Full text : 1.1948/49 (0001)

Eniternung seiner ständigem Familieawohnung
 vom der Arbeitsstätte (Ausailılungsstätte)
 auf dieser oder im ihrer
Nähe eine Unterkunft hat. schließt die
Versicherung nicht aus,
Hat bei der Entstehung eines
Wegeunfalles eine grobe
Fahrlässigkeit des Versicherten
mi gewirkt, so kann der Schadenersatz
yanz oder teilweise, bei Hinterbliebean
 jedoch höchstens zur Hälfte, verazact
 werden. Die Versagung kann sich
Ruch auf die Krankenbehandlung erurecken.
 Hei der Entscheirtung über
ji- Auwendung dieser Maßnahmen
ad ihr Ausmaß ist das Verhalten des
Versicherten und die gesamten Umstände,
 die zu dem Unfall geführt
481.0. gcnau zu prüfen,
Legibt sich ein Versicherter in ärztliehe
 Behandlung, 80 ist der
Wer zum Arzt nur dabn versichert,
wenn der Körperachaden dadurch 86
deseitigt werden sollte. daß der Verletzte
 seiner betrieblichen Arbeit sofort
wieder besser nachgehen konnte, Trifft
Ji-ae Voraussetzung nicht 80, 8@ wird
anzenommen, daß die ärztliche Behandiasıg
 und die Inanspruchnahme des
Arztes vorwiegend im eigenen Interesse
des Versicherten liegt Kine Entschädizungspflicht
 ist in diesem Falle nicht
gegeben, weil es an dem inneren Zujaammenhange
 des’ Weges zum Arzt mit
der Beschäftigung im Unternehmen
Fein
Den Unfällen sind bestkamte Berufskrankheiten
 gleichgestellt,
Die entschädigungspflichtigen Berufs-<rankheiten
 sind in den Verordnungen
vom 16. 12, 1956 (ROBL L 8, 1117)
an 29, 1. 1943 (RGBL [D S. 851 auf-2
 rt,
Der Schuiz der Arbeitsunfallver-4ieherung
 ist nicht gogeben, wenn
der Unfall vorsätzlich herbeigefüt
 ist: weder der Verletzte noch
ine Hinterbliebenen haben dann einen
Anspruch, Ifat dagegen der Verletzte
sieh den Unfall bei einem Verbrechen
er einem vorsätzlichen Ver-3.7.
 im Sinne des Strafrechts (nicht
der bergpolizeilichen Vorschriften) zuzZ
 Lugen. so kann der Schadenersatz
je nach den Umständen des Falles ganz
der teilweise versagt werden. Bei
verbetswidrigem Handeln ent-Mllr
 die FEntschädienneeanflicht jedach
3lı ct

4) Der Begriff des Arbeitsunlallies
Las Gesetz selbat gibt keine nähere
Begriffsbestimmung des Wortes „Unil,
 Die Merkmale eines solchen
Tr i-=e@ daher der Absicht des Gesetzx
 im-8 und dem allgemeinen Sprachzeirauch
 entnommen werden. Die
Kieintsprechung versteht unter einem
Unfall ein zeitlich begrenztes, körperäch
 schädigendes Ereigmis. Danach ist
aiumal Voraussetzung, daß der Betrofiene,
 sei es durch äußere Verletzung,
si es durch organische Erkrankung,
2ine Schädigung seiner körperlichen
der geistigen Gesundheit — Körperverletzung
 oder Tod — erleidet. und
jo4ann. daß diese Schädigung auf ein
alöizKches, d, kh. in einen verhältnismäßig
 kurzen Zeitraum eingeschlossenes
 Ereignis zurückzuführen ist. wel-Bhes
 im seinen — möglicherweise erst
allmählich hervortretenden — Folgen
dem Tod oder die kärneessce

Jahr.”

x

zerursacht. Die Frage, ab eine plötz:
iche oder eine allmähliche Einwirkung
stattgefunden hat, ist unter Umständen
zehwer zu beantworten, weil die Begriffe
 „plötzlich“ und „allmählich“ an
jer Grenze ineinandergehen; sie kann
aur Nach der besonderen Lage des
<inzelfalles entschieden werden. Ein
Zeitraum von einigen Stunden. höch
tens aber eine — durch nicht zu lange
7’ausen unterbrochene — Arbeitsschicht
st als ein dım Erfordernisse der
Plötzlichkeit” noch genügender „‚verältnismäbig
 kurzer Zeitraum“ aufgeat
 worden. (Vgl. „Der Betriebsmfall*
 1941, von R. Wagner), Schädizungen,
 die auf Einwirkungen von länverer
 Dauer beruhen, gelten nicht als
lurch Unfall entatanden und unterijegen
 nur dann dem Schutze der Un-'allversicherung,
 wenn sie ausdrücklich
Us entschädigungspfliehtige
Berufskrankheiten ‚bezeichnet
und,
Die schädigende Einwirkung auf den
nenschliehen Körper ist der Unfall im
äugentlichen Sinne. Aeußerer Tat:
zjestand und sechädigende Wirkung ste
jen zueinander im Verhältnis von Ursache
 und Wirkung, Nur wenn die
zefahren der Umwelt zu einer sechädivenden
 Einwirkung geführt haben, ist
un Unfall zustande gekommen. Die
Auswirkungen der Schädigung sind die
Toigen des Unfalloes.

