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Gewerbegruppe:
Vervielfältigungsgewerbe
Verein der graphischen Betriebe
im Saarland

Zwischen
jem Verein der graphischen Be-‚riebe
 im Saarland

ma. der
Zinheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestelten und Beamten — Industrieverband
 Graphik —
wird in Ausführung der im Tarifvertrag
vom 28, September 1950 getroffenen
Vereinbarung über die Entlohnung der
berufsfremden Fach- und Hilfsarbeiter
lolgender Lohntarif vereinbart:
S$ 1
Die Vereinbarung gilt für
ı) berufsfremde Facharbeiter wie Schreiner,
 Schlosser, Elektriker usw,
Hilfsarbeiter wie Pförtner, Wächter,
Heizer, Chauffeure, Beifahrer, Putz-Erauen,
 Boten, Expeditionsarbeiter
m grarhischen Gewerhe.
82
Die Löhne für die in $ 1 aufgeführen
 Beschäftigten werden wie folgt festyesetzt”


Frs.
„ Berufsfremde Facharbeiter
8 1a) erhalten 9% % des
Facharbeiterecklohnes der
graphischen Betriebe = 115,20
?. a) Pförtner und Wächter
ohne Kontrollgang 74,10
Pförtner und Wächter mit
Kontrollgang 5 % mehr 77,85
Putzfrauen, Boten, Bei- ©
fahrer ' 14,10
Packer den Lohn der
Gruppe M2 der graphischen
Betriebe 78,—
Packer mit größerer Verantwortlichkeit
 Gruppe 0S1—= 8640
Heizer (ohne Fachausbildung) 80,65
Heizer (als Facharbeiter
wie zu 1)
Für Kraftfahrer werden
vetriebliche Vereinbarungen
zetroffen

Gewerbegruppe:
Holz- und Schnitzstoffaewerbe

Arbeitgeberverband für al.
Holzwirtschaft im Saarland eı V,

Zwischen
dem Arbeitgeberverband für die
dolzwirtschaft im Saarland e. V
ainerseits, sowie der
Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,

Arbeit und Wohlfsh-t des Snarlances“

Taritvertrag

83
Für Nachtarbeit der in diesem Tariertrag
 erfaßten Arbeitnehmer wird
im Zuschlag von 10 %e des festgesetzen
 Lohnes gewährt. Packer erhalten
5 %. Unter Nachtarbeit versteht man
lie Arbeit, die in ununterbrochenen
; Stunden geleistet wird, von denen
nindestens 6 in die Zeit von 22 Uhr
us 6 Uhr fallen.
Für die Arbeit an Sonn- und Feieragen
 wird ein Sonntagszuschlag von
0 v. H. auf den Lohn gewährt, Als
;onntagsarbeit gilt die Zeit von Sonnagmorgen
 6 Uhr bis Montagmorgen
\ Uhr,
Für Arbeit, die an Ostersonntag,
’fingstsonntag und am 1. Weihnachtsag
 geleistet wird, beträgt der Zuschlag
00 %. Dieser Zuschlag tritt an die
;telle des Sonntagszuschlayes vemäß
‚nrstahanden Ahsatin

 mryyuanzung ucr verdügung Nr.
7—64 über die Vergütung der 40
3tunden wöchentlich hinaus geleisteten
\rbeitsstunden vom 18. November
047 wird folgende Vereinbarung geroffen:

. Bei Kraftfahrern und Beifahrern auf
Lastkraftwagen sowie Maschinisten
and Heizern in Ortsfesten Betriebsanlagen
 bleiben wöchentlich 6 Stunden
 bei der Berechnung der Mehrırbeitszuschläge
 außer Betracht.
Der Mehrarbeitszuschlag von 25 %
wird für die 47. bis 54. Wochenarbeitsstunde,
 der Mehrarbeitszuschlag
 von 50 % für die darüber
ılnaus geleistete wöchentliche Arjeitszeit
 gewährt,
Die gemäß Ziffer 2 errechneten
Mehrarbeitszuschläge können je nach
ler betrieblichen KEigenart eine
>auschalierung dureh Zuschlag von
Arbeitszeit (pauschalierte Auf- und
\brüstzeit) oder durch Zahlung

2

Tariivertrag

Angestellten und
strieverband Holz

Beamten, Induund



Verband der kaufmännischen und
eehnischen Angestellten im Ge-Jahrgang

 2 Nr, 11

Tarifregister Nr. XIV 2

Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten
— Industrieverband Graphik
pauschalierter Wochen- oder pas
schalierter Monatslöhne erfahren.
Werden Mehrarbeitszuschläge pa
schaliert, darf keine SchlechterstebF
lung für den Arbeitnehmer bei dem
Gesamtwertung der abgeleisteten
Mehrarbeitszeit gegenüber den Bew
;timmungen der Ziffer 2 eintreten.
Bei Wächtern und Pförtnern wird
ler Mehrarbeitszuschlag von 25 %%
:ür die 65. bis 72, Wochenarbeitsstunde,
 der Mehrarbeitszuschlag vom
50 %s für die darüber hinaus geleistete
wöchentliche Arbeitszeit gewährt.
Für die Berechnung der Mehrarbeits
zuschläge bei Wächtern und Pförte
nern wird der effektive Stundenlohm
zugrunde gelegt, der sich aus dem
wöchentlichen Gesamtschichtlohn un$
len tatsächlich geleisteten Arbeits*
stunden ergibt,
Die Ziffera 3 und 4 gelten sinngemäß
anch für die Wächter und Pförtner

& 5
Aue sunstigen tariflichen Bestim
nungen bleiben bis zum Abschluß des
jeuen Manteltarifees in Kraf*

Die Parteien sind gemäß $ 1 der
/erordnung zur Durchführung der 88 9
ınd 10 des Gesetzes über die Tarifverm
träge übereingekommen, daß der Ver
mn der graphischen Betriebe im Saar
and die Vorlage vorstehenden Tari
zertrages beim Ministerium für Arbeit
ınd Wohlfahrt zur Registrierung dureB«
führen hat.
Saarbrücken, den 9. Oktober 1950
Verein der graphischen Betriebe
im Saarland
gez. Kremer gez. Dr. Latz
Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten
— Industrieverband Graphik —
oe. Störk

Tarifregister Nr. XV

Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten
Industrieverband Hokı
Christliche Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter
und

Verband der kaufmännischen und
echnischen Angestellten im Gesanalm
verband der Christl, Gewerkschaftem.
samtverband der Christlichen &wwerkschaften


und
Christliche Gewerkschaft der Bann
und Holzarbeiter
            
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