Jahrgang 1 Nr. 6
„Arbeit _und Wohlfahrt _des Saarlandes“
Seite 93
n seine Beamtenpflichten und -rechte.einyesetzt
worden Ist, unterliegt his zum
Wirksamwerden der Amunestie der Ver-;sicherungspflicht,
falls er vor dieser Zeit
nd nach der rechtskräftig gewordenen
Epuration io einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis beschäftigt worden ist.
Jeitröoe, die der Arbeitgeber auf Grund
lcı 88 1242 2 RVO, 18 AVG, 29 Abs 2
RK naclı Rechtskraft cines KEpursa-Gönshescheides
nachentrichtet hat, kön
jen hür insoweit und .in dem Umfange
‚urücksgefordert werden. als der durch
lie Anımestie Begünstiete wieder iün
seine früheren Versorgungsrechte cinzesetzt
worden ist.
Der Versicherungspflieht anterliegen
’erner die epurierien bzw. amnestierten
Beamten, #ür die keine Verwendunge:
aöctichkeit im öffentbehen Dienst besteht,
sowie‘ ılie auf Crund des a
reiniguugsyeselzes in den Ruhestan
versetzten. noch berufsfählzen Beamt.gn
denen noch kein Ruhegehalt ausgesshl
werden kanı, falls diese in einem nri
vatrechtlichen Dienstverhältnis im
schäftigt werden. Die Versicherunss
eflicht beginnt init dem Zeitpunkt, »
welchem die Ruhestandsversetzun:
wirksam wird,
Fer
Cr
"--—-iebherung
Zahlung von Famihenzulagen an
Schwerkriegsbeschädigte derch die
Kasse für Familienzwlagen
{B 1/2923—-48)
Die Mittel der Kaske für Familienzulagen
sind ans Beiträgen eines Teies
der saarländischen Arbeitgeber für
ihre Arbeitnehmer. aufgebracht. Diese
Beiträge stellen abgezweigte Lohn.
anteile der betreffenden Arbeitnehmer
Jar und sind von diesen erarbeitet,
Eine Verwendung dieser” Beiträge ist
Jaher nur innerhalb dieses Personenkreises
gerechtfertigt.
Eine Zahlung von Familienzulagen
aus der Kasse für Familienzulagen a
alle nich t beschäftigten Schwerkriegsbeschädigten
würde bedeuten, daß die
von einem Teil der Arbeitgeber abge.
führten und: von deren Arbeitnehmern
ararbeiteten Löhne teilweise sicht für
Jiese Arbeitnehmer, sondern für andere
Personenkreise, darunter für frühere
selbständige Handwerker, Geschäftsleute,
Beamte und Angestellte im
öffentlichen Dienst usw. verbraucht
würden. Es kann diesen Arbeitnehmern‘
aber nicht zugemutet werden,
damit einverstanden zu sein, daß Teile
ihres Lohnes zu Staatsaufgaben
verwandt werden; denn die Fürsorge
für- die Schwerkricegsbeschädigten ist
sine ausschlicßiche AngelegeBheit
des Staates, und nicht der wirkschaftlich
schwachen Arbeitnchmer
yährmg vor Frauenzukgen und Kim
lerzuschüssen im der Soztalversicherung
rom 27. 1. 49 (ABL S. 185) gFegeben.
> 18 dieses Gesetzes findet somit awf
zersicherungspflichtig Beschäftigte Aw
vehörige oben genannter Personcnkreise
zeine Anwendung mehr. Da es Hoch
inc Weile dauern wird, Eis das neu
jesetz vom Landtag vernbikehi et ist
varden die VersicheruünsirZacr Vom
dinister für Arbeit und Weblkhrt er
nächtigt, schen ab 1.5.49 entsprechend
su verfahren... Desgleichen wurde die
Zasse für Familienzulagen beauftragt,
lie Arbeitgeber anzuweisen, ab 1, 5. 49
seine ‚Familienzulagen an hesaete Per.
onen zu zahlen.
gung bel emem DIIVAafen Arbeifsene
»enfalls für Zeiten unlreiwilliger Er
werbslosigkeit Familienzelnes woite
arhalten.
Genehmigung von Haushalts- und
Kindergeld an Haupternährer
Besch- d. Min, f. Arb. u. Wohl‘
v. 14. 9. 48. Nr. Bl'’1983’48 u.
