Jahrg aD
‚rbeit und Wohlfahrt des Saarfande:
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ozw. im Rahmen deı freiwilligen Mityhedschaft
olkhe b/w. nur gegen eine
geringe Beitiagszahlung dıe Krankenversicherung
dieses Personenkreises
gurchführien. Auch mit Rücksicht auf
die finanzielle Lage der Krankenversicherung
ist die Schaffung eines neuen
Arbeitslosenversicherungsgeseizes Mmöügjichst
zu beschleunigen.
Einführung von Zusatzbeiträgen
ın der Unfallversicherung sind die
Imlagen nach der Unfallgefährlichkeit
der einzelnen Betriebsarten gestaffelt.
Eine solche Staffelung fehlte bisher in
der Krankeniversicherung, obwohl die
Krankenversicherung zum weit über-Aijegenden
Teil die Kosten der Heil-»ehandlung
und das Krankengeld für
die Unfallverleizten zu iragen nat. Da
nicht nur die Unfallgefährlichkeit, sonjemm
auch sehr viele andere betrieb-‘che
Verhälinisse den KGesundheitszustand
der Versicherten ungünstig benflussen
können, ist das von der
Krankenversicherung zu tragende Veräceherungsrisiko
der einzelnen Betıiebe
verschieden. Einer der eihischen Grundsäize
der Sozialversicherung, das Ein-‚reifen
des Gesunden und Arbeitsfühigen
‘ür den Kıanken und Alien, kann aber
ıur hinsichtich der Versicherten, nicht
aber auf die . Arbeitgeber, angewandt
werden. Eine Dıfferenzierung der Beiräge
in deı Krankenversicherung ist
jaher aus versicherungsrechtlichen Erwägungen
heraus in bezug auf die
Arbeitgeber zu fordern. Diese Differenjerung
kann auf einfache Weise daäurch
erreicht werden, daß Betriebe,
jeren Krankensiand erheblich über dem
lurchschniitlichen Krankenstiänd des
Versicherungsträgers liegt, im Verhältas
der Ueberschreitung des Kranken-;Handes,
des Anteils der Ausgaben für
le Versicherten an den Gesamiauszuben
und des Arbeiigeberanieils zu
Zusatzbeiträgen herangezogen werden.
Die Zusatzbeiiträge sollen die Mehraufwendungen
decken. Für nicht vom
Arbeitgeber zu veriretende Umstände
vie Epidemien und widrige Witterungsverhältnisse,
hoher Prozentsatz weibicher
oder erwerbsbeschränkter bzw
ilterer Arbeitnehmer usw. sind selbst-’erständlich
Ausnahmen am Patze.
Bei Einführung der Zusatzbeiträge
äge es zum wesentlichen Teil bei dem
nzeinen Arbeitgeber, durch ent-‘prechende
Ausgestaltung seines Be:
riebes, Unfallaufklärung usw. möglichst
3etriebsunfällen und sonstigen betriebsjedingten
Krankheiten vorzubeugen und
:o einen übermäßig hohen Krankentand
seines Beiriebes zu vermeiden.
Werden. unerwünschte Auswirkungen
jer Zusatzbeiträge befürchtet, die ihren
Irfolg zweifelhaft erscheinen lassen, so
nüßten zumindes{ die Heilbehandlungszosten
und das Krankengele für die
Jnfallverletzien nach der Un-'allgefährhchkeit
ihrer Betiriebe vor
len Arbeitgebern aufgebracht werden
Dies ist zu erreichen, wenn die Aussaben
für Unfallverletzte vom ersten
"age an zu Lasten der Unfallversiche-‘ung
gehen.
. Erhöhung der Beiträge
Yür Hausgehillinnen und landwirtschaftliche
Arbeitskräfte
Wie für freiwillige Miiglieder. ist es
unbedingt erforderlich, uucn t1ur die
Hausgehilfinnen und landwirtschaftichen
Arbeitskräfte eine Mindestlohnstufe
zu bestimmen oder aner in der
Satzung wieder den Grundiehn nach
Mitgliede:klassen ‚einzuführen Nach«
jem den Haushaltsvorstunden hinsichtlich
des Beitragssatzes zur Kasse fül
Famılienzulagen weitgehend enigegenzekommen
wurde, muß die Forderung
auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
erhoben werden. die in eiwn
die Ausgaben für diesen Personenkreis
lecken.
Erhöhung des Wertes der Sachbezüge
Die noch in Mark festgesetzten Werte
‘ür Sachbezüge als Lohneinkommen
werden zurzeit in der Sozialversiche-°ung
mıt dem Koeffizienten 50 umge-'echnet.
Das Ergebnis entspricht abeı
Dei weilem nicht mehr den tatsächlichen
Verhältnissen. Eine Neufestsetzung
der Sachbezugswerte durch
das Oberversicherungsamt, im Einver-„ehmen
mit dem Ministerium für Fi-3anzen
und Forsten. ist daher unbeding‘
geboten.
Höhere Beiträge
bei untertariflicher Entlohnung
Die Beiriebsprüfer der Kreisversiche--ungsanstalten
stellen gelegenilich unierarifliche
Entlohnung der Arbeitnehmer
(est. Damit solche Arbeitnehmer nicht
auch hinsichlich ihrer sozialversicherungsrechtilichenAnsprüche
benachteiligt
werden, ist zu fordern, daß die Beiirags-
und Leistungsberechnung mindestens
nach dem Tariflohn erfolgt.
wenn nicht ein höherer Lohn gezahl'
wird (Fortseizung folg1.}
Gesetziiche Arbeitsunfallversicnerung
Von R. Wagner, Dezernent beı der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
von der Rechtsprechung arxerkannı
beim Bruch eines Beines am d«derselhen
Stelle, an (der es durch dem Arheitsunfall
gebrochen war. weil der Sıarz
auf ehener Erde außerhalb des Unternehmens
infolge der deminderfen Lie.
srauehsfähigkeit des eines erfolete,
‘ie mittelbaren Folgen von entschädizungspflichtigen
Berufskrankheiten,
nd ebenso wie die mittelbaren Folger
'o9pn Arbeitsunfähen zu enischädiecn
Hat ein Untall eine plötzliche, soHst
n absehbarer Zeit nicht zu erwartende
Verschlimmerung einer vorhandenen
krankhaften Veranlagung zur Folge, sa
st eine Entschädigung zw gewähren,
In solchen Fällen ist edoch die Ent
‚chädigungspflicht nur So Jänge ge:
zehen, als sich die Einwirkungen def
Unfalles bemerkbar machen, also dans
ıicht mehr, wenn die Verschlimmerung
jekoben und Jas Leiden in dem Um:
fange vorhanden ist. in dem es auel
>hne den Unfall infolge eines gewüöhn
ichen Verlaufs bestehen würde,
Ist das zum Tode führende heiden
lureh den Unfall wesentlich beschleuaigt
worden. so steht der Annahme des
ırsächlichen Zusammenhanss zwischen
Unfall und Tod nicht entgegen. daß der
Verstorbene mit einem anderen Leiden
oehaftet war. das in naher Zeit zum
Fode geführt hätte. Der Tod unınß
wesentlich. in der, Regel mindestens um
atwa ein Jahr beschleunigt sein. Selbst.
mord im Anschluß an einen Arheits
unfall ist aur dann zu emfschädigen
wenn er inlelge geistiger Gestörtheit
m Zustande der Unzurechnungsfähig
seit besansen worden. und wenn diese
(Forisetzung aus Nr., 3‘
Der Unfall darf also nicht Jediglich
Jen Äußeren Anlaß darsteHen, bei dem
‘ae bereits vorhandene krankhafte
erankagung in Erscheinung tritt Gevegenheitsursache.
=HDer Leitenhrüach
ist hierfür das bekanneste
Beispiel, In der Regel entwickeln
dich Leistenbrüche nur allmählich, so
16 Jie Berufsarbeit nicht die Ersache
des Bruchaustrites, sondern nur die
’elegenheit für die Entdeckung dar-40H.
Die gewaltsame plötzliche (Unall-)
Entstehung, eines Brurhes setzt
ine schwere - außergewöhnliche An-Mrengung
voraus. Das eieiche frifft zu
für Nefzhantablösungen und
ir Spontanhbrüche,
Bei Krankheiten, die regelmäßig aus
erer Ursache entstehen. wie zz. B.
\nochenmarkentzündung, Knochenberkulose,
ist ein hesunders sirenger
‘achweis des Unfahereignisses und des
Yoächlichen Zusammenhangs mit der
berufstätie keit zu fordern.
Der ursächliche Zusammenhang
räncht kein unmittelbarer zu sel, es
jenägt auch ein mittelbarer. Danach
M der Schaden. der erst in dem Umähge
nur durch das Hinzutreten un-Wnstiger
Umstände entstanden ist. in
'nliem Maße zu entschädigen. z.B. bei
"eTunreinigung einer durch Arc“itsunfall
erlittenen Wunde außeralb
des Unternehmens. — lierher ge-“ren
auch Unfälle umd andere Gesund:
Cisschädigungen von Verletzten wäh-Md
ihres Aufenthaltes in einer Heil-”sialt
zu Heil. oder Untersuchtngs-Werken.
1ı dinsaumn Fullun ia aln ar.