz und das soziale
Elend ärmster Bevölkerungskreise billete
in der “Vergangenheit oft berechtigten
Anlaß, einen staatlich garantier.
ten Schutz für die betreffenden Personen
durch gesetzgeberische Maßnahmen
zu fordern,
Fast alle Kulturstaaten haben erkannt,
daß der Eingriff des Gesetzzebers
bei der Heimarbeit unerläßlich
ist, um einmal das Ueberhandnehmen
von Heimarbeit zu verhindern oder
Arbeits- und Lohnschutz zu gewähreisten.
In den USA z, B., einem
Lande, in dem un die Jahrhundertwende
in der Heimarbeit noch die
trostlosesten Zustände herrschten, “und
die berüchtigten „Schwitzläden“ zu den
heftigsten Angriffen geren die anfänglich
müßig zusehende Bundesregierung
Veranlassung gaben, besteht heute eine
fortschrittliche Gesetzgebung für die
Heimarbeit, die außer dem Entgeltschutz
einen numerus clausus aufweist,
mit dem eine systematische Verminderung
der Heimarbeitsbetriebe durchzeführt
und als Endziel die totale Abschaffung
von Heimarbeit angestrebt
wird,
Dem erhöhten Schutzbedürfnis hat
die „Internationale Arbeitsorganisason“
in Genf in den verschiedenen
zwischenstaatlichen Vebereinkommes
Rechnung wvetragen, indem den Mit