16. 12. 48. Nr- B’2926-48
Anspruch auf des Frauen” oder
Haushaltsgeld nach & 28 der Fam’-lienzulagen
v. 2. 3 48. (Abl S. 3111 im
der Fassung des Ergänzungszesut2e*
v. 19. 7. 43. (Abl. S. 1055) besteht nur
dann, wenn der Berechtigte den überwiegenden
Unterhalt der in Frage
kommenden Person bestreitet, Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die
ämterhaltende Person aus eigener
Tätigkeit Einkünfte von mehr ais
3500 Franken erzielt, In Fällen deı
Ziff, 2 und 3 ist hierbei der von dem
Berechtigien bezahlten Lohn nicht
anzurechnen. Bei Prüfung der über”
wiegenden Unterhaltungsgewährung
werden soziale Versicherung - Renien
— und Versorgungsgebührnisse nicht
angerechnet. wenn diese den Beitrags
von 3500 Tranken monatlich nich
übersteigen.
Kinderhilfe kann nach $ 29, Abs, 1
Ziffer 8 ein Berechtigter für Seine
Geschwister erhalten, wenn er ak
Haupternährer die Geschwister unterhält,
Ein‘ Berechtigter „unterhält“
aber nicht, wenn diese Einkommen
aus eigener Tätigkeit von wescntlicher
Bedeutung erzielen, oder wenr
durch: Renten oder Zuschläge zu Ren
ten, deren, Unterhalt gesichert i»t
Von .‚wesentlicher Bedeutung“ si 7%
Zi. ein Einkommen von ‚mehr '
2099 Franken je Kind im Monat
Weitergewährung der Familienzulages
an Arbeiter im öffentlicken Dienste
Resch, d. Min. f. Arh. u. Wohlf, vom
1. 4. 49 Nr. B/5 858/49
Für die Zahlung der Familienzulagen
uch der Verordnung vom 2. 3. 48 (ABl.
3, 311) ist entscheidend, ob ein versicheungspflichtiges
Arbeitsverhältnis be-;teht
(S 18 Abs. BR. Hierbei ist es
viehtie, ob das Arbeitsverhältnis beristet
ist, sofern diese Befristung m
zoraus auf Bickt mehr als drei Tage
seschränkt ist, Ist das Arbeitsverhält
us heendet, so. besteht, in der Zeit deı
freiwilligen Arbeitslosigkeit, Ar
ıpruch auf Weiterzahlung der Familien
lagen für längstens 26 Wochen S 1
Abs, 5), Als unfreiwillig arbeitslos könıen
aber nieht Rentner, Pensionäre und
solche Personen, die nur vorübergehend
an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
standen (Landwirte und sontige
Selbständige im Haunpfberuf) anreschen
werden.
Frauengeld und Kinderzuschüsse Hör
Rentner und Pensionäre
Besch. A, Min. £ Arb. u. Wohlf, vom
18. 4. 49 Nr. B3 1016/49
Nach dem Entwurf des neuen Gezetzes
für Familienzulagen haben die
beschäftigten Reniner und Pensionäre
ler Invaliden- und Angestelltenversicherung,
sowie die knappschafflichen Renfen-
oder hüttenkuappschafilichen Pensions-Versicherung
nach diesem Gesetz
xeinen Anspruch auf Familienzulagen.
Vielmehr wird ihnen in diesem
Gesetz‘ der Anspruch auf das Frauenyeld
und Kinderzuschuß nach den Be-Mimmuneen
des Ccsetzeg üher die Ge-Der
noch übrig bleibende für die heristete
Einstellung in Betracht komnende
Personenkreis dürfie aus Arbeitjehmern‘
hestehen, die ihrer Lehensstellung
nach dem Kreis der Arheifjchmer
angehören.
Die Zahlung der Familienzulagen an
liesen Personenkreis kann nicht als umbillig
hezeichnet werden, da diese Persanen
nach zeitlich ı/leicher Beschäf-Natrialssesrägje
informiert Euch durch die Zeitschrif
_ Arheit und Wahltahrt des Saarlandes‘
Feuerlöschaeräte*Feuerwehrausrüstungen = Feuerlöscher
Fritz.
‚2SSONS 6.m.b.H., Dudweiler
Kizene “511. und Rev-* * A erkatatte 7