Full text : 1.1948/49 (0001)

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Zustand auf den Unfall ursächlich
zurückzuführen Il.
Bei Beurteilung des ursächlichen Zuaa
 meRhangs eTeirer AÄranktıeit mit
aMucm Arbeiisuniall zenürt nicht die
Moclichkeit, um eine Entechädiunespflicht
 zu berründen. An den
E wos der rechtale gründeten Talsachen
ind andererscis uichl gleichstreuge
Anlorderuugen zu Stellen wie im Zivileder
 Sirulprozeß, Es muß sich aber
zaum mindesten ein solches Maß von
Wahrscheinlichkeit ergeben,
dan sich die richterliche Ucberzeugung
darmul gründen kann. and der erken-Heme
  DSielle bei Irejer Beweiswürdigun?
 die Urberzeugune positiv wer-Bchnift
 worden ist. Einen Grundsatz
„in Unbig pro Teo”. d. h.. daß im Zweifel‘
 zueunsten des Versicherten %u entscheiden
 sel. gibt es im Verfahren über
Ansprüche aus der Sozialversicherung
Bicht.
Die soernamute tranumautische
Neurose ist vom früheren Reichsyersicherungsamt
 in der grumksätzlichen
Entscheidunsz vom 24. 9. 1925 behandelt,
 Dart ist folgender Leitsatz aus-Bas
 prochen:
AMat- die Erwerbsunfähiekeit eines
Versicherten ihren Grund lediglich in
seiner Vorstellung, krauk zu
sein, oder in mehr oder aüminder bewınfßren
 Wärschen, so ist ein voranvezangener
 Unfall auch dann nicht
eine wesentliche Ursache der Erwerbsunlähiekeit.
 wenn der. Versicherte
 sich aus Anlaß «des Unfalles
in den Gedanken. ‚krank zu sein
hinemgeleht har oder wenn die seit

‚Arbeit and Wohlfahrt des Sanrlandes“

Vorstelluugsliebuen bceherrächenden
Wünsche auf «w«iue Unladlentschädizung
 abziclem, oder die schädigverden
Vorstellungen durch unzünstice Ein-Küsse
 des Eutschädieungsvertlahrens
verstärkt worden sifid.“

Gegenstand .
der Arbeitsunfallversicherung
Legenstand der Versicherung ist deı
;rsatz des Schadens, der duzeh Körper.
'erleizung oder Tötung oder Beschädi
zung eines Körperersatzstückes en!
;telu.. Die Ersaitzpllicht für Beschädi
zu ven Körperersatzstücken wurde
>rst durch das 5. Gesetz über Aecndeungen
 in der Unlallversicherung vom
7.2. 1929 ab 1, 1. 1939 eingefährt. Der
Versicherungsträger ist verpflichtet, das
MecChädigte Körperersatzstück  wiederkerzustellen
 oder erneuern zu lassen.
Der Erfülhunes der Aulgaben des
Versicherungsträgers dienen Unfallverlung
 und Schädensausgieich, Die Unalleerhütung
 besteht in den Maßnah-Hncn.
 die der Versicherungsträger inneryalle
 semes Selbst bestimmungs- und
Schhbstyerwaltaugstechts auf dem Geei
 der Rechiserzung und der Versaltıne
 ergreift. um Unfälle zu veralten.
 Der, Ausgleich des Schadens
xird bewirkt dureh die Gewährme von
versicherungsleistungen für dirjenicen
Unfälle. die sich 1retz der Unfallverit
 unesmraßnahmen und durch schicksallalte
 Füzune uud bei der Schwäche
ler menschlichen Natur immer wicder
reienen werden,
Die Versicherungsleistungen sind entwogler
 OS yCchleistunceen Dıler

Jah gang 1

Geidlileistungen. Die Sa
leistungen sind auf Besen
oder: möglichste Einschränkung
durca einen Arbeitsunfalf verursu
Körper. oder Gesundheitsschadens.
lie Wiederberstellung der durch
einychüßten beruflichen Fähiek«
and auf die Wiedererlangung der
lurch verlorenen Arbeitsstelle pi
et. Die Geldieistungen h
len zeldliehen Ersatz des wirtse
ichen Schadens zum Cegeustande,
ans nicht wiederherstellbaren Kö
)der Gesundheitsschädigungen und
beruflichen Fähirkeiten dem Versi
(en erwächst.

