Full text : 1.1948/49 (0001)

Jahrgang 1

€

die einzelnen Betriebe zu vermeiden,
empfiehlt es sich daher dringend, die
lLohnrechtlichen Bestimmungen ein“
zuhalten, bzw. bei Unklarheiten
durch das zuständige Arbeitsamt A bhilfe
 zu schaffen.
Die Tätigkeit der Lohn- und Tarifstellen
 der Arbeitsämter erstreckt
sich nicht allein auf Uebe:iwachung
und Kontrolle, sondern auch lohngestaltende
 Maßnahmen gehören
 zu ihrem Aufgabengebiet
Durch die Anordnung über die Vereinheitlichung
 der Erziehungsbeihilfen
 und sonstigen Leistungen an
Lehr-' und Anlernlinge in der privaten
 Wirtschaft des Saarlandes vom
28. 7. 1948 (ABl. Nr. 59 vom 10. 8
1948) ist in S 17 festgelegt, daß der
Minister für Arbeit und Wohlfahrt
hinsichtlich der ZErziehungsbeihilfe
Ausnahme, insbesondere in klein
handwerklichen Betrieben, für das 1.
und 2, Lehrjahr auf dem Verwaltungswege
 zulassen kann. Der Minister
 für Arbeit und Wohlfahrt hat
für bestimmte Fälle diese Ermäch-Seit

 1920

ieten STUTZ SR

KUHLER
in bekannter Qualität
für Autos,
Kompressoren, Lokomobile etc.

tigung auf die Arbeitsämter delegiert,.
 Die Lohn- und Tarifstelilen
haben das Recht, auf Antrag der Belriebe
 und bei Vorhandensein bestimmter
 Voraussetzungen. die Erziehungsbeihilfe
 um 30 Prozent herabzusetzen.
 Mit einer solchen
Bewilligung üben sie eine‘ lohngestaltende
 Tätigkeit aus und wollen
damit insbesondere den Kleinhandwerksbetrieben
 helfen. Eine Maßnahme,
 die, wie es den Anschein hat,
disher jedoch von den Angespro-Chenen
 nicht die richtige
Würdigung gefunden hat.
Weiterh'n fällt in den Zuständigkeitsbereich
 der Lohn- und Tarifstel®
ien die Bearbeitung der Anträge auf
Erstattung eines Teils der Erziehungsbeihilfen
 aus Mitteln des Landesstocks.
 Auch diese Maßnahme, die berufsfördernden
 Charakter hat, soll mit
Hilfe der Arbeitsämter dazu beitragen,
 in der privaten Wirtschaft entstandene
 Schwierigkeiten zu beseitigcan.


‚Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“

Seite 53

*
Leistung*7"lagen
Von Ernst Hirschberg, Vorsitzender des Schlichtungsausschusses
fm französischen Lohnrecht sind zwei dies System einer Verbindung von Ga.
verschiedene Systeme der Lohnherech- rantielöhnen und Leistungslohnen den
ung verschmolzen. Es geht auf der saarländischen Arbeitgebern unbe! «unt
inecn Seite von dem einer. bestimmten war, haben sich bei der praktischen An-Tätigkeit
 entsprechenden Grundiohn wendung eine Reihe von Unzuträglich«
ıus, der. jedem für diese Tätigkeit be- keiten ergeben, mit, welchen natur.
;tellten oder mit ihr befaßten Arbeit- gemäß der Schlichtunzsausschuß beiabit
ıehmer mindestens gewährt werden Worden iet. Ich möchte versuchen. die
muß, dem sogenannten Mindest- oder Gesichtspunkte herauszuschälen. von
Die Zahl der Beschätrtigten (Arbeitnehmer)
Ende Februar 1949 nach Wirtschaftszweigen

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erwaltung, Bildung
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Wirtschaftszweisg.

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45

Kategorielohn. Es gestattet aber auf
ler anderen Seite, daß dieser Mindestohn
 in nicht unerheblicher Weise überschritten
 wird. wenn auch häufig mit
ler Einschränkung. daß diese Veberschreitung
 für die Gesamtheit der einer
jestimmten Kategorie angehörigen Arjeiter
 nicht mehr als einen‘ bestimmten
Arozentsatz der Lohnsumme, im alleeneinen
 15 Prozent. betragen darf, Da

denen sich der Schlichtungsausschul
in seiner Praxis hat leiten lassen,
Die Reglementierung des Leistungs
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