Full text : 1.1948/49 (0001)

Seite 38

statt, Leber die Berufung entscheidet
jas Landesarbeitsgericht. Beung
 kans nur eingelegt werden, wenn
ant weder der Wert ı des Streitgegenstandes,
 den das Arbeitsgericht festzeizt.
 den Betrag von 3500 Franken
Trier - 300 Mk.) überschreitet, oder
wenn das - Arbeitsgericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites
 in seinem Urteil die Berufung
ausdrücklich für zulässig erklärt (& 64).
Gegen das Berufungsurteil des Lantesarbeitsgerichts
 kann unter denselben
Voraussetzungen, die zur Einlegung der
Berufung berechtigen; beim Senat
tür Arbeitssachen die Revision
singelegt werden, Nur ist, soweit der
Wert, des Streitgegenstandes in Frage
kommt, erforderlich, daß dieser den
Beitrag von 175000 Franken (früher
400 Mk.) überschreitet (88 72 Abs 1,
59 Abs, 3).. Bei Klagen, die auf Leistung
siner bestimmten Geldsumme gerichtet
sind,. ist der Wert des Streitgegenstandes
 oder der Streitwert mit der im
Klageanirag aufgeführten Summe idenäsch.
 Hat daher das Vordergericht den
Klageantrag nur zum Teil stattgegeben.
so bleibt trotzdem die ursprünglich
 eingeklagte Summe der
Wert des Streitgegenstandes. Auf ihre
Höhe kommt es an, ob Berufung, bzw.
Revision eingelegt werden kann oder
Meht, sofern die HEechtsmitteleinlegung
aicht schon aus dem anderen Grunde
ler grundsätzlichen Bedeutung des
Mreitfalles zulässig ist. In den Fällen,
m denen der Klageantrag nicht‘ von
rornherein anf Leistung einer bestimmjen
 (deldsumme gerichtet ist, setzt das
Gericht den Wert des Streitgegenstandes
Streitwert) nach freiem Ermessen fest.
Das Rechtsmittel der Berufung hewirkt,
 daß der Rechtsstreit in seinem
en ana erneut vor das Lanarbeitsceriecht
 gehracht und dert in

„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes

‚Atsächlieher und rechtlicher Hinsicht
1 würdigen ist. ‘Neue Tatsachen und
\cweismittel dürfen vorgebracht werden.
line Schranke zieht der Gesetzgeber
\ıber insofern. als solche Tatsachen une
jeweismittel. die schon im Vorprozeß
‚ätten vorgetragen werden können. abe
Iurch Verschulden der Partei, nicht
zeltend gemacht worden sind. nur
ılecht mehr zu berücksichtigen "sind
Mit dem Rechtsmittel der Revision
ann nur. die Nachprüfung des
Zerufungsurteils nach der rechtichen
 Seite hin erreicht werden.
ie tatsächlichen Umstände, also der
Sachverhalt, bat das Revisionsgericht
jo hinzunehmen, wie ihn das Berufungs
vericht festgestellt hat. Nur wenn sich
jach Auffassung des Revisionsrichters
ıerausstellt, daß der Sachverhalt in der
/orinstanz nicht rechtseinwand:.
rei ermittelt worden ist, wird das
Zerufungsurteil aufgehoben und der
Nechtefall zur anderweitigen Feststel.
ung in die Berufungsinstanz zurück.
ör wiesen.

Das eingangs dieses Äbschnittes ervähnte
 Beschlußverfahren, das nicht
ürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten,
Oondern‘ diejenigen aus dem Betriebs
zerfassungsrecht erledigt, weist: gegen
iher dem Urteilsverfahren folgende Be
sonderheiten auf:
Es’ wird nicht durch ein Gütever
ahren eingeleitet. Der Sachverhalt ist
on Amts wegen aufzuklären, Die bereffende
 Kammer des Arbeitsgerichte
waucht sich also nicht auf den- Vor-Tag
 der Beteiligten zu beschränken. um
len Sachverhalt zu würdigen. Die Kamner
 entscheidet sodann durch Beschluß.
zegen ihn ist das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde gegeben, über das
ıEsSschließlich das Landesarbeitsvericht
 seinerseits durch unanfecht

Jührsang 1 Nr, 4

baren DBeseiluß entscheidet. Dar
Kechtsbeschwerde ist der Revision da
durch verwandt, daß sie, wır diese. sicl
nur auf die Nichtanwendung oder aut
die -unrichtige Anwendung einer gesetz
lichen Bestimmung: stützen. kann.

Im ührigen ist vugen Entscheidunger
der Arbeitsecrichte oder ihrer Vor
sitzenden die Möglichkeit der Be
achwerde In allen Fällen gegeben. u
denen sie nach den Vorschriften de]
Zivilprozeßordnung gegen Entschei
Jungen der Amtsgerichte zulässig ist, wie
zZ, B. gegen den Beschluß, deı den As
‘rag auf Eriaß einer einstweiligen Ver
fügung ablehnt. oder der das Armen
techt, versagt oder die beantragte Bei
ardnung eines, Prozeßvertreters ablehnt,
Ueber diese Art von Beschwerden ent
scheidet das Landesarbeitsgericht (8 78)
Mit diesen prozessunlen Beschwerden
sind nicht zu verwechseln die Dienst
aufsichtsbesechwerden. ‚Sie richten sick
yegen die Art uud Weise, in welche
der Vorsitzende oder die Kammer ihrt
gesetzlichen Obliegenheiten ausführt, une
bczwecken ein FKinschreiten hiergeger
durch die ‚Justizhebörde.

Zur Frage der Zwangsvollstreckung
ist zu bemerken, daß die Urteile de
Arbeitsgerichte, und zwar die noch nich
rechtskräftigen.” von (Gesetzes weger
vorläufig vollstreckbar sind. Es bedar
also nicht wie bei den Urteilen de
ordentlichen Gerichte eines besonderer
Ausspruches hierüber im Urteilstenor
Inter bestimmten Voraussetzungen, und
zwar, wenn der Beklagte. - glaubhafl
macht, daß die Vollstreckung ihm einer
nicht zu ersetizenden Nachteil bringes
würde, kann: die vorläufige  Vollstrei &
barkeit ausgeschlossen werden, Lie
Ausschluß muß dann aber im Urteils
tenor ausdrücklich vermerkt werder
& 62 ArhAap (17667,

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