raumes im Unternehmen zuzieht, en
achädigungspflichtig sein. Ein sich
er, strenger Beweis für den Zusayu
nenhang der Erkältung mit der Arbı
a Unternehmen läßt sich nicht imm.
einwandfrei erbringen. Es genügt na.
wWissenschaftlichem Urteil die Walr
scheinlichkeit,
h) Der innere Zusammenhang zwisch.
Unternehmen und Unfall
r Unfall muß mit dem Unterne|
men im einem inneren, zelı
lichen und örtlichen Zusam
menhange stehen. Der Verletzt
muß der Gefahr, der er erlogen isı
durch die Beschäftigung ausgesetzt ge
wesen sein. Die Einwirkung einer nu
lem Unternehmen eigentümlichen ode
überhaupt einer besonderen Gefah
lesselben. oder eine Erhöhung der alı
zemeinen (iefahr dureh DBetriebsver
hältnisse. ist nicht erforderlich; e8 gr
aügt auch eine sogenannte Gefah
des täglichen, gemeinen. ge
wöhnlichen Lebens, denen de
Versicherte bei seiner Beschäftigung
ausgesetzt ist (Stolpern, Ausgleiten
Blitzgefahr uswW.).
Der ursächliche Zusammes
ang der Gesundheitsschädigung m
lem Arbeitsunfall muß bestehen. Diese
braucht jedoch nicht die alleinige }-sache
 des Schadens zu sein. Es ge
Aügt, wenn er eine mitwirkende Li
sache darstellt, eine Bedingung, ohne
die nach mensehlicher Voraussicht a=Schaden
 in gleicher Schwere ade
Schnelligkeit nicht eingetreten wäre
Ursachen und Mitursachen sind abe
Aaur diejenigen Umstände, die zum Er
folge wesentlich mitgewirkt. haben
Umstände, die nur rein philosophiset
als Ursachen in Betracht kommen
scheiden hierhei aus. (Forts, folrt.

Auch Gesundheitsschädi:
zungen durch Witterungs
ainflüsse können einen Arbeits:
ınfall darstellen, wenn die hezeich:
ıaeten Voraussetzungen erfüllt sind:
'nfolgedessen können Erkältunzen.
 die sich ein Versicherter innerhalb
 eines verhältnismäßie kurzen Zeit.

Unfe

-MeninKranbetrieben
und ihre Verhütung

Von allen im Jahre 1948 gemeldeen
 Unfällen entfielen allein 279 auf
Zranunfälie. Besonders auffallend war
Ye Zahl der schweren und tfödlichen
Kranunfälle. Von 62 tödlichen Un-‘Allem
 waren 6 tödliche Kranunfälle
ılso 10 Prozent, zu beklagen.
Eine statistische Zusammenstellung
tach der Ursache der gesamten Kranınfälle
 ergibt folgendes interessantes
Bild:
Ein großer Teit der Kranunfäile (85
varen. Finger- und Hanaveretzungen
 beim Arhängen und
Äochziehen der Last, Diese Unfälle
nd gewöhnl.ch leichter Natur; sie
mitstehen dadurch. daß die Anhänger,
— das sind die Arbeiter, die am Bolien
 die Last anhängen und dirigieren
— ihre Hände beim Hochziehen der
„Ast nicht rechtzeitig von den Ketten
ler den Seilem entfernen.
Etwa 70 WUnfälle ereigneten sich
)»eim Betrieb von Winden, Flaschenzügen,
 Gurtförderern und Hängeahnen,
 durch Rückschlagen nicht
zesicherter Windenkurbeln, durch
3ineingeraten der Hände und Arme
zwischen Rollen und Förderband
jeim Schmi oder Entfernen von
Steinen, oder Quetschung beim An-WuDDeln
 von Hänschahnuwavgen Im.

fallen oder Herabfallen von Flanscher
aus den Krarhaken, cder Herabialien
von Erz aus Hängebahnwagen sowie
Gliedverluste und Fingerverletzunger
durch Kettenglieder beim Ankumppelr
der Hängeförderer,
‘20 Kopfverletzungen ereigneten sick
infolge Herabfailens von Kranhaken
üader durch Schleudern der Kette sowie
 durch das Auspendeln des Jocheoder
 des Jochbalkens.
14 Unfälle ereigneten sich durch
das Reißen eine1 Krankette ode
Seiles, wobei nicht unerh:bliche Verletzungen
 am Kopf oder Rumpf der
Anhänger herbeigeführt wurden. Dat
Reißen der Ketten oder Seile ist zum
Teil auf schlechtes und verbrauchte*
Material oder auf Ueberlastung, infolge
 Hängebleibens der Kette oder
Last an anderen schweren Stücker
zurückzuführen,
12 Verletzungen sind auf die
schlechte Verständigung der An:
hänger sowie der Reparaturkolonnen
mit dem Kranführer zurückzuführen
Zumeist hatten sie schwere Quet
schungen und. auch den Tod zur Folge
Besonders bemerkenswert erscheinen
 die schweren und tödlich verlaufenen
 Kranunfälle des Jahres 1948:
rim sind. wie hereita erwähnt vrre.
            
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