„Arbeit und Wohlfahrt_des Saarlandes“
andererseits, wird folgender Lohntarif a)
Mir die Holzwirtschaft vereinbart. »
2)
Seite 151
Hilfsarbeiter
‘bisher 2. Kategorie Koeff, 115)
81 ıngelernte Arbeiter
. bisher 3. Kat i
Das tarifliche Abkommen gilt für alle. Facharbeiter egorie Koeff. 180)
Arbeitnehmer der im Arbeitgeberver- (bisher 4. Kategorie Koeff, 155)
band für die Holzwirtschaft erfaßten: Die Einstufung de einzel . Arbei
Sägyewerke, Holzhandlungen, Gruben- „opmer in di S FT ze eG Tbeitholzhandlungen
und Schwellen- r in die vorgenannten Gruppen
arzenzer arfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen
BEE . jer Anlage (Annexe) zur Lohnver-S
2 ‘igung Nr. 47—98 über die Festseizung
Es werden wie bisher drei Lolınn- von Löhnen in der Holzindustrie vom
yruppen gebildet, und zwar: 18, November 1947.
Für diese Arbeitnehmer gilt folgende Lohntabelle:
Lohngruprfe Stundenlohn
Lohnzone Lohnzone Lohnzone Lohnzone
I* HH I IV
Hilfsarbeiter 74,10 70,20 66,30
Angelernte Arbeiter 78,— 73,90 _ 69,80
Facharbeiter 88 — * 83,35 78.75
Die Stundenlöhne beziehen sich auf die 40-Stundenwoche.
Diese Lohntabelle gilt mit Wirkung
rom 25. September 1950 ab. Für
Jiejenigen Arbeitnehmer, die bisher mit
Ihrem Stundenlohn unter den ab 1.
September 1950 in Kraft befindlichen
yesetzlichen Mindeststundenlohn fallen
wie er in der Tabelle dem Stundenlol
der Hilfsarbeiter entspricht), ist
ir die Zeit vom 1. bis zum 25. September
dieser gesetzliche MindeststundenlIohn
zu zahlen
zchaliert, darf keine Schlechterstel-'ung
für den Arbeitnehmer bei der
Gesamtbewertung der abgeleisteten
Mehrarbeitszeit gegenüber den Bestimmungen
der Ziffer 2 eintreten.
Bei Wächtern und Pförtnern wird
der Mehrarbeitszuschlar von 25 %s
für die 65. bis 72. Wochenarbeitsstunde,
der Mehrarbeitszuschlay von
50 % für die darüber hinaus geleistete
wöchentliche Arbeitszeit zewährt,
Für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge
bei Wächter und Pförtnern
wird der effektive Stundenlohn
zugrunde gelegt, der sich aus dem
wöchentlichen Gesamtschichtlolhn und
len tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
ergibt.
Die Ziffern 3 und 4 gelten sinngemäß
auch für die Wächter und
Pförtner.
=
64,—
(735 7
T6,—
8 4
in Ergänzung der Verfügung Nr.
7—64 üher die Vergütung der 40 Stun-'en
wöchentlich hinaus geleisteten
ırbeitsstunden vom 18. November 1947
vird folgende Vereinbarung getroffen:
3ei Kraftfahrer und Beictaurern auf
‚astwagen sowie Maschinisten und
Jeizern in ortsfesten Betriebsanlagen
ıleiben wöchentlich 6 Stunden bei
ler Berechnung der Mehrarbeitszuschläge
außer Betracht.
Der Mehrarbeitszuschlag von 25 %a
wird für die 47. bis 54. Wochenırbeitsstunde,
der Mehrarbeits-‚uschlag
von 50 %o für die darüber
ıinaus geleistete wöchentliche Ar-Jeitszeit
gewährt.
