Jahrgang 1 Nr.
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarıanu-KA
Gesetzliche Arbeitsunfall i
versicherung
Von R. Wagner, Dezernent bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
Zweck der” Arbeitsunfallversicherung fahrziffern vorsieht. Mit dieser Gefahr- stets die Möglichkeit, sieh freiwillig zv
bie Arbeitsunfallversicherung be- ziffer wird die sich aus dem Verhält- versichern.
‚weckt einen über die Leistungen der is von Jahresbedarf und Jahreslohn- Laut Satzung der Landesversiche-Kıanken-
und Rentenversicherung Summe ergebende Beitragseinheit ver- rungsanstalt für das Saarland wird die
binausgehenden Schutz gegen die Ge- vielfältigt. . Versicherungspflicht ab 1. Januar 1949
jahren. denen der Berufstätige bei In der landwirtschaftlichen auf Unternehmer erstreckt. die rege}
seiner Arbeit ausgesetzt ist, Sie setzt Arbeitsunfallversicherung mäßig keine oder höchstens zwei Verın
die Stelle einer nur unter bestimm- lient als Grundlage für die Umlegung sicherunzspflichtige gegen Entgelt beien
Voraussetzungen begründeten Haf- ler Beiträge der von der Finanzbehörde schäfltigen. Zur Tegelmäßbigen Bejung
des einzelnen Unternehmers die ür die versicherten Unternehmen schäftigung ZWEier Versicherungs-Gesamthaftung
aller Unternehmer in ach dem jeweils geltenden Bewer- pflichtigen gehören jährlich mindestens
zer Form einer sozialen Zwangsver- ‚Uungsgesetz festgestellte Vergleichs- 500 Arbeitstage. Die Versicherungs
sicherung. Ertrags-)wert. Die umzulegende Summe oflicht erstreckt sich auch auf die im
(Gesetzliche Grundlage für die Ar- Vird der Summe sämtlicher Vergleichs- Internehmen mittätigen Ehegatten. Der
veitsunfallversicherung ist die Reichs- Ertrags-)werte gegenübergestellt und Versicherungspflicht unterlieyen nicht
versicherungsordnung. Der Abschluß las Verhältnis errechnet. Außerdem lie Unternehmer von nicht gewerbsprivater
Unfall- oder Haftpflichtver- verden erhoben: . näßhigen Bauarbeiten und von Tätigsicherungsverträge
beseitigt nicht die a) Für Lohndreschereien, Lohnpflüge- xeiten heim nicht gewerbsmäßieen
Versicherungspflicht in der gesetz reien und mit diesen in Verbindung Halten von Fahrzengen und Reittieren,
jchen Arbeitsunfallversicherung. chemie Einrichtungen feste Bei. Versicherungsfrei sind ferner
m . A Tage, Beamte und andere Personengruppen.
Träger der Arbeitsunfallversicherung ‘ür landwirtschaftliche Unternehmen ei denen eine ausreichende Unfallfür:
Die wesentlichsten Träger der Ar- »hne Bodenwirtschäft, lJandwirt. sorge nach anderen Vorschriften ee
neitsunfallyersicherung waren die Be- ;chaftliche Nebenunternehmen, Ein- sichert ist. sowie Rechtsanwälte. Notufsgenossenschaften.
Sie wurden für üichtungen und Tätigkeiten Beiträge are. Aetzte, Zahnärzte, Dentisten und
bestimmte Gewerbe- und Wirtschafts- ı1ach dem AÄrbeitsbedarf und der ihnliche Personengruppen, bei ihre:
ıweige gebildet und waren Körper- nfallgefahr, °reiberuflichen Tätiekeit.
schaften des Öffentlichen Rechts mil ‘ür Angestellte und Versicherte be Umfang der Arheitsunfallversicherun
Selbstverwaltung. Im Zuge der Reor stimmter . Gruppen besondere Zu Die entschädigungspilichtigen Arbeits
yzanisation der Sozialversicherung im schläge für den Teil ihres Entgelts, 4nlälle sind Unfälle, die ein Veorsicher-Saarland
hat die Landesversicherungs- der den durchschnittlichen Jahres- fer bei emer der im (lesetz ZenannFeR
anstalt für das Saarland am 1. ‚Jul arbeitsverdienst übersteigt, Tätirkeiten erleidet. Als Arbeitsunfälle
1947 die Arbeitsunfallversicherung über- Für die Berechnung der Umlage wird alten auch Unfälle auf einem mit der
hommen, ausgenommen die Unfallver- 4“ der gemeindlichen Arbeits: "7ätiekeit im Unternehmen zusammen.
sicherung für den Bergbau und für die ınfallversicherung die Kopf- jäneenden Were nach und von det
Eisenbahnverwaltung. Die Landesver- ahl der Wohnbevölkerung nach dem Arbeits. oder Äusbildungsstätte, sowie
sicherungsanstalt für das Saarland ist emeindeverzeichnis zugrunde gelegt. Unfälle bei einer mit der Tätiekeit im
kine öffentliche Behörde und untersteht Sie erfolgt nach einem Maßstab. der (nternehmen zusammenhängenden Verger
Aufsicht des Landesversicherungs- nit Zustimmung der Aufsichtshehörde wahrung, Beförderung, Instandhaltung
ants für das Saarland. Das Aufsichts- »stgesetzt wird. und Erneuerung des Arheitsgeräts. Die
techt erstreckt sich darauf. daß Gesetz Der Kreis der versicherten Personen Versicherung erstreckt sich ferner auf
und Satzung so beachtet ‚werden, wie Jeder auf Grