Jahrgang 2 Nr. 11
DE
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
Seite 153
U
Erste Kräfte:
a) Als erste Kraft im Damenfach
jet anzusprechen, wer folgende
Leistungen erfüllt: -
1. Büstenfrisur
3 Anfertigung sämtlicher Haararbeiten
mn kalkulierter Zeit
Tandeffilierter Damenhaar-‚;chnitt
Tonsicheres Haarfärben und
Nondieren (Tönen)
{aarschonende und die Kunen
zufriedenstellende Ausührung
von Dauerwellen jegicher
Art
fachliche Beratung und Ausührung
der Haarpflege
Eeklohostufe: SGG Ondulationsfri-2)
Gesellen ‚ab fünftem Gesellen- lichere und flotte Maniküre
jahr, die folgende Arbeiten be- "achliche einwandfreie Korffıerrschen:
. ind Gesichtsmassage
„die komplette Herrenbedie- Zeratung und Ausführung
nung oder sämtlicher Tages- und Gesell-2.
im Damenfach Kurz- und schäftsfrisuren
Langhaarfrisieren, Ondulieren, 11. Augenbrauen: und Wimpern-Wasserwellen
und Dauerwel- Färbung
jen, Blondieren, Tönen und 12. Fachlich richtiges Einlegen
Färben, der Wasserwelle ohne Klamhilfinngen
mit Gesellenprüfung mern
vo kette GeseMenjahr, die Verkaufstechnik am Arbeitsfolgende
Arbeiten beherrschen: platz.
im Damenfach Kurz- und Lang- Als erste Kraft im Herrenfach
1aarfrisieren, Ondulieren, Was- ist anzusprechen, wer folgende
serwellen und Dauerwellen, Blon- Leistungen erfüllt:
dieren, Tönen und Färben. l, Beratung und Ausführung
Weibliche Fachkräfte ohne Ge- sämtlicher Haarschnitte
sellenprüfung mit gleichen Be- 2. desgl. aller Bartschnitte
ufsleistungen, ‚jedoch minde- 8. Fachlich einwandfreie Handstens
sechs Berufsjahren nach »ffilation
Beendigung der Lehrzeit 4. Wasserwellen am Herrenkopf
> Frs. 3 762.— 5... Ausführune von Kanf- und
Stufe 3:
a) Gesellen im dritten Gesellenjahr
h) Gehilfinnen mit Gesellenprüfung
im dritten Gesellenjahr und
weibliche Fachkräfte ohne Gezellenrrüfung
mit mindestens
vier Fachjahren nach Beendizung
der Lehrzeit Frs. 3 .386,-Stufe
4:
a) Gesellen im vierten Gesellenjahr
%) Gehilfinnen mit Gesellenprüfung
m vierten Gesellenjahr und
weibliche Fachkräfte ohne Gezellenprüfung
mit mindestens
'ünf Fachjahren nach Beendizung
der Lehrzeit Frs. 3 574,—
Gesichtsmassagen und Koun:
pressen
Warenkundige Verkaufstechnik
Anfertigung sämtlicher Haararbeiten
im kalkulierter Zeit
Frs. 4 138..
‚6
7
1)
2}
Sonderstufe:
Arbeitskräfte, die höchste berufliche
Leistungen vollbringen
und durch den „Friseurverband
Saarland“ unter den ersten zehn
Preisträgern eines internationalen
Wettbewerbs anerkannt sind.
Gesellen und Gehilfinnen mit
bestandener Meisterprüfung, die
zur Führung eines Betriebes bestellt
sind“ Fr. 4514 —
3)
E.
Spezialfachkräfte für Maniküre, Fußund
Schönheitspflege,
Ihre Einstufung erfolgt nach Leistung
und Berufskönnen im Rahmen der varstehenden
Einstufungsskala von A bis
B.
Saarbrücken, den 13. Oktober 1950
Für den Friseurverband Saarland:
gez, W. Düfer gez. Schwickerf
gez. Emil Rust
Für die Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten —
Industrieverband Groß- und BEinzelhandel
—
yez. Ruster
Für den Gesamtverbrand der Christl.
