Jahrgang I
AT.
AFrDEeN Ind WOoRMNahrt des Saarlandes:
Seite 73
Gesetzliche Arbeitsunfaliversicherung
Von R. Wagner, Dezernent bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
{Forisetzung aus Nr. 4)
Die Krankenbehandlung
Die Verpflichtung zur Gewähung
von Krankenbehandlung
beginnt grundsätzlich mit dem Unfall,
Yür die nichtkrankenversicherten Unterachmer
und die ihnen GleichgestelkHen
kann die Satzung bestimmen. daß die
Verpflichtung zur Gewährung von
Krankenbehandlung nicht sofort. aber
apätestens zum Beginne der 14. Woche
nach dem Unfall einseizt. Die Krankenbehandlung
sol} aber schon während der
ersten 15 Wochen nach dem Unfalle
vewährt werden. wenn die vom Verlefzten
selbst gewählte Behandlung nicht
ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit möglichst
schnell und vollständig wiederherzustellen,
Die Krankenbehandlung ist dazu berufen.
in geeigneter Weise ie durch den
Unfall hervorgerufene Körperbeschädizung
oder Gesuhcheitsetörung und die
durch den Unfall verursachte Krwerhsynfählekeit
zu beseitigen und eine Verschlimmerung
zu verbüten.
Zur Krankenbehandlung ‚tritt die
Berufsfäürsorge; dieser it die
Aufgabe zugewiesen, mit ahen geeigseten
Mitteh den Verletzten zur Wieder
aufnahme seines früheren Berufs, ‘oder.
wenn das Bicht möglich wet, zur Anfaühme
eines nauen Berufs zu befähigen
and ihm zur Krlasgung eier Arbeitsstelle
zu verhelfen. Die Berufsfürsorge
soll nicht nur jede irgendwie noch Butzvare
Arbeitskraft dem Wirtsechafteleben
erhalten. sondern auch dahin wirken,
daß sie an geeigneter Stelle möglichst
auizbringebd verwendet wird.
Die Krankenbehandlung wnfaßt
folgende Kinzelleistungen:
L. Aerziliche Behandlung,
%, Versorgung mit Arznei amd anderen
Heihnittehn, Augstattung mit Rörperersalzeiäcken,
erthopädischen und
anderen Hilfemitiem, die erforderäch
sind, wm den Erfolg der Heilbehärdkung
»u Sichern oder die
Folgen der Verletzung zu erleichtern,
3. die Gewährung von Pflege.
Die ärsthrhe Behandlung wird dureh
approbierte Aerzte, bei Zahnkrankheiten
auch dureh approbierbe Zahnärete, grekistet.
Bei Zadrakrondcheiten, mut Änsrahme
von Musd- uud Kieterkrankkeiden,
kann die. Behandlung außer
Jurch Zahnärzte, mit Zustimmung des
Verletzten. auch dureh Zahwiechniker
kewährt werden. _
Hex!
erheblichem Maße die Einnahmen vermehrt
und die Ausgaben gesenkt werden.
Xine allgemeine Erhöhung
des Beitragssatzes
Wäre dann vielleicht zu vermeiden.
Ein Ausbau der Mehreistungen
dürfte jedoch in absehbarer
Zeit nicht möglich sein. Sobald eine
Erköhurg des Sozialversicherungsbei-Irags
oder eine Abzweigung von der
Kasse für Familienzulagen möglich ist,
wollten die Mehreianahmen ausschließich
zur weiteren Verbesserung der
e der Sagalreniner verwandi
Wenden
Die Auswahl des behandelnden Arztes
rifft grundsätzlich der Versicherungsrägyer;
der Versicherte jet nicht beechtigt.
die Behandlung selbst zu be
timmen und dann vom Versicherungs
räger die entstandenen Kosten zu be
\nspruchen, Ist jedoch Gefahr im Ver
ure und kann der Versicherungsträge)
licht angerufen werden, so sind die
<COsten zu erstatten, soweit die Behand
ung erforderlich und zweckmäßig war
ind der geforderte Betrag angemesser
x,
Die Krankenbebandlung kann mit oder
ne Unterbringung in einer Heil-Anstalt
erfolgen. Die Gewährung vor
KXrankenhausbehandlung liegt grundsätz
ich im Ermessen des Versicherungs
rägers, bedarf aber bei Verletzten, die
‘inen eigenen Haushalt haben oder dem
Jaushalt ihrer Familie angehören, ihre‘
'‘ustimmung, Letzterer bedarf es hich!
venmn ;
die Art der Verlrizung eine Behand
indg oder Pflege verlangt. die in de:
Familie des Verletzten nicht mög
ch ist,
die‘ Krankheit ansteckend it,
! der Verletzte wiederholt den Anord
nungen des behandelnden Arzies odeı
der Krankenordnung zuwidergehan
delt hat,
‚der Zusiand oder das Verbalten des
Verleizten eine foriyesetzie Beobach
tung erfordert.
Die Krankenbehkandlung wird
jeht mur für eine bestimmte Berechigungsxeit,
sondern ohnezeitliche
Zegrenzung so lange gewährt, als
je eine Bessetung der Unfallfolgen oder
ne Steigerung der Krwerbsfähigkeit
ırwarten läßt. oder solange bestimmte
Jdeibmaßnahmen erforderheh Shell. um
ine Verschlimmerung der Verletzungs
Oolgen. zu verhüten 6der körperliche
Zeschwerden zu beheben, Der Verletzte
nuß die die Krankenbehandleng beiref
enden Anordnungen des Versicherungs
rägers befolgen. Wird dureh Schuhdyaftex
Verbalten desselben, eine Heilung
der Verletzungsfolyen verhirdert ode
10mm € zu Weiteren Schädigungen
0 besieht keine Ersatzpfhicht (z. B. be
etbat beigebrachten Kratz warden. eigen
mächtiger Lockerung von Verbänden)
Die Versorgung mit Meilmitteln
retreckt sich auf Arzneien, Verbandstoffe,
Desinfektionsmitel sowie Stär-Kungs-
und Kräftigungsmittel, während
Nahrenge- und Genußmittel, die dem
Versicherten auch obne Ärztliche Ver
ordnung zugeführt werden können. nicht
Zu den Heilmitteln zu rechnen sind Des
Versicherungsträger kann außer der ge.
Sefzlich vorgeschriebenen ärztlichen Behandlıng
und der Versorgung ınit
Arznei und anderen Heilmitteln zur
schnelleren Beseitigung der Unfallfolgen
nach freiem Ermessen anch Badereisen
und Kuren gewähren.
Die Gewährung von Hilfsmitteln
uafaßt. insbesondere Körperersatzstücke
‚Kunstglieder. Glasangen, Zahnersatz),
ferner orthopädische Schuhe, Krankenfahrstühle,
Stützapparate, Schienen
hülsen. für Blinde Führhunde und an
dere Blindenhilfsmittel
Beinersatzstücke (Kunst- un@
Stelzbeine) werden hei der Krstaus
sfattung in doppelter Zahl gewährt.
Orthopädische Schuhe wer
den ebenfalls in doppelter Zahl gewährt,
Wenn sie voraussichtlich für länyer«
Zeit notwendig sind,
Wird durch den Gehraneh von Hilfe.
mitteln ein nicht uncıheblicher Mehrverschleiß
an Kleidern und Wäsche
verursacht, so wird dieser Schaden an
FeMesson erseizt,
Selbstfahrer und Kranken.
fahrstühle könsen Verleizte um
beanspruchen. wenn anf ändere Weise
infolge der Verletzung auf die Dauer
eine genügende Gehfähigkeit nicht er
zieht werden kann.
Zahnersatz wird im allgemeiner
&M einfacher Form (Plattenersatx) und
aus einfachen. gebräuchlichen Stoffer
gewährt. Wenn besondere Umstände es
arfordern. z. RB. Kicferverletzungen, si
Brückenersatz oder Krsatz aus FKdel
metall zu gewähren.
Als weitere Sachleistengen erhält del
Verletste Pflege, solange er infolge
des Unfalles so hilflos ist, daß er nicht
ohne fremde Wartung und Pflege be
Aehen kann, Die Rechtsprechung bat
den Begriff der [Hlflosiskeit wie fohr
ausgelegt:
„Hilfos im Sinne des S 558 ce. RVO.
jet ein Verletuier. wenn er in regel
mäßiger Wiederkehr, wenn auch
nicht notwendigerweise an jedem
Tage. für zahlreiehe Verrichtungen
des Wiplichen Lebens der Mife am
derer bedarf.“
Pie Leistung der Pflege geschieht ent
weder dureh Gestellnug von Kramken
pfiegern. Krankenschwesiern oder auderem
zeeirneten Pflearepersnnal f(SOLP-'
ser Kran! rung 1949
$Fortaetunng von Sce 71)
Gegenüberniehung der Behracsshine der KV-Rescheurchsachattt
{028
Landesyvers.-
Kisonb.-Betr,
Pe
Saarkmapp-
4cRhs- eichseseiz2l.
knapp-X
Kascs echafi
1
Afıgem. Beitragssatz $ Proz.
Ermäßigter Beitragssatz
$ 189 RVO) 3 Proz. 5 Proz. 4.5 P_LOx.
Beitragssatz ff fGeiw. Min. 4 Prog. 4 Proz. 308 Frs.
}
‚; PFo&
re
M Proz