Full text : 2.1949/50 (0002)

Seite 148 „Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
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Registrierte Tarifverträge und Schiedssprüche
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Lohnvereinbarung in der Baustoffindustrie
Gewerbegruppe: Tarifregister Nr. IV
Industrie der Steine und Erden
Zum Sehiedsspruch durch den Schlichbungsausschuß
 vom 4. 10. 1%0 wurde
zwischen dem Fach- und Arbeitgeberverband
 der Baustoffindustrie des Saarjandes
 einerseits und der Einheitsyewerkschaft
 der Arbeiter, Angestelljien
 und Beamten, Industrieverband
Baugewerbe, sowie der Gewerkschaft
shrietlicher Bau- und Holzarbeiter
andererseits folzende Abwandlung verainbart:
 _
iA, Die mit Schiedsspruch vom 1. 6. 50
(Amtsblatt Nr. 39 vom 12. 7. 50) festzelegten
 Löhne und Gehälter in der
Baustoffindustrie werden um 8 %
erhöht,
3. Löhne, die auch dann noch unter dem
gesetzlichen Mindestlohn liegen, werden
 an diesen herangeführt.

Jahrgang 2 Nr. 11

Vereinbarung

Gewerbearuppe:
Eisen- und Stahlaewinnung

Vereinbarung
über die Abänderung der Vereinbarung
70m 26. 4. 48 (Amtsbl. Nr. 82 vom
3. 11. 48 S. 1316 ff.)
Zwischen dem Arbeitgeberverband der
Eisen- und Metallindustrie des
Sarlandes,
dem Industrieverband Metall der
Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten
und
Jer Christlichen Gewerkschaft der
Hütten- und Metallarbeiter des
Saarlandes
wurde folgende Vereinbarung getroffen:
Die Vereinbarung vom 26. 4, 48 unter
Liffer 6) wird wie folet geändert:

Gewerbe-ruppe:
Vervielfältigunasgewerbe
Verein der graphischen
Betniebe im Saarland

Zwischen
dem Verein der grarhischen Beiriebe
 im Saarland
ind der

Einbeitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten —
Industrieverband Graphik —
wird folgender Lohntarif für das graphische
 Gewerbe vereinbart:
In Ausführung der schiedsgerieht-4chen
 Vereinbarung vom 28. 6. 1950

Die Vertragsparteien kommen
jahingehend überein, es bei dem
Abrechnungszeitraum von einem Moaat
 (oder von 4 bzw. 5 Wochen) zu
belassen. Es wird jedoch hervorzehoben,
 daß hierdurch die Entlohı1ung
 bei tariflichem Urlaub, bei Be-‚ahlung
 des Urlaubs in außergewöhnichen
 Fällen, bei Wahrnehmung von
Serichts- und behördlich angesetzten
Terminen, bei Verhinderung infolge
von Katastrophen und bei Krankjeiten
 mit Krankenschein, bei gesetzlieben
 Wochenfeiertagen und bei
Feierschichten, die auf beirieblicher
 Anordnung beruhen,
 nicht berührt wird. Diese
Bestimmung gilt auch für das in den

Tarifvertrag

md zur Herbeiführung einer endgüljgen
 Eingruppierung der in Druckereien,
 Buchbindereibetrieben und den
Druckabteilungen der Papier. und
Pappen verarbeitenden Industrie beschäftigten
 Arbeitnehmer wird die
aachstehende Kingruprierung und damit
 auch das prozentuale Verhältnis
Koeffizient) aller Lohnstufen zum
‚Ecklohn“ des Facharbeiters der
Mufe P 2 festgelegt, wobei der Fachwbeiterecklohn
 = Koeffizient 100 ge-Tarifresister

 Nr. VA

Betrieben der Eisen- und Metal
industrie beschäftigte Montage
personal.
Saarbrücken, den 8. Sertember 1950
Arbeitgeberverband
der Eisen- und Metallindustrie
des Saarlandes
gez. Ruland
Industrieverband Metall
jer Einheitsgewerkschaft der Arbeiter
Angestellten und Beamten
gez, Nik, Fliegler
Christliche Gewerkschaft
der Hütten- und Metallarbeiteı
des Saarlandes
gez. Mockenhaupt

Tarifreaister Nr. XIV/1

Einheitsgewerkschaft der Arbeiter,
Angestellten und Beamten
— Industrieverband Graphik —
jetzt ist. Unter Berufung auf die Be
stimmung des & 2 der Verordnung ses
Festsetzung des Mindeststundenlohnes
7om 27. 8. 1950 (Amtsblatt 1950 Nr. 548
5, 804) wird ‚dabei die Leistung dem
Frauen geringer bewertet als die Lei
stung eines Arbeiters mit „normaler
zörperlicher Leistung“ und demen®
sprechend eine Ermäßigung des Minm«
jeststundenlohnes gemäß der Staffelung
a der nachstehenden Kingruppierungs«
ibersicht vereinbart.
            
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