Jehrsang 2 Wr
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
So’te 35
Aus der Rechtsprechung des Landesarbeitsgeri
us der Rechtsp g sgerichts
Sind Zeitungsträger Arbeitnehmer?
Sinne, und damit der Arheitnehmereigenschaft
der Klägerin, nicht entyezen
(so auch Baumbach Anmerk. 8 A
zu $ 2 AG6.). Auch dem mehr oder we«
aiger großen Umfang der vertraglichen
Tätirkeit des Zeitungsausträgers ist da-»ei
eine ausschlagsebende Rolle nicht
uuzuerkennen und ebensowenig anch der
weiteren Tatsache, daß er die ihm objegenden
Dienste nicht notwendigerweise
selbst und in Person leisten
nuß, sondern sie auch nach seiner
ireien Wahl durch Hilfspersonen leisten
‚assen kann, Denn auch im letzteren
Kalle ist und bleibt dem Zeitungsverlag
aur der von ihm angestellte Zeitungsausträger
selhst für die ordnungsmäßige
Ausführunge der Dienste verant-Aus
gerehenem Anlaß wird seit Jangem
darüber diskutiert, ob die Zeitungs.
austräger und -austrägerinnen die Ars
bhbeitnehmereigenschaft he
sitzen, Die Auffassungen hierher sind,
witer dem Blickfeld der dabei im Spiel
Sfehenden Interessen, geteilt, Daher ist
ea zu berrüßen, daß durch das Landesacheitsmeriecht
dber diese Frage eine
grundsätzliche Entscheidung * getroffen
warde, Dieses Urteil ist um so hemerkonswerter,
als es in ausführlicher und
achır klarer Form das in Rede stehende
Drobhlen: erörtert,
Das Landesarh-itsgericht vertritt die
Auffassung, daß die vertraglichen Beaba
unsen eines Zeitungsansträsers zu
Lam Zeitungsverlag als diejenicsen eines
„Arheitnehmers“ und „Arheitsehers“
guzusehen sind Es bezeichnet das Ver.
eiysverhältnis der Parteien seiner
‚ec ilichen Natur nach als ein typisches
Pienstverhältnis im Sinne des S 611
BR, Der Zeitungsausträger ist dem
Zeitungsverlag au bestimmten Dienst-Leistungen
(Austragen der Zeitungen an
bestimmten Tagen und Zeiten und allmanalliches
Kinkassieren der Abonnentenbeträge)
vernflichtet, während dcı
Zeitungsverlag dem Zeitungsträger eine
\iöyrfür vereinbarte Verelitung zu entdehten
hat, wie das den im S 611 RGB.
anfseführten gesetzlichen Merkmalen
des Dienstvertraess entspricht, In dem
Hiezeil heißt c8& weiter wörtlich:
„Das was die Klägerin (Zeitungssuswizer)
der Reklauten (Zeitungsverlag
sehuldet, war ein „Wirken“ und nicht
etwa die Herbeiführung eines hestimmci
Arbeitserfoldees ader ein „Werk“ im
Sinne des & 631 HG.
Innerhalb dieses zwischen den Darwien
bestehenden Dienstvertrages war
die Stellung der Klägerin yekennzeiecha
durch eine weitgehende und unver-Kennhare
Ahhänegigkeit von dur Beklagen
in wirtschaftlicher und persönlicher
Uezichung, Insbesondere hatte sie sich
tn geschäftlichen Anweisungen der Be-<D2icH
—— ihrem sogenannten „Direk-Gönsrecht‘“
-— zu fügen und hatte keiörlei
eigenes Retriehsrisiko,
Es kann keine Rede davon sein,
4a die Klägerin und überhaupt ein Zeikangsträger
von der Art die vorliegend
m Frage steht, in den Bezichungen zu
den Zeitungsverlag, die Stellung eines
„Selhständigen Kleingewerbetreibenden“
bar oder je gchabt hatte. Eine derartige
Annahme wäre anch unvereinhar mit
der Auffassung des Lebens über die Nalur
der Austrägerbeschäftigung und mil
dom sazinien Zuschnitt derselben, sawie
mit der Tatsache, daß es immer nur
der Zeitungsverlag ist, der den
Abonnenten der Zeitung als Vertragspartner
gegenübertritt, und
Sich Aabei der Austräger nur bedient,
zur Erfüllung der ihm selhst gogenüber
den Abonnenten obliegenden Vertrasspflienten.
