Full text : 2.1949/50 (0002)

Jahrgang

»

Fr

3. Zuendebedienen der Kundschaft,
einschl, der damit zusammenhängenden
Rotwendigen Aufräumungsarbeiten,
so darf die Arbeitszeit um eine 22
Stunde ausgedehnt werden,
Veber die Gültigkeit der Vor- und
Ahbschlußarbeiten kann das Gewerbeaufsichtsamt
 bestimmen. Die
Mehrarbeit der Vor- und Abschlußarheiten
 ist grundsätzlich durch späteren
 Beginn, frühere Beendigung der
Arbeitszeit, längere Ruhepausen oder
Einlegen eines freien Nachmittaons, auszugleichen.
 Auch bei Berücksichtigung
verschiedener Ausnahmen darf die Arbeitszeit
 der Jugendlichen 912 Stunden
täglich, und 52 wöchentlich nicht ühersteigen,
 Zu jeder Arheitszeitverlängemng
 muß die ‚Genchmigung vorher
beim Grwerbeaufsichtsamt eingeholt
werden

Nach der täglichen Arbeitszeit ist
dem Jugendlichen eine anunterhrachene
Ruhenause von 12 Stunden zu gewähren,
 in Gaststätten und Schankwirtschaften
 kann diese auf 11 Stunden
reluziert werden. Bei einer Arheitszeit
 von mehr als 4 Stunden müssen
die im voraus feetoesctzten Ruhepausen
mit der entsprechenden Dauer innerhalb
der Arbeitszeit sewährt werden, Sie
missen hei 6 Stunden 20 Minuten, üher
6 Stunden 830 Minuten betragen, In
jedem Falle darf ‚kein ‚Jugendlicher
mehr als 4 Stunden ohne Ruhepause
 beschäftigt werden, Diese
Pausen zählen nicht zu der Arbeitszeit,
 ausgenommen die Kurzpausen bei
den dreischichtigen Betriehen, Im übrigen
 gelten die Ruhepausen erst nach
einer 15minütigen Arbeitsunterbrechung,
In den Ruhenausen darf den Jugendlichen
 keine Beschäftigung gestattet
werden, Außerdem müssen, nach Möglichkeit,
 ein Aufenthaltsraum bzw.
-räume zur Verfügung stehen, Ist dies
nicht der Fall, so darf der Aufenthali
in den Arbeitsräumen nicht gestattet
 werden, wenn die Arbeit in dem
Teil. in dem sich die Jugendlichen während
 der Pause anfhalten, nicht eingestellt
 ist, und so die notwendige Erbolung
 picht gewährleistet ist.
Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Befugnis,
 abweichende Regelungen zuzu-Jassen.
 soweit es mit der Schutzbedürftirkeit
 der Jugendlichen zu vereinbaren
ist, Es kann für Betriebe und Betriebsteile
 oder für bestimmte Arbeiten, soweit
 die Schwere der Arbeiten oder der
sonstige Einfluß der Beschäftigung auf
die Gesundheit der Jugendlichen es als
erwünscht erscheinen läßt, über die vorstehenden
 Vorschriften hinaus weitere
Pausen anordnen,
Weiterhin schreibt das Jugendschutzgesctz
 vor, daß während der Nachtzeit
von 20—6 Uhr kein Jugendlicher beschäftigt
 werden darf, Ausgenommen
sind Gast- und Schankwirtschaften und
das übrige Beherbergungswesen, in denen
 Jugendliche über 17 Jahre bis 238
Uhr beschäftigt werden können. Bei
Beschäftigung von weiblichen Jugendlichen
 in den vorgenannten Betrieben,
die mit der Bedienung der Gäste beauftragt
 sind, muß die polizeiliche Genehmigung
 eingeholt werden. Ausnahmen
bilden die Bäckereien und Konditoreien,
in denen Jugendliche in der Nachtzeit
beschäftigt werden, soweit es nach dem
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäcketeien
 und Konditoreien vom 29. 6. 1936,

„Arbeit _nd_ Wohlfahrt des Saarlandes“

Seite 37

die Herstellung von Back- und Kondiioreiwaren
 während der Nachtzeit, er-'aubt
 ist. Bei Musikaufführungen, Thea-‚ervorsteilungen,
 Schaustellungen, Dar-»etungen
 oder Lustbarkeiten und bei
Filmaufnahmen, können Jugendliche bis
3 Uhr beschäftigt werden. Allerdings
edarf auch diese Beschäftigung einer
/enehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes


und Schank wirtschaften, Beherbergungswesen,
 Krankenpflegeanstalten, Musikaufführungen,
 Theatervorstellungen,
Schaustellungen, Darbietungen und
Lustharkeiten.