Die gemäß Ziffer 2 errechneten Mehrarbeitszuschläge
können je nach der
betrieblichen Eigenart eine Pauschalierung
durch Zuschlag von Arbeitszeit
(pauschalierte Auf- und Abrüstzeit)
oder durch Zahlung pauschalierer
Wochen- Oder pPpauschalierter
Monatslähne erfahren,
Werden Mehrarbeitszuschläge pau-&-
Die Parteien sind gemäß 5 1 der
erordnung zur Durchführung der 88 9
md 10 des Gesetzes üher die Tarifverräge
übereingekommen, daß der Arjeitzeberverband
für die Holzwirtschaft
m Saarland e. V, die Vorlage vortehenden
Tarifvertrages beim Miniterium
für Arbeit und Wohlfahrt zur
tegistrierung durchzuführen hat.
Saarbrücken, den 2, Oktober 1950
Arbeitgeberverband für die Holzwirtschaft
im Saarland e. V.
gez, Dr. Latz
Einheitsgewerkschaft der Arbeiter
Angestellten und Beamten
— Industrieverband Holz —
gez. Schneider
Christliche Gewerkschaft der Bauuınd
Holzarheiter
> =
Die kaufmäanischen Angestellten
erhalten mit Wirkung vom
l.. Oktober 1950 ab eine Gehaltserhöhung
von 15 Prozent auf die gesetzlichen
Gehälter, wie sie vom 1. Ok-;ober
1948 ab für die 48-Stundenwoche
entsprechend der Eingruppierung und
jem dazugehörigen Koeffizienten zu
Jezahlen. waren. Soweit inzwischen
lreiwillige Erhöhungen auf diese Gehälter
durchgeführt wurden, können
diese Erhöhungen auf die jetzige 15-prozentige
Gehaltserhöhung aufgerechnet
werden, Dienstalterszulagen, die
auf Grund der bestehenden gesetzlichen
Vorschriften zu zahlen sind, sind jedoch
zon dieser Aufrechnung auszuschließen.
und
/erband der kaufmännischen und techıischen
Angestellten im Gesamtverband
der Christlichen Gewerkschaften
gez, Horn gez. Lenhart
Schiedsspruch
Gewerbeoruppe :
Bau- und Baunebenrewerbe
Der Sechlichtungsausschuß unter Mitwirkung
der Herren:
Regierungsrat Lawall als Vorsitzendem,
Dr. Schöneberger und Manz als
Arbeitgeberbeisitzer.
Neufang und Detjen als Arbeitnehmerbeisitzer,
at den nachfolgenden Schiedsspruch
gefällt, der für verbindlich erklärt wird:
‘. Die am 21. Maj 1950 im Saarland
zültig gewesenen gesetzlichen Löhne
;n der Bauwirtschaft, erhöht um die
am 22, Mai 1950 durchgeführte Lohnarhöhung,
werden mit Wirkung vom
i, Oktober 1950 um 12 Prozent erhöht.
Tarifreagister Nr. XX!/3
2. Die am 14. Mai 1950 im Saarland
rültig gewesenen gesetzlichen Gehälter
in der Bauwirtschaft, erhöht
um die am 15. Mai 1950 +durchge-'üührte
Gehaltserhöhung, werden mit
Wirkung vom 1. Oktober 1950 um
19 Prozent erhöht.
)urch diesen Schiedsspruch werden
lie noch in Kraft befiadlichen tariflichen
Bestimmungen sowie die Verardnung
über die Festsetzung der
Mindestlöhne vom 27, 8. 1950 (ABL
8. 804) nicht berührt.
Diese Regelung gilt vorerst bis zum
1. Dezember 1950. Sollten die Tarifvertragsparteien
bis zu diesem Termin
zu keinem Tarıfahschluß gekomnen
sein, rilg diese Regelung Uver
diesen Termin auf unbestimmte Zeit
weiter.
Dieser Schiedsspruch gilt für die
Tarifvertragsparteien: den Industrieverband
Baugewerbe der Einheitsgewerkschaft,
den Verband der kaufmännischen
und technischen Angestellten,
die Gewerkschaft Christlicher
Bau- und Holzarbeiter
einerseits
und den Arbeitgeberverband der
Bauwirtschaft des Saarlandes
andererseits,
Saarbrücken, den 4. Oktober 1950.
Jer Schlichtungs- und Schiedsausschuß
gez. Lawall.
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