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Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
nung oder tarifvertraglichen Vereinbarung,
auch einfach an die Entfernung
zwischen Betriebssitz und Arbeitsstelle,
ohne Rücksicht auf die wirklich entstehenden
Trennungskosten geknüpft
sein. Dann ist für die Unterscheidung
zwischen Auslösung und Wegegeld
aliein die Entfernung maßgebend. ohne
laß es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer
auswärts übernachtet. Unter
diesen Gesichtspunkten sind die Ver-»nbarungen
neueren Datums für die
Zisen-, Metail- und Elektroindustrie
und das Baugewerbe zur Bewertung
jer Auswärtszulagen zustandegekom-.-men.
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Aus den im Zuge des wirtschaftlichen
Anschlusses des Saarlandes an Frankreich
erlassenen lohnordnenden Maßnahmen,
der herrschenden Rechtsmeinung
und der Praxis der Arbeitsgerichte,
ist zu folgern, daß die Auswärtszulagen,
die im alten Lohnrecht. gleich
ob sie individuell oder pauschal gezahlt
wurden, und in Einzelabreden,
Betriebsordnungen oder Tarifordnungen
verankert waren, als integrierende
Lohnanteile weiterzuzahlen sind. Gemäß
Artikel 8 der Anordnung 48—4,
vom 21. 1. 1948 (ABl. S. 92), sind die
früheren Reichsmark- oder Saarmarkzulagensätze
zu dem damaligen Lohn
in ein Verhältnis zu bringen, das in
gleicher Höhe beim jetzigen Franken-Lohn
beizubehalten ist. Diese Bestimnungen
sind als eine Uebergangslösung
zu betrachten und müssen aus Gründen
der Lohnklarheit und Betriebswirt.
zschaftlichkeit alsbald Neuvereinbarungen
Platz machen, In dieser Beziehung
1at die Eisen- und Metallindustrie des
Saarlandes am 23. 8. 1948 als erste
eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften
abgeschlossen. Sie gilt ab 1. 7-Die
Zahl der Beschäftigten (Arbeitnehmer) Ende Februar 1950
aufgegliedert nach Arbeitsamitsbezirken und Berufserunpen
A nach Arbeitsamtsbezirken:
ir
Beschäftigte Arbeitnehmer mit Wohnsitz
im Saarland
iBeschäft, Arbeitnehm.
m. Wohntz
außerhalb d.
Saarlandes
Arbeitsamtsbezirke
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Saarbrücken ‘109664 — 28 85880 -- 68 23784 + 40 1759 16
Neunkirchen 59409 + 90 49713 65 9491 + 25 2622 25
Saarlouis 56566 + 016 Anni 1R 9009 + 68 116 24
St. Ingbert 35265 + 2ß 9 6091 + 45 2146 135
Wadern 8176 — 15 7154 -- 25 1042 + 10 79 1
Arbeitsamtsbez. zus. 269 080 + 169 219663 — 19 149417 + 188 6722 201
b) nach Berufsgruppen:
Landw. Berufe 3511 —
Forstw, Berufe 993 —
Bergleute 50 267
Steinarbeiter 3428
Metallarbeiter 53 673
Spielwarenarbeiter 27
Chemiearbeiter 829
Gummiarbeiter ‘94 —
Textilarbeiter 439 + 6.
Papierarbeiter S 431 + 6 200
Lederarbeiter 9378 — 11 924— 22
Holzarbeiter . 7764 — 52 7678 — 57
Nahrungs- u. Genuß- .