Nach der Beschäftigung eines Jugendlichen
 an einem Sonn- oder Foeirrtag
ist ihm wöchentlich ein Ruhetacrıu
zewähren, ‚Jedoch muß jeder ritte
Ruhetag anf einen Sonntaes Isilen.
Die Vorschriften üher die rose Äkiee
Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeiten, Ruheaansen,
 Nachtruhe und Seun- und
Teiertagsruhe finden keine Anwendung,
wenn vorübergehende „Arbeiten, die
Aringend vorgenommen werden müssen.
ällig sind, Der Arheitecher muß aher
%ese Fälle vorher beim Gewerheanufsichtsamt
 anzeigen

In mehrschichtigen Betrieben dürfen
hugendliche in wöchentlichem Wechsel
dis 22 Uhr beschäftigt werden, Das Gewerbeaufsichtsamt
 kann auch in den
3etrieben eine Ausnahme machen, in
jenen die Arbeiter in auß-rgewöhnichem
 Grade der Einwirkung der Hitze
yusgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit
 die Beschäftigung von. Jugendichen
 vor 6. jedoch nicht vor 5 Uhr
zulassen.

Arbeiten, die für Jugendliche gesund.
heitsschädlich oder gefährlich sind
kann das Gewerbeaufsichtsamt untersagen
 oder die Besehäftigung bedingt
anordnen, Sollte ein Unternehmer wissentlich
 gegen dieses Verbot verstolien,
so hat das Geworheanfsichtsamt die Befugnis,
 die Schließung de: Betriebes
 anzuordnen, wenn die Fart-Die

 Beschäftigung von Jugendlichen
ın Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich
 verboten. Ausnahmen
dien dreischichtige Betriebe, d.h. Beriebe,
 die einen ununterbrochenen
"ortgang der Produktion er-‘ordern.
 Dasselbe eilt auch für .Gast-Die

 beschäftigten Arbeiter und Angestellte mit Wohnsitz im Saarland nach
Wirtschaftseruppen Ende Januar 19530

Tranen

Insgesamt

Wirtschaftsgruppen

EM
| 18
Hm
4
r

2 $ 5 | 0E
25] 8 1421 w3 | S
© N << | Sa 8
N a <<“ m

3

Landwirtschaft 1845 113 1958 966 52 1018 2811 165 2.276
Forstwirtschaft 857 70 927 102 19 121 959 98 1048
3ergbau . 63363 4667 68030 1166 ‚363 1529 64529 5030 698 *59
3Zaustoffindustrie 2789 248 3.037 157 41 198 2946 289 3235
Seram. Tndustrte 2480 237 2717 939 82 1021 3419 3,9 3738
lsen- und Metall- 637 56 708 Al A 162 778 87 865
gewinnung 27 671
Ysen-, Stahl, Me- 3542 31213 779 436 1215 28450 3978 32428
tallw.-Herstellung 7 696 889 238585 844 283 1127 8540 1172 9712
\Maschinen-, Kessel, .
App.-Bau 11807 2472 14279 273 735 12080 2934 15014
Slektrotechn. Ind. 2649 576 3225 337 578 2986 817 3803
Feinmech. u. opt.
Industrie 573 76 649 63 95 636 108 744
>hemische Industrie 570 297 867 346 496 916 447 1363
Textil-Industrie 135 64 199 747 816 882 133 1015
>apier-Industrie 209 54 263 223 4 257 432 88 520
3raph. Industrie 952 291 1243 478 164 642 1330 455 1885
„eder-Industrie 449 40 489 140 43 183 589 83 672
<autschuk- und . .
Asbest-Industrie 260 42 302 27 18 45 287 60 347
1olz- und Schnitzstoff-Industrie
 7154 608 7 762 610 133 743 7764 741 8505
jpielwaren-Industrie 45 11 56 4 6 10 49 17 66
JYahrungs. und Genußmittel-Industrie

3ekleidungsgewerbe
3Zaugewerbe
Vasser-, Gas- und
Elektr.-Versorg. 2.947 723 3670 . 67 113 180 3014 836 3850
Handel, Bank, Versicherung
 3677 87716 12453 1409 8 794 10203 5086 17570 22 656
post 1 667 225 1892 254 474 728 1921 699 2620
zisenbahn 8918 997 9915 253 186 439 3171 1183 10354
yebr. Verkehrsw. 2361 298 2659 75 82 157 2436 380 2816
Faststättengewerbe 457 100 537 1128 81 120) 1565 181 1746
verw., Bild., Erz. 3251 7170 10421 1289 3119 4408 4540 10289 14829
7olks- und Gesund. * ;
heitspflege 1 260 828 2088 2126 1910 4036 3386 2738 6 124
rheater, Film, Musik 173 420 593 237 195 432 410 615 1025
3zäusl, Dienste 20 3 23 8607 408 9015. 8627 411 9038
ZU DENN ern sera nen Dam EEE m A
 Wirtschaftszw., zus.:481 959 37723 219682 29 906 19323 .49 229 211 865 57 046 268 911
            
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