Die von der Beklagten hervorge-060.ne
Tatsache, daß der Zeitungsans-Wäg-r
seine Tätigkeit vielfach oder
Meistens sogar nebenberuflich
auszuüben pflegt und ausüben kann,
echt der Annahme eines abhängigen
Dienstverhältnisses im vorerwähnten
wortlich, und nur er allein ist auck
in sonstiger Hinsicht der Vertra 88-Partner
des Zeitungsverlages,
Auch die hesondere Art des dem
Austräger zu gewährenden Arheitsente
zeltes steht dem nicht entzegen, Ka
richtet sich nach der Anzahl der vom
ihm bedienten Abonnenten, und kıana
als ein bestimmter Anteil an dem Zeis
ungshezußfspreis angesehen
werden, Darin ist aber nichts Außerot.
wöhnliches zu finden, Diese Art der
Entlohnung les Zeitungsausträgers gibt
zwar seinem Vertragsverhältnis einen
gewissen „partiarischen Einschlag“, Sie
macht aber keineswegs etwa den Aus«
träger zu einem selhständiyen Unter.
Aehmer oder gar. in seinem Verhlilfnze
Die Zahl der Beschäftigten (Arbeitnehmer) Ende Januar 1950
aufgegliedert nach Wirtschaftszweigen
Beschäftigte mit Wohnsitz im Saarland
Beschäftigte
mit Wonnsitz
außernalb de;
Saarlandes
Nirtschaftszweige
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| 355 5 435] s
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335 ä Ss
S5> a [| 3
6 5 3
“6 = z
Lanawırıschaft 2976 — 91 1958 - ask ” 018 60 15
Forstwirtschaft 1045 — 34 927 35 121 69 80
Zei 2Dau 69 559 --- 290 68030 226 ‚529 -- 61 2833
Zaustoffindusirie 32353— 73 3037-- 33 198 - 40 ® 116
<eram Industrie 3738 + 132 2717 + 89 1021 + 43 64
3asındustrje 865 + 9 703 + 14 189 — R ?
indusirıe ıer Steine
ung_Erden 7838 + 68 6457 + "0
Eısenerzug Industrie 32428 + 163 31213 %- 7er
Kısen-. Metallw.- .
Herstellung 9712 + 139 8585 + 7.0
Maschinenkessel- _
ADD -Bau 15014 + 1835 14279 + +09
Ziektuoternn Ind. 3803— 12 3235+ 22
Feinmecnan ind. 744 — 26 640 .
Eisenerzeug und
verarb. Industrie 61701 + 401 =
Chemische Induatr. 1363 —
Texti-Industrie 1015 +
>Papıjer-Industrie 5320 + Z 263
3raph. Gewerbe 18855 — 29 „243
„eder-Industrie . 672 — 10 489 —- Ss
<autschuk-. Asbest-Industrie
347 + 24 302 + 27
10jz-. ung Schnitzstoftgewerbe
8505 + 136 7762 + 179 743— 3
jpıielwarenindustrie 66 — 18 56 — 13 10— 3
VYanı - und Genußmittelindustrie
7140 + 67 5228 + 77 1912 — 10
3eklieidunasgewerbe 7023— 19 2130+ 3 48933 — %
3au-. u. Baunebengewerbe,
A 22 195.— 1748 21569 —1753 626 + 5 1696
Vasser-, Gas-, _ N
Elektr.-Versorg 3850 + 6 3670 + 8 180— 2 42
landel-. Bank-,
Bärsen-Versich. 22656 + 357 12453 + 317 10203 + 490 34
Post - 2620 — 107 18923 — 82, 728 — 25 5
Zısenbahn 10354 — 123 9915 — 209 439 — 4 152
Uebr. Verkenrsw 2816 R 2659 + @& my x n
Verkehrs nn a T 0 US a 0
Zaststättengewerbe ı (46 — 114
Verw.. Bild, Erz. 14829 — 214 538
i - a Gesund-Ute
6124 + 13 2008 -- 25 4f2ßR
Cheater. Musik, Film 1025 + 39 593 + 7 422
Aausı Dienste 9038 — _49 LS
Wirtschaftszw zus 26140911 — 1814 2196032 --14140 497229 —
16
16
182
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