Jahryane 1
Jivılen Chauruk(ers an ehemalige Wehrmachtsangehörige
gesetzlich verankert,
am die Anwerbung von Berufsseldaien
au begünstigen. 1945 wurden daher vom
alliierten Kontroilkat Bestimmungen
erlassen, die praklisch auf ein Beschäftigungsverbot
für ehemalige Berufsoffiziere
und WUnteroffiziere der
aitlerischen Wehrmacht im Behördeng’enst
hinausliefen.
Durch Kontrolilratsgeseiz Nr. 34 vom
0. 6. 46 sind alle Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und sonstige Bestimmungen
über die rechtliche und wirtschaftliche
Stellung und die Vorrechte
on ehemaligen Angehörigen der
Wehrmacht aufgehoben worden, wobei
nsbesondere die bevorzugte Unterbrinzung
der Militär- und Veısorgungsanwärter,
die Freihaltung von Beamtenstellen
für diese Personenkreise
sowie alle Erleichterungen, die in beamten-
und beseoldungsrechtliche: Hinsicht
bei Uebernahme in den Verwalungsdienst
gewährt wurden, in Weg-’all
kamen.‘ Hierzu gehören die Personen,
die einen Zivilversorgungsschein,
einen Zivildiensischein, einen
Polizeiversorgungsschein, einen Beamienschein
oder einen Anstellungsıchein
besitzen. Das hedeutet aber
such, daß ein Wiederaufleben des Beamtenscheines
für Schwerkriegspeschädigie
enisprechend den bis 1938
zeitenden versorgungsrechtlichen Beaimmungen
nicht möglich ist.
Einen bedeutsamen Abschluß in der
Entwieklung der Versorgung der
Kriegsbeschädigiten und Kriegshinterbliebenen
in Deutschland stell! die Versergung
nach dem Reichsversorgungszeserz
vom 12. 5. 1920 dar. Dieses Gezeiz
löste im wesentlichen das. Offi-„eıspensionsgeseiz
1906, das Mannichaflsversorgungsgeseiz
1906 und das
Militärhinierbliebenengeseiz 1907 ab.
Nach diesem Geseız gestaltete sich
auch die Versorgung der im Saarland
wonnhaften Beschädiglen. und deren
Hinterbliebenen aus dem Kriege 1914,18
n deı Zeit von 1920—1935 während der
Amtsperiode der Regierungskommis-:jon,
und auch nach 1935 nach erfolgter
Einverleibung in das deutsche Reichssebiel.
Während die gesetzliche Regelung
1es ” Militärversorgungswesens in
Deutschland vor 1920 zwischen Oftfizie:sversorgung
und Versorgung der
Unieroffiziere und Mannschafien untersched,
kennt das. Reichsversorgungs-5eSeiZ
von 1920 keinen Unterschied des
militärischen Ranges. Untergebene und
Vorgesetzte erhalten die gleiche Vervgung.,
Es galt! für alle ehemaligen
Militärpersonen bei Vorliegen einer
Dienstbeschädigung.
War in der früheren Versorgungs-:6seizgebung
eine reinliche Unterschei-„Arbeit
und Wohlfahrt des Saurlandes“
dung Zwischen der ‚sogen. fürsorgevischen
und rentenmaßigen Beireuung
der. Kriegsopfer nicht gegeben, so ist
durch das Reichsverso:gungsgesetiz eine
<lare Abgrenzung der Verwältungsaufzaben
der die früheren Angehörigen
jer ehemaligen Wehrmacht bet:euenjen
Behörden gegeben Die Bezirksiürsorgestellen
für Kriegsbeschüdıi:gtie
und Kriegshinterbliebene handhaben
lie sogenannte „soziale Kriegsbeschäligien-
und Kriegshinterbhebenenfürorge‘‘
nach einer Verordnung vom 8 2
'919, die die Errichtung örllicher Für-:orgesiellen
und Hauptfürso: gestellen
ür die Kriegsbeschädigten und Kriegsinterbliebenen
vorsieht. Zu den Aufzaben
der sozialen Kriegsbeschädigien-And
Kriegshinterbliebenenfürsorge ge-1ören:
Wohnungsfürsorge, Beratung und
Milfeleistung in Fragen des Familienand
Erwerbslebens, insbesondere auf
jem Gebiete der wirischafilichen Für-‚sorge,
der "Kindererziehung und der
Zesundheitsfürsorge, Rechtsbe:atung.
Zrleichterung bei der Beschaffung von
Zlieidern und Arbeitsgeräl, Ansiedieryugen.
