Full text : 1.1948/49 (0001)

Sahrgang 1

Nr.

*t und Wohlfahrt des Saarlandı

1. 9. 48 wage gemäß Anordnung zur Hebung
Diese vorläufige Maßnahme hat in der ler Kaufkraft vom 4. 10. 48 (Verlag
Anordnung zur Hebung der Kaufkraft jaarländ. Verlaganstalt und Druckerei.
rom 4. 10. 48 (ABl. Nr. 76/48), die rück- wangsverwaltung, Saarbrücken). Die
wirkend ab 1. 9. 48 in Kraft gesetzt fste Maßnahme zur Hebung der Kaufwurde,
 eine Fortsetzung gefunden. Mit craft, die das Gebiet der Sozialversiche-Jieser
 Anordnung sind Maßnahmen mit ua@g berührte, bestand in einer erheb-Jem
 Ziele der Verbesserung der Kauf- ichen Erhöhung der Leistungen der
kratt der arbeitenden Bevölkerung ge- Kasse für Familienzulagen,
Die Zahl der Beschäftigten (Arbeitnehmer)
Ende März 1949 nach Wirtschaftszweigen

Beschäftigte mit Weohnsit, im Saarland

—

Beschäftigte
mit Wohnsite
\ußerhalb dem
Saarlandes

Wirtschaftszweige

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(Landwirtschaft
Forstwirtschaft
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Baustoffindustrie
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Ind. der Steine u. Krder

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Eisenerz. Ind,
Bisen-Metaliwarennerstellung

Masch.-Appar.-Bau
Ziektrotechniseche
Industrie
veinmech. und opt.
Industrie

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rerarbeitende Industrie

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Chemische Ird. ®
Fextilindustrie a
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Sraph. Gewerbe 23
Lederindustrie *
Kautschuk-Asb.-Induetrie

äoiz- und Schnitzstoffgewerbe
 ® 8
Spieiwarenindustrie »
Nanrungs- u. Genußmittelindustrie
 30-—35
Bekleidungsgew. —33
Bau- und Baunebengewerbe

Nasser-, Gas-,
Eiektr.-Vers.
Handel, Bank-, Börzen-
 Versicherur“
wesen
>06?
Sisenkann
\br Verkehrswe
————>
Terkenrswer-————

Fasıställengewerbe
Verwaltung, Bildung
Erziehung
Tolks- und G und.
Nneitispflege
Theater, Musik, F*
4äus! Dienste
AAN EA.
Wirtschaftszweige zus.
treffen worden. Die Anordnung sieht
drei voneinander verschiedene Arten
der Kaufkraftverbesserung vor. von
1rnecn zwei im Lohnsektor liegen. Es
wurde eine zweite Stundenzulage geschaffen,
 die einheitlich für alle Lohnapfänger
 7 Fre. in der Stuade.. für
Monatslohnempfänger 1214 Frs. beträgt.
Außerdem erhält der Arbeitnehmer eine
genannte „weitere Zulage“, welche
nn Anlehnung an steuerrechtlichen Bezriffe
 aufgebaut ist. da deren Iöhe von
1m Bruttolohn: im stenerrechtlichen
Sinne und den Steuerklassen abhängt.
Weitere Einzelheiten enthält die Dezimaahella_Railara
 zur Ermittluns der Lahn

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A 246

Mit der Anordnung vom 27. 10. 48
'ABL Nr. 82.48), ist rückwirkend vom
i, 10, 48 ab im Saarland eine neue Lohn:
zone mit fünfprozentizem Abzug geychaffen
 worden, Für die Orte, die bis-16r
 zur Lohnzone 1 (10 Proz, Abzug)
zehörten, sind dadurch die Stunden- und
Monatslöhne um ca. 5 Prozent erhäht
worden,
) 1. 12 AR

Die Anordnung vom 29, 11. 48 (ABL
Nr. 92:48), brachte mit Wirkung vom
1. 12, 48 eine Neuorduung der Lohnzanen
 im Saarlarıd. Dadırelı erfalo+ts

_Seite_69

eine großzügige Auffüllung der nun
mehrigen Lohnzone 1 (5 Proz... Abzuz)
Die geschilderten Lohnänderungen
yelten vorerst nicht für die im hiäus:
lichen Dienst beschäftigten Arheits
kräfte. Für sie ist noch der frühere
Grundiohn maßgebend.
Abschließend darf darauf hingewieset
werden. daß für verschiedene Berufs
und Gewerbezweigze z. T. besondere
Grundlöhne und Grundzehälter cut.
halsnde Yo on DO erlassen
worden sind; so z. B. für den Boretum
die Landwirtschaft. die Eisenhahn. die
Gas- und Elektrizitätsversorgungshrfrieh«
ROowie für den Öffentlichen Dienst.

®
Informationen
Fortdauer der Versicherung
Während Sochlechtwetterregelung
und Tär die Dauer der Zahtung eine
LohnausfaNvergütung
(B 1/ 161—49)
Auf Grund der Rechtsanordnung über
die Vergütung von Lohnausfall für die
Arbeiter der gewerblichen Betriche vom
10. 10. 1947; in der Fassung des Ergänzungsgesetzes
 vom 14. 5. 1948. erhält
 der Arbeiter bei Arbeitsausfall infolge
 ungünstiger Witterungsverhältnisse
eine Ausfallvergütung. Dies gilt‘ auch
für die Arbeiter des Baugewerbes,
Nach $ 6 der Rechtsanordnung gilt die
Ausfalivergütung für die Sozialversicherung
 als Entgelt. Für die Zeit deı
Zahlung der Ausfallvergütung bestehl
daher Versicherungspflicht j»
der Sozialversichrrung.
Mit Wegfall der „Schlechtwetterregelung“,
 auf Grund der früher gel
tenden Tarifgrundlagen für das Baygewerbe,
 sind die Bestimmungen der
ehemaligen RAM. über die Kranken-Rentner-
 und Arbeitsloscaversicherung
während einer a EFT
(Erlaß vom 6. 3, 1943 AN. S 43 &.
70) gegenstandslos geworden. Für die
Berechnung der Beiträge und Leistun
gen in der Soriakrersicherung kan
daher. solange keine neuen Bestiut
MmungeR ergangen sind. nur die ge-Setzliche
 Ausfallvergütung
herangezogen werden. Die Familienzulagen
 werden während Arbeits
unfähigkeit in voller Höhe
weitergezahlt..
Frauen. umd MHaushaltsgeld-Ausiegung
des $ 28 in der Fassung des Gesetzer
über Aenderumg der Familienzulager
vom 19. 7. 48 $ 5 Ziffer 3
B 1/2225—48/13, 10. 4
Zahlung von Familienzulagen nach
8 28 Abs. 1 Ziffer 3 der Verorduung
über Familienzulagen vom 2. 3. 48 im
der Fassung des Aenderungsgesetzes
vom 19. 7. 1948 (ABl. S. 1055) ist nur
möglich. wenn Sich bereits vor Einstel-‘ung
 der haushaltführenden Derson
mindestens ein Kind im Haushalt des
Berechtigten befand. Wird dieses Kind
von der haushaltführenden Person mitgebracht
 oder wird es erst späier in
den Haushalt auigenonımen. 80 ist die
Anspruchsvoraussetzung nach Ziller ä
licht gegeben, auch wenn es sich um
an unchelicher Kind das Roeroachtioten
van 1.16
            
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