Full text : 2.1949/50 (0002)

Jahreang 2 Nr,

gung mit $ Öl Abs, 1, Zitlfer 1, K.O.,
rangieren dıe Forderungen der Sozialversicherungsträger
 gemeinsam mit
den Lohn- und Gehaitsforderungen der
Arbeitnehmer an erster Stelle bei der
Befriedigung der Konkursgläubiger;
erst an zweiter Stelle kommen die
Steuerforderunyen Die Beitragsrückstände
 zur Sozialversicherung stellen
wirtschaftlich und zum Teil auch rechtlich
 emen Teil des vom Arbeitnehmer
verdiet.ten Lohnes dar, Auf dieses Konkursvorrecht
 darf nur dann verzichtet
werden. wenn der Vergleich yrößere
Vorteile für den Sozialversicherungsıräger
 bietet. Dieser Fail ist nur selten
denkbar.

Ott wird daraul hmgewiesen, daß der
Sozialversicherungsträger durch sein
Festhalten am Konkursrecht auch die
jeilweıse Befriedigung der nicht hevorrechtigten
 Gläubiger vereitelt. Dazu
ist Zu sayen, daß der Sozialversicherungsıräger
 sich nıcht so rechtzeitig
and so wirksam wie ein privater Geschäftsmann
 gegen ein Anwachsen selner
 Forderungen wehren kann. Solange
das Unternehmer einen Arbeitnehmer
neschäftigt, entstehen Beitraysfordecungen,
 Der Geschäftsinann dagegen
kann jede weitere Lieferung verweizern.
 wenn ihn der Schuldner nicht
mehr kreditwürdig genug erscheint.
Liefert. er dennoch fahrläss.g weiter,
so muß er stets dns Risiko übernehmen,
 Keineswegs darf er e« aber auf
die Sozialversicherung so bequen: weiterwälzen
 können. — Diese Ueherlegungen,
 haben übrigens dazu beigetragen,
 daß der Gesetzgeber das Konzursvorrecht
 dem Versicherungsträger
aineoearKireat ha!

We. ads unasaalıl UML Genehmizung
 des Finanzministeriums dem Verleich
 zustinmt, so ist das für den Sozialversicherungsträger
 jedenfalis belanglos
 Die Finanzverwaltung ist
nicht in dem wleichen Maße wie der
Sozialversicherungsträger einem besonderen
 Personenkreis gegenüber,
der in der Hoffnung auf künftige Leistung
 Beiträge. entrichtet, verpflichtet.
Die Steuereinnahmen fließen dagegen
aus einer großen Zahl von Steuerqueljen
 ung die Finanzverwaltung ist vornehmlich‘
 daran interessiert, diese
Quellen intakt zu halten, Iın Gegensatz
zum Sozialversicherungsrecht gibt das
Finanz- ung Steuerrecht die Handhabe
 hei unverschuldeter Zahlungsanfähigkeit
 des Schuldners einen teilweisen
 oder gar völligen Verzicht auszusprechen.
 Die Finanzverwaltung geht
also von einem ganz anderen Standpunkt
 an diese Frage heran als der Sozialversicherungsträger,

Aulierdem ist dringend vor einen
Präzedenzfall zu warnen. Weicht man
einmai von der Norm ab, so muß man
es in allen Fällen tun, die gleichartig
yelagert sind. Gibt man aber auf der
yanzen Linie nach, so profitieren auch
die davon, die sich keines sauheren Geschäftsgehahrens
 befleißigen. Die
Rechnung wird aber dann von den Vercherten
 und letzten Endes von der
Allgemeinheit bezahlt
— Gerade im Interesse eines sauberen
Leistungsweithewerbs in der Wirtschaft
 muß darauf geachtet werden,

Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes-Seite

 135

1aß kein Unternehmer sich auf diesem
Neg in den Genuß billigen Kapitals
ringen kann, Ein derartiger Kostenvorteil
 beruht nämlich nicht auf eige-1er
 Leistung und geht zu Lasten der
\llgemeinheit, Wenn der Leistungsvetthewerb
 in der Wirtschaft funktio-‘jeren
 sol, müssen die Bedingungen für
']le Wettbewerber gleich sein. Nur die
”hwere Leistung soll belohnt werden.
Schließlich kann man ats sozialpolischen
 UVeberiegzungen dennoch einem
ergleich zustimmen, wenn einwandrei
 bewiesen werden kann, daß die
Zahlungsrückstände des Unternehmers
licht in seiner eigenen Person begrünlet
 und von vorübergehender Natur
ind (Saison). In soichen Fällen kann
len Arbeitern der Arbeitsplatz erhalen
 bleiben. Handelt es sich aber um
inen ss genannten Liquidationsverleich,
 so entfällt auch diese letzte
1öglichkeit, dem Vergleich zuzustimnen.
 Aus diesen einzelnen Darlegunen
 folgt, daß der Sozialversicherungsräger
 auf sein Konkursvorrecht nur
Nnter ganz bestimmten Voraussetzunren,
 die naturgemäß ganz selten gerzehen
 sind, verzichten darf, Das Vertalten

 des Versicherungsirägers st
wingend durch das Recht vorgeschrie«
jen, Daraus allein erklärt es sich, daß
lie Sozialversicherung bei derartigen
/erhandlungen eine andere Stellung
ännehmen muß als die übrigen Gläu«
»iger Dies sollte der Beitragsschuld«
ler von vornherein wissen, denn Unvissenheit
 schützt auch hier nicht vor
vachteilen,

N
Rüstungsprogramm keın Vorwand
für schlechte Löhne
Paris, Henry Parkman, der bis vor
«urzem amerikanischer Vertreter in
ler Ruhrbehörde war und jetzt der
’hef der Marshallplan-Mission für
°rankreich ist, erklärte vor der anglo-\mPrikanischen
 Presse in Paris, daß
lie gegenwärtig ım Umlauf befindichen
 Rüstungsprogyramme auf keinen
°all die Löhne und Gehälter ungünstig
jeeinflussen dürften und die Kaufkraft
ler arbeitenden Bevölkerung zumin«
lest in der bisherigen Höhe aufrecht-;rhalten
 werden müsse.

Die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen Ende August 1950
a) nach Arbeitsamtsbezirken:

Arbeitsamtsbezirke

Arbeitsuchende

davon. arbeitslos * offene Stellen

insges

mär nl

weihl.

Ins:

ır

äl

DL.

MM:

———

‚Dt

jaarbrücken 2 831 1635 1146 2001 1062 939 1 548 332
Jeunkirchen 2441 1481 9%0 1555 748 507 463 89
jaarlouis 1 692 766. 926 1319 619 700 620 1082
;t Ingbert 1 366 458 908 1071 233 838 554 95
Vadern 183 122 61 15 3 66 18
yrbeitsamtsbez. zus 8463 4462 4001 35964 2677 3987 3151 6
b) aach Berutsgruppen-‚anndw

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"orstw. Berufe #
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 143. 129 14 73
Zekleidungsarbeiter 367 142 225 9276
'riseure u. Körper- .
pflege-Berufe 71 31 46 27
zauarbeiter 207 —_ 83 83
iraphische Berufe 36 13 94 1:
zeinigungs- u. Des:
infektionsberufe 32
zühnen-Fitmarbeit. 1
zaststättenarbeiter 208
/erkenrsarbeiter H17
kausgenitten 876
zulfsarbeiter 1545
Aaschinıisten, Heizer 30
cautm Büroberufe 611
ngen u Tecnniker 210
jonstige Berufe 308
Arbeitskräfte onne
Zerufserunpen ZUS 8 463 4462 4001 5964 2677 3 587 3151 mw

38

A
            
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