Gewerkschaften des Saarlandes — Verband
der Angestellten im Friseurgewerbe:
7ez, Karl Walz
7}
Durchführunasveror<-Regierung
des Saarlandes
* Der Minister
für Arbeit und Wohlfahrt
A838 — 9510/ /50
An die
Herren Leiter der Arbeitsämter
Betrifft: Veroränung zur Festsetzung
/@ des Mindeststundenlohnes vom 27.
August 1950 — ABI. S. 804 —
Vorgang: — olme —.
Der Geltungsbereich der Verordnung
st in $ 1 abgegrenzt. Ergänzend hierzu
wird darauf hingewiesen, daß die
Berufe, in denen normalerweise Kost
and Wohnung ein Teil des Lohnes biljen,
im besonderen im Gaststättengewerbe,
in den privaten Krankenanstalten,
Kindergärten, Armenhäusern
und Altersheimen vertreten sind.
Zu dem Personal der privaten Hauswirtschaft,
welches auf den Mindeststundenlohn
keinen Anspruch hat, gehören
auch die stundenweise beschäfügten
Putzfrauen.
Für den ausgenommenen Personenkreis
ergeht eine Sonderregelung.
Die Verordnung legt den Mindests#undenlohn
für die über 18 Jahre alten
Arbeitnehmer fest. Jugendliche Arbeit-Behmer
haben Anspruch auf den protentualen
Anteil des Vollohnes ihrer
- züUr Festsetzung des Mindeststundeniohnes
Saarbrücken. den 4. September 1950
zetreifenden Kategorie, wie er in den
„ohnverfügungen vorgesehen ist. Die
Ohnreduzierungen für .‚Jurendliche
stragen
im Alter von 14—15 Jahren 50 %,
‘m Alter von 15—16 Jahren 40 % ,
m Alter von 16—17 Jahren 30 %%,
m’ Alter von 17—18 Jahren 20 %e.
Sofern der Bezugslohn der Mindestsundenlohn
ist, werden die Kürzungen
"on diesem vorgenommen.
Zweite Voraussetzung für den Erhalt
{es Mindeststundenlohnes ist die nornale
körperliche Leistung. Für mindereistende
Arbeitskräfte gilt die Anordıung
über die Entlohnung mindereistender
Arbeitskräfte vom 30. 9. 1948
ABI S, 1267). Danach ist der Arbeit-‚ber,
der Arbeitskräfte beschäftigt,
leren Leistungsfähigkeit geringer ist
Us die der anderen Arbeitskräfte der-;jelben
Kategorie, berechtigt, einen
ınter dem Mindestlohn der Kategorie
iegenden Lohn zu zahlen. Die Lohnninderung
darf 10 % des Mindestıhnes
der Kategorie nicht übersteigen,
lie Zahl der in einer Kategorie bechäftigten
minderentlohnten Arbeits--räfte
nicht mehr als ein Zehrntel der
tesamtzahl der in der Kategorie Beschäftigten
betragen. Aenderungen
lieses Zahlenverhältnisses bedürfen,
vie. Ihnen bekannt, Ihrer Zustimmung.
Bei der Prüfung der Frage, ob der
jeforderte Mindestlohn erreicht wird,
zönnen Sachbezüge und sonstige Zuagen
eine Berücksichtigung finden.
Die Bewertung der Sachbezüge eroket
bis zum Abschluß von Tarifvertägen
nach der Verordnung zur
\enderung der Anordaung über die
jewertung der Sachbezüge vom 15. 8.
948 (ABl. S. 1249) vom 4. Sertember
950.
Unter sonstigen Zulagen sind vor
Jlem Leistungszulagen und Prämien zu
verstehen. Es fallen nicht darunter
Anlagen für die Tätigkeit unter besonleren
Bedingungen, wie Gefahren-‚ulagen,
Kählezulage, Zuschläge für
Tacht-, Sonn- umd Feiertagsarbeit.
\usgenommen sind ferner die Zulagen,
reiche nicht a4 Lohnanteil, sondern
ws Anteil des Arbeitnehmers an dem
irfolg des Unternehmens, wie Gewinnjweteiligungen
und Gratifikationen,
selten.