mittelarbeiter 5299 + 2 4993— 2 306
Bekleidungsarbeiter 6743 — 52 2316 — 19 4427
Friseure u. Körperpflege-Berufe
2085 + 9 1262— 5 803
Bauarbeiter 13387 + 113 13385 + 115 2
Graphische Berufe 1143 + 7 9887 + 2 156
Reinigungs- u. Des-Iinfektionsarbeiter
1008 + 8 743 + 6 265
Bühnen-Filmarbeit. 22 — 21 — 1
Gaststättenarhbeiter 2001— 23 515-+ 2 1486
Verkehrsarbeiter 18614 + 184 16891 + 140 1723
Hausgehilfen 13276 + 79 -439 +. 9 12837
Hilfsarbeiter - 21569 — 213 17259 — 214 14310
Maschinisten, Heizer 44955 + 17 444 + 17 51
Kaufm, Büroberufe 43533 + 161 27257 + 96 16276 T 65
Ingen. u. Techniker 7191— 11 ,6977— 9 214 — 2
Sonstige Berufe 5531— 34 2651 — 44 2880 + 10
Arbeitskräfte ohne
festen Beruf 649 — 529 — 38
Berufsgruppen zus. 269 080 + 169 219663 — 19 49417 + 188 6722 201
\
Jahrgang 2 Nr. a4
1948 und ist im Amtsblatt des Saarlanı
des, S. 1314/48, veröffentlicht. Die aus
gvehandeliten Sätze sind später (18. 11
1948), den veränderten Kaufkraftver.
hältnissen entsprechend, erhöht wor
den.
Die Vereinbarung legt den persön:
lichen und räumlichen, die Genehmtgungsverfügung
den fachlichen Geltungsbereich
fest. Der Begriff. der Aus-Ösung
bestimmt, daß sie den Ersatz
für Fahrgeld, Zehrgeld und Uebernach.
tungskosten darstellt. Anspruchsvoraussetzung
ist lediglich die Entfernung
der auswärtigen Arbeitsstelle vom Beiriebssitz,
Betriebsort oder unter. Umständen
vom Wohnort. Die Vereinbarung
lehnt sich hinsichtlich ihrer Staffelung
an die der Reichstarifordnung
lür die besonderen Arbeitsbedingungen
der Montagestamm- oder Zeitarbeiter
in der Eisen-, Metall- und Elektro«
\ndustrie vom 7. 11. 1939 bzw. 15. 4
1S40 an. Mit dem Tage des Inkrafttre:
tens der Vereinbarung sind die Auslösungssätze
der Tarifordnung ebenso
vie die Uebergangsbestimmungen des
Artikel 8 der Anordnung 48—4 nicht
mehr anwendbar. Ein wesentlicher Manzel
an der Vereinbarung ist ihr enger
‚äumlicher Geltungsbereich, da sie nur
für auswärtige Arbeitsstellen innerhalb
des Saarlandes gilt. Bekanntlich wird
aber das saarländische Montagepersotal
zumeist in weiter entfernte Gebiete
und Länder entsandt, in welchen abweichende
Lebens- und Aufenthaltsbedingungen
gegenüber dem „engeren
Heimatland vorherrschen. Es steht zt
hoffen, daß der aufgezeigte Mangel
bald durch eine zusätzliche Vereinbarung
behoben wird.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung, die, wie hier
nochmals betont sei, nur den Mehraufwand
bei der Entsendung von
Arbeitskräften der Eisen-, Metall. und
Elektroindustrie neu regelt, entstander
(Fortsetzung nächste Seite)
Di: Wahnrqumyerhäilinisse
im Snartand
Ende Januar 1950
Bemerkenswerte Veränderungen ha
ven sich auf dem Wohnungsmarkt nicht
ergeben. Der Zugang an Wohnraum
betrug 10923 qm. In das Saarland zugewändert
sind ‚3009 und abrewandert
2 059 Personen, Der Zugang einschl. Geburten
betrug 4531 und der Abgang
einschl. Sterbefälle 2882 Personen, sc
daß ein absoluter Zugang von 1 649 Personen
zu verzeichnen ist.
Die Zahl der Wohnungssuchenden
liegt bei 44 859, wovon 18 358 nicht
oder nur notdürftig untergebracht sind,
In 7818 wohnunwürdigen Räw
men leben 13 588 Personen. Im Landesüurchschnitt
bewohnt eine Person eine
Wohnfläche von- 7.64 am.
Die Bevölkerung der Erde
Die Gesamtbevölkerung de!
Erde beträgt nach neuesten Feststellungen
23 Milliarden. Die Geburtenzah
nimmt noch ständig zu, dagegen geht
die Sterblichkeit seit einer Reihe vo?
Jahren‘ in zahlreichen Ländern zurück.
Am niedrigsten ist: diese in Holland und
in den skandinavischen Ländern, in Kanada,
Neuseeland, Australien und in der
Vereinigten Staaten.