Ker’strierte Tarifverträge und Schiedssprüche
Gewerbegruppe: Toarifregister Nr. XV1il1
Holz- und Schnitzstoffgewerbe
seite Io
Jahrgang 2 Nr. 9
Schiedsspruch
Der Schlichtungsausschuß hat in
seiner. Sitzumg vom 28, Juli 1950 den
nachfolgenden Schiedsspruch ‚efällt,
der für verbindlich erklärt wird:
ll. Die gesetzlichen Löhne und Gehälter
der in der holzverarbeitenden Induärie
beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
die anı 1. August 1950
das 22, Lehensjahr vollendet haben,
werden mit Wirkung vom 1. August
1950 um 7 Prozent erhöht.
Bezüglich der Frage der Erhöhung
der Löhne und Gehälter der Jugendlichen
und Frauen gilt die zwischen
den Parteien getroffene Vereinbarung
vom 22. Juh 1950,
Danach gilta)
Die Löhne der Arbeitnehmer, welche
am 1]. August 1950 das 20, bis 22.
„ebensjahr erreicht haben. werden
iur insoweit erhöht, als sie 20 Prozent
des gemäß Ziffer ]1 erhöhten
Zetrages ihrer Gruppe und Kategorie
zrreichen;
lie Löhne der Arbeitnehmer vom
18. bis 20. Lebensjahr wie vor 80
Prozent, vom 16. bis 18, Lebensjahr
wie vor 70 Prozent, vom 15. bis 16.
„ebensjahr wie vor 60 Prozent, vom
14. bis 35. Lebensjahr, wie. vor 50
Drozent,
Frauen erhalten bei gleicher Stelıng
und gleicher Leistung die glei-;hen
Löhne wie die männlichen Arjeitnehmer.
Srreicht die Leistung der >eschäfigten
Frauen nicht die ‘ gleiche
„eistung männlicher Arbeitnehmer,
‚O0 findet eine Lohnerhöhung nur
dann statt, als sie 80 bzw. 90 Prozent
des zu Ziffer 1 erhöhten Be=-irages
erreichen. Die Betriebe wer«
jen im Einvernehmen mit dem Bes
iebsrat die Eingruppierung 1nsoweit
vornehmen.
Es wird selbstverständlich voraus«
zezsetzt, daB die bisher gesetzlich
destehenden Mindestlöhne unter Keien
Umständen unterschritten werden
dürfen; Abzüge für Minderleistungen
und Jugendliche, die bisher zu
jässig waren, bilden auch weiter
hin die Mindestgrenze,
Saarbrücken, den 1, August 1950.
Der Vorsitzende
des Schlichtungsausschusses
gez. Lawall.
H
|
Gewerbegruppe:
Verkehrswesen
Tarifregister Nr. XXVIl/1
fi .
Lohnvereinbarung
ment Moselle und Bas Rhin
4 500.- Fre.
Arbeitszeit 54 Stunden, von der 55.
»%s 60, Stunde werden 25 Prozent
ınd über die 60. Stunde hinaus 50
Drozent Zuschlag gezahlt.
Die im Monat (4 Wochen und 2
Tage) angefallenen Arbeitsstunden
. 8 1 . verden an Monatsende zusammen-Die
Entlohnung der Arbeiter und :ezogen und ah der 235. Stunde 25
Krafifahrer im privaten Transportige- ‚zozent und ab der 260. Stunde 50
werbe erfolgt grundsätzlich auf der )rozent Zuschlag gezahlt.
Basis des Wochenlohnes. < A
; aterzorie HI
m der Fach ee Spedition werden Yöhelwarenfahrer 3 E00
er Fachg e Spediti e z . . P
(olgende Wochenlöhne gezahlt: Ye U enverreChnUNgG erfolgt wie
3) Kategorie I del ategorie .
Lagerarbeiter, Wagenwäscher, Um- Kategorie IV
schlagsarbeiter, Hilfsarbeiter, voll Aöbelpacker 4100,- Frs,
arbeitsfähig 3650.- Frs, \rbeitszeit pro Woche 48 Stunden.
