Jahreang 2 Nr,
gung mit $ Öl Abs, 1, Zitlfer 1, K.O.,
rangieren dıe Forderungen der Sozialversicherungsträger
gemeinsam mit
den Lohn- und Gehaitsforderungen der
Arbeitnehmer an erster Stelle bei der
Befriedigung der Konkursgläubiger;
erst an zweiter Stelle kommen die
Steuerforderunyen Die Beitragsrückstände
zur Sozialversicherung stellen
wirtschaftlich und zum Teil auch rechtlich
emen Teil des vom Arbeitnehmer
verdiet.ten Lohnes dar, Auf dieses Konkursvorrecht
darf nur dann verzichtet
werden. wenn der Vergleich yrößere
Vorteile für den Sozialversicherungsıräger
bietet. Dieser Fail ist nur selten
denkbar.
Ott wird daraul hmgewiesen, daß der
Sozialversicherungsträger durch sein
Festhalten am Konkursrecht auch die
jeilweıse Befriedigung der nicht hevorrechtigten
Gläubiger vereitelt. Dazu
ist Zu sayen, daß der Sozialversicherungsıräger
sich nıcht so rechtzeitig
and so wirksam wie ein privater Geschäftsmann
gegen ein Anwachsen selner
Forderungen wehren kann. Solange
das Unternehmer einen Arbeitnehmer
neschäftigt, entstehen Beitraysfordecungen,
Der Geschäftsinann dagegen
kann jede weitere Lieferung verweizern.
wenn ihn der Schuldner nicht
mehr kreditwürdig genug erscheint.
Liefert. er dennoch fahrläss.g weiter,
so muß er stets dns Risiko übernehmen,
Keineswegs darf er e« aber auf
die Sozialversicherung so bequen: weiterwälzen
können. — Diese Ueherlegungen,
haben übrigens dazu beigetragen,
daß der Gesetzgeber das Konzursvorrecht
dem Versicherungsträger
aineoearKireat ha!
We. ads unasaalıl UML Genehmizung
des Finanzministeriums dem Verleich
zustinmt, so ist das für den Sozialversicherungsträger
jedenfalis belanglos
Die Finanzverwaltung ist
nicht in dem wleichen Maße wie der
Sozialversicherungsträger einem besonderen
Personenkreis gegenüber,
der in der Hoffnung auf künftige Leistung
Beiträge. entrichtet, verpflichtet.
Die Steuereinnahmen fließen dagegen
aus einer großen Zahl von Steuerqueljen
ung die Finanzverwaltung ist vornehmlich‘
daran interessiert, diese
Quellen intakt zu halten, Iın Gegensatz
zum Sozialversicherungsrecht gibt das
Finanz- ung Steuerrecht die Handhabe
hei unverschuldeter Zahlungsanfähigkeit
des Schuldners einen teilweisen
oder gar völligen Verzicht auszusprechen.
Die Finanzverwaltung geht
also von einem ganz anderen Standpunkt
an diese Frage heran als der Sozialversicherungsträger,
Aulierdem ist dringend vor einen
Präzedenzfall zu warnen. Weicht man
einmai von der Norm ab, so muß man
es in allen Fällen tun, die gleichartig
yelagert sind. Gibt man aber auf der
yanzen Linie nach, so profitieren auch
die davon, die sich keines sauheren Geschäftsgehahrens
befleißigen. Die
Rechnung wird aber dann von den Vercherten
und letzten Endes von der
Allgemeinheit bezahlt
— Gerade im Interesse eines sauberen
Leistungsweithewerbs in der Wirtschaft
muß darauf geachtet werden,
Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes-Seite
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1aß kein Unternehmer sich auf diesem
Neg in den Genuß billigen Kapitals
ringen kann, Ein derartiger Kostenvorteil
beruht nämlich nicht auf eige-1er
Leistung und geht zu Lasten der
\llgemeinheit, Wenn der Leistungsvetthewerb
in der Wirtschaft funktio-‘jeren
sol, müssen die Bedingungen für
']le Wettbewerber gleich sein. Nur die
”hwere Leistung soll belohnt werden.
Schließlich kann man ats sozialpolischen
UVeberiegzungen dennoch einem
ergleich zustimmen, wenn einwandrei
bewiesen werden kann, daß die
Zahlungsrückstände des Unternehmers
licht in seiner eigenen Person begrünlet
und von vorübergehender Natur
ind (Saison). In soichen Fällen kann
len Arbeitern der Arbeitsplatz erhalen
bleiben. Handelt es sich aber um
inen ss genannten Liquidationsverleich,
so entfällt auch diese letzte
1öglichkeit, dem Vergleich zuzustimnen.
Aus diesen einzelnen Darlegunen
folgt, daß der Sozialversicherungsräger
auf sein Konkursvorrecht nur
Nnter ganz bestimmten Voraussetzunren,
die naturgemäß ganz selten gerzehen
sind, verzichten darf, Das Vertalten
des Versicherungsirägers st
wingend durch das Recht vorgeschrie«
jen, Daraus allein erklärt es sich, daß
lie Sozialversicherung bei derartigen
/erhandlungen eine andere Stellung
ännehmen muß als die übrigen Gläu«
»iger Dies sollte der Beitragsschuld«
ler von vornherein wissen, denn Unvissenheit
schützt auch hier nicht vor
vachteilen,
N
Rüstungsprogramm keın Vorwand
für schlechte Löhne
Paris, Henry Parkman, der bis vor
«urzem amerikanischer Vertreter in
ler Ruhrbehörde war und jetzt der
’hef der Marshallplan-Mission für
°rankreich ist, erklärte vor der anglo-\mPrikanischen
Presse in Paris, daß
lie gegenwärtig ım Umlauf befindichen
Rüstungsprogyramme auf keinen
°all die Löhne und Gehälter ungünstig
jeeinflussen dürften und die Kaufkraft
ler arbeitenden Bevölkerung zumin«
lest in der bisherigen Höhe aufrecht-;rhalten
werden müsse.
Die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen Ende August 1950
a) nach Arbeitsamtsbezirken:
Arbeitsamtsbezirke
Arbeitsuchende
davon. arbeitslos * offene Stellen
insges
mär nl
weihl.
Ins:
ır
äl
DL.
MM:
———
‚Dt
jaarbrücken 2 831 1635 1146 2001 1062 939 1 548 332
Jeunkirchen 2441 1481 9%0 1555 748 507 463 89
jaarlouis 1 692 766. 926 1319 619 700 620 1082
;t Ingbert 1 366 458 908 1071 233 838 554 95
Vadern 183 122 61 15 3 66 18
yrbeitsamtsbez. zus 8463 4462 4001 35964 2677 3987 3151 6
b) aach Berutsgruppen-‚anndw
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Aetallarbeiter 768
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’extilarbeiter 34 1 58 8
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‚ederarbeiter 36 34 9 97
Lolzarbeiter 103 102 1 4
tahrungs- u. Genußmıttelarbeiter
143. 129 14 73
Zekleidungsarbeiter 367 142 225 9276
'riseure u. Körper- .
pflege-Berufe 71 31 46 27
zauarbeiter 207 —_ 83 83
iraphische Berufe 36 13 94 1:
zeinigungs- u. Des:
infektionsberufe 32
zühnen-Fitmarbeit. 1
zaststättenarbeiter 208
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kausgenitten 876
zulfsarbeiter 1545
Aaschinıisten, Heizer 30
cautm Büroberufe 611
ngen u Tecnniker 210
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Arbeitskräfte onne
Zerufserunpen ZUS 8 463 4462 4001 5964 2677 3 587 3151 mw
38
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