Steigerung der Erwerbstähigzeit,
Arbeitsbeschäffung und Arbeilis-‚ermiltlung,
Gewährung von Beihilfen
ur Selbständigmachung, zur Errichung
eines Ladengeschäfts, einer Werk-:tätte
oder eines landwirtschafilichen
Zeiriebes, Fragen der Berufsausbildung
iw. Den Fürsorgesiellen für KriegSs-»eschüdigte
und Kriegshinterbliebene
xurden die staatlichen VersorgungSstienststellen
(Versorgungsämier und
ibergeordnete Dienststellen) mit gerenntem
Geschäftsbereich gegenüberzesiellt
und ıhınen die sogenannte Verergung
nach den Weisungen des
Zeichsversorgungsgesetzes überlragen
Der. den Versorgungsbehörden anver-:aute
Aufgaben- und Geschäftsbereiek
ıeit sich im wesentlichen in unvernderter
Form bis zum Jahre 1938
‚achdem die Versorgung von Ange-1örigen
der Wehrmacht näch 1920
turch das Wehrmachtversorgungsgesctz
:vcm 4. 87° 1921 und eines besfimmier
Jersonenkreises durch das Personen:
:chüdengesetz vom 15. 7. 1922 geregelt
zorden war. Die Wiedereinführung
jer Wehrpflicht und die Schaffung der
Arbeitsdiensipflicht in Deutschland veriniaßten
den Gesetzgeber zum Erlaß
‚weier Speziualgeseize der Versorgung
ınd zwar des Wehrmachitfürsorge- und
Versorgungsgesetzes vom 26. 8. 1938
ınd des Reichsa: beitsdienstversergungszesetzes
vom 8. 9.1938.
. Die Kriegsgesetzgebung brachte nicht
ı1ur einen andersgearteten Aufbau der
Versorgungsverwaltung, sondern auch
materielle Aenderungen der Versorgung
jer Wehrmachisangehörizen selbst. Das
bereits erwähnie. Wehrmachlifürsorgeund
Versorgungsgesetz und das Einsatiz-Seite
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wehrmachtfürsorge- und Velsorkungskeseiz
vom 6. 7. 1939 schufen neues
Recht. Die Versorgung der Teilnchmer
jes Krieges 1914—1918 gestältete sıch
nach altem Recht Die Versorgungsberechtigten
des Krieges 1939—1945 wa-‚en
bezüglich ihrer Ansprüche den
Richtlinien der neu ergangenen VerrgunNgsgeseize
unierworfen. Die Lei-;tungen
nach dem Reichsversorgungszeseiz
und dem Wehrmäachtfürsorge-And
Versorgungsgeseiz wiesen erhebiche
Unterschiede auf, und zwar waren
nit Absicht in der neuen Gesetzgebung
jeirüächtliche Sieigerungen der Ver-;orgungsgebührnisse
gebracht worden,
um bei der Bevölkerung mit die
ösychologische Grundlage tür eine
Kriegsverlängerune 7/i1 schnftes
Durch däs GescoZ uber ie Cinheitıche
Regelung und Neufestsetzung der
Vversorgungsgebührnisse der Kriegssschädigten,
Kriegshinterbliebenen und
ler ıhnen gleichgestellten Personen sovie
über die Versorgung einer bestimmen
Gruppe ehemaliger Angehöriger der
Wehrmacht und ıhıer Hınterbiiebenen
‚om 23 6. 1948 (Amisbl. 1948. S 1004),
st im Saarland der Zustand einer abweichenden
rentenmäßigen Betreuung
ler Kriegsopfer 1914-18 und 193945 be-;jeitigt
worden. nachdem beıeits durch
<onirollratsvorschriften eine Aufhebung
jer Wehrmächtsversorgungs- und Fürsorgegeseizgebung
angeordnet worden
war. Die Versorgung der Kriegsopfer
vollzieht sich nunmehr einheitlich nach
jen Vorschriften des Reichsversorzungsgesetzes
von 1920, in Verbindung
nit den Bestimmungen des Geseizes
über die einheitliche Regelung und Neu-’estsetzung
der Versorgung-gebührnisse
jer Kıijegsbeschädigien, Kriegshinter-»liebenen
und der ihnen gleichgestellen
Personen, sowie über die Versorzung
einer besiimmien Gruppe ehenaliger
Ansehöriger der Wehrmacht
und ihrer Hinterbliebenen vom 23. 6
1948 (Amtsbl. 1948 S. 1004) und des hierzu
ergangenen Aenderungsgeseizes vom
13 12. 1943 (Amtechl 66 m
Der HaupieM cn u.) verot-Bung früherer
Angehöriger der Wehrmacht und
ihrer Hinterbliebenen besteht ın der
Zewährung einer Entschädisumg —
Rente — als Ausgleich für dıe gesundheitlichen
* und wirtschaftlichen Folgen
ainer Dienstbeschüdigung. Die Dienstseschädigung
ıhrerseits churakierisiert
:ich als gesundheitsschüd:gende Ein
wirkung, die durch militärische Dienst-‚erzichtungen
oder einen während der
Ausübung des Dienstes erliitenen Unfail
„der durch die dem Militärdienst eıgen-‚ümlichen
Verhälinisse hnerbeigeführt
worden ist. Auch mitteibare Folgen
einer Dienstbeschädigung und die infolge
einer Dienstbeschädigung eintreiende
Verschlimmerung eines früheren
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