Arbeitszeit 48 Stunden, da. h, von Jon der 49, bis 54 Stunde werden
der 49. bis 54. Stunde werden 25 25 Prozent und ab der 55. Stunde
Foren one EAN Stun 0- 5G Prozent Zuschlag gezahlt.
aus 50 Prozent Zuschlag gezahlt. Kategorie V
Face)” anzefäilene Arbeiistanden Aöbelträger nf
age) ange en Arbeitsstunde : % 4 .
werden am Monatsende zusammen- arte Ye A
gezogen und ab der 209. Stunde eriOlgt wie Kategorie IV
Zuschlag von 25 Prozent und ab Kategorie vI .
der 235. Stunde ein Zuschlag von Gelegenheitsarbeiter erhalten einen
50 Prozent gezahlt. Stundenlohn von 75.- Frs.
Fuührleute mit einem Pferd und Be- & 3
yleitleute ohne Palterschen E Spesen werden wie folgt gezahlt:
DU.- F3S, i 24stündj; jesen-Arbeitszeit
54 ‚Stunden pro Woche, X Dh tündiger Ahwesen 750,- Frs.
von der 55. bis 60. Stunde werden Im Regi an
25 Prozent und darüberhinaus 50 % Im Regionalverkehr für ein F
Prozent Zuschlag gezahlt. . Mittagessen 200,- Frs.
Die im Monat (4 Wochen und 2 3. Die Zahlung von Spesen für ein
Tage) angefallenen Arbeitsstunden Abendessen wird betrieblich von
werden am Monatsende zusammen- Fall zu Fall geregelt.
zezorzen und ab der 235. Stunde ein $4
Zuschlag von 25 Prozent und ab Omnibusverkehr .
jer 260. Stunde ein Zuschlag von Omnibusfahrer erhalten einheitlich
50 Prozent gezahlt. »nen Wochenlohn von 5000,- Frs.
Funhrleute mit zwei Pferden erhalten Die Arbeitszeitregelung bleibt dem
einen Zuschlag von 10 Prozent. noch abzuschließenden Tarifvertrag
\) Kategorie II vorbehalten.
Lastkraftwagenfahrer im Stadt- und An Spesen bei 24xtündiger Abwesen-NYegionalverkehr
einschl Denarte. neit werden rvezahl! 750. Frs.
Zwischen dem Verband der privaten
Verkehrsbetriebe im Saarland e.V.
(Arbeitgeberverband) und dem Indıurstrieverband
Verkehr und Transport
der Einheitsgewerkschaft sowie den
Christlichen Gewerkschaften wurde
heute folgender Tarifvertrag abgeschlossen
Fernfahrer
Die Wochenlöhne für Fernfahrer
werden wie folgt gezahlt:
a) Jungfahrer 5 000,- Fra
b) Fahrer nach Inkrafttreten des
Tarifes, 5500.- Fra,
c) nach Ablauf des Jahres nach In.
krafttreten des Tarifes 5700, Frsy
d) nach Ablauf eines zweiten Jahres
, 5900,- Frs
e} darüber hinaus 6000.- Frss
Den Fahrern wird pro Woche eine
Ruhezeit von 24 Stunden gewährt,
Bei 24stündiger Ahwesenheit wer*
den an Spesen gezahlt 750, Frs.
8 6
Vahverkehr
Die Kraftfahrer im Nahverkehr er«
ıalten
bei Lastkraftwagen bis zu 2 Tonnen
Nutzlast 4200 Frs,
bei Lastkraftwagen über 2 Tonnen
Nutzlast 4500 Fre
Arbeitszeit pro Woche 54 Stunden,
ab der 55. bis 60. Stunde 25 Prozent
Znschlag und daüber hinaus 50 Prozent
Zuschlag. #
in Spesen werden im Nahverkehr ge“
zahlt:
1. Für ein Mittagessen
2 Die Vergütung von
von Fall zu Fall
regeln
5
& 7
Vorstehend aufgeführte Wochen
löhne sind Mindest-Brutto-Löhne.
88
Die im Laufe des Jahres anfallenden
Feiertage sind in den Wochenlöhnen
berücksichtigt,
Wenn an Sonn- und Feiertagen zes
arbeitet wird, so werden die geleisteten
Arbeitsstunden mit dem g“
setzlichen Zuschlag von 50 Prozent
vergütet.
$ 9
Für im Monatsiohn beschäftigte
Angestellte werden folgende Min
Aestgehälter gezahlt: