Full text : 1.1948/49 (0001)

. Seite 54

„Arbeit und Wohlfahrt _des Saarlandes“

Arbeitsvermittlung für Frauen
und Mädchen

(en. In diesem Bezirk war der Arheitsplatzwechsel
 stärker als In den Vornonaten.
 Er ging m der Hauptsache
von den Fausangestellten aus, die Stehen
a der zewerblichen Wirtschaft suchen
Zahlreiche Hausangestellte hewerben sieh
hir Hauashaltstellen. ie der Schweiz,
in der Erwartung, dert einem höheren
Barlohn als im Saarland und Frankreiek
zu erzielen, Wie jedoch aus der Schweiz
rück kehrende Hansangestellte berichen.
 wird dorf ein hehes Maß am
\rhoif gefordert, wohei noch zit berücksiehtigen
 sel aß die Hansangoste)-en
 nicht als solche, sondern mehr als
VDienstbotenrn‘“ hehandelt werden.

Die Beschäftigungsmöglichkeiten m
der Hauswirtschaft und im Gast
stättengewerbe waren zul. während
 die Zahl der offenen Stellen in
der gewerblichen Wirtschaft nieht ausreichte,
 um den v%ahlreichen Aırbeitsgesneben
 zu entsprechen, * Saarlouis
meldet einen leichten Riückgang der
Arbeitsuehendenzahl. In den Bezirken
Neunkirchen und Wadern ist das Anwebot
 an Arbeitskräften noch gestiegen.
Im Bezirk Saarbrücken bestand vege
Nachfraee nach perfekten Hausansvestell

Die Eniwicklunag des Arbeitsmarktes von Nov.1948 bis April 1949
TAUS PB 1“

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FRAUEN

A
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die Entwicklung des Arbeitsmarktes von Nov. 1948 bis. April 1949

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WO —

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NO. DEZ. 19 FELR. APRIL MAI ;
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SUCHENDE BEITSLOS LUNGEN STALL

‚Jahrgang

Informatione:
Kinderhiife für uneheliche
Besch. vv. 26. 10. 48- Nr. 4
In den in S 29, Abs 4, de
nung über Familienzulagen ı
aufgezählten Fällen, wird ad:
geld an denjenigen gezahlt
sich das Kind befindet, Bet
Jas uncheliche Kind bei se
ter, So hat diese allein
auf das Kindergeld, auch
Vater die Monatsunterhaltsr-Das
 Kindergeld soM in Ssokt,
zu der Unierhaltsrente de
haltspflichtigen fallen,
Familienzulagen bei Durr
einer Erholungsku

Beseh. d. Min. f, Arb. v
v. 3. 11. 48. Nr. B’25«
Für die Zeit der 7 Dur
einer Genesungskur bei
Arbeitsunftähigkeit, werder
Jienzulagen «weitergezahlt.
Durchführung einer solche
weder Krankengeld +
oder Krankenhauspfliege
würde. Dies tri£fi auch für
Fälle zu, in denen keine
fähigkeit gemeldet wurde.
Weiterzahlung des Kinder
gebrechläche Kinder
Besch. dd. Min. ff. Ar. w.
25. 4. 49 Nr. B5, 106
Bei der Beratung des G-Aenderung
 der Verordnung
Henzulagen vom 19, 7. 48
fie Mehrzahl der Betejligter
daß der Begriff „geistige
liche Gehrechen“ im Sinn«
Ahs, 1. d. der Verordnung
lenzulaye vom 2. 3. *
Fassung des Aenderungsge
19, 7. 48 nicht eng aus
sondern, daß auch Kranklhe
ihrer Auswirkung für die
Familienangehörigen den
gleichgestellt sind, Ansprue
Kindersehl begründen, Es
nicht angäncgige, daß bei
fristigen Erkraukumm Kir
währt wird,
Voraussetzung ist, dab dr
Arbeiisunfähigkeit
hat, und diese länger als 26
fehl, Die Gleichstellung mi
brechen kommt also erst z
27, Arheitsunfähigkeitswoehr
iracht, Um alle Zweifel, anwird
 der & 29 Ahs, 1.4. ir
Entwurf des Gesetzes über
layen mit folgenden Sa
wirkender Kraft ergänzt:
unfähigkeif verhindene
sind nach Ablauf von 26
körperlichen und veistige
leichte les ©

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