Die Sachleistungen sind ei
sozial und volkswirtschaftlich wer.
‘er als die Geldieistuugen, die für
Verlust des Lebeus und für -erm
Körper- und Gesundbeitsschädigur
aicmals einen vollwertigen Ersatz
xechen und der Volkswirtschaft fm
iche Mittel für die Gütrrerzengung
ziehen. Mit ihren auf Behehung
atürlichen Schadens gerichteten Z
üehen die Sachleistungen zwischen
auf Vermeidung eines: Schadense:
isses alıygestellfes Unfallverhütung
Jen die geldiiche Vergütmg des
schaftlichen Schadens bezweck.
Geldleistungen. Der Ausspruch:
fälle verhüten ist besser als L
veflen. Unlälle heilen besser als 4
zergüten”. kennzeichnet mit k
Worten ebenseschr das Wesen des
Ssicherungsschützes wie die Rans
der Maßnahmen. die der Verwirklic
Mieses Schutzes zukommt.
(Fortsetzune fol:

Entwicklung der saarl. Versorgungsgesetzgebun
Yon Oberregierunnsrat Dr. Klaes

Die Versorgung. der Kriegsbeschädigien
 und Kriegshinierbliebenen hal im
Laufe. der Jahrhunderte ın den verschiedenen
 Ländern und Siaaten
Europas eine verschiedenarlige Entwicklung
 genommen. Wührend es bei
den Militärstaaten des Altertums üblich
 war, die ausgedienten Soldaten und
Kriegsveteranen durch Landzuweısung
Zu enischädigen und auch die Hinterblicbenen
 möglichst in Milıtärkolenijen
an den Grenzen des Landes anzusiedeln,
 so zeigien sich ım Laufe des
Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit
Ansaitzpunkle zu einer andersgeartelen
Versorgung der Opnier des Krieges.
Die geldlichen Zuwendungen wurden
zur Regel, Zwar hatlen die Versorgungsiecistungen
 der einzelnen Staaten
nach wie vor den Charakter von Unters1ützungen,
 auf die ein Recehisanspruch
im allgemeinen nicht geseben war:

ledoch wurden in den Staatshaushalten
der werschiedenen Länder laufend
Summen bdereitgesiellt, die eine regelnNäHise
 und bestimmte Versorgung der
sogenannten Kılessinvaliden und deren
Hınterbliebenen gewährleisteten. Die
zZinzelzuwendung wurde meist als
M’litärpension oder Militärrenie bezeichnet.
 Manche Staaten gründeten
;egenannte Invalidenhäuser, und zwar
waren dies Pflegeanstalten für ganznvalide
 Militä:personen, denen besonlere
 Wartung und Pflege zuteil wurde
Derartige Anstalten entstanden etwa
zur gleichen Zeit — Alitte des 1v. Jahr:
auaderis — in Frankreich, England,
Desierreich und Preußen. Vielfach
A4@> auch der Gesichtspunkt enaßzebend,
 durch geschlossene Anstalls-“ürsorge
 eine Verbilligung der Unter-Aaliskosten‘
 für Kriegsversehrite zu: erreichen.


In einigen Mılitärstaaten trat
je Versorgung mit Militärpens,
als gleichwertige ‘ Einrichtung
Unterbringung deı untlauglich ge
denen Soldaten im Zivildienst, in
den Staats- und Gemeindebeho
vorgeschrieben wurde, in gew:
Stellen Militärinvaliden zu ‚bes:
wagen oder es: wurde ein hbestim
Prozenisatz an Stellen ‚für die
ichäftigung ehemaliger Militärpers
m Staats- und Gemeindediensi
zeseizi. Vor allem in der M:
Nonarchie - Deutschland-Preußen
1318 wurde der Grundsatz der Bet
stellung von Stellen für ehem
Milıtärpersonen bei zivilen Behr
nn verstärkiem Maße in die Tal
zeseizt. Die sogenannte Zivilverso:.
von Militärpersonen war. maturge
sesonders im Militärsiaate Hi
durch Gewährung won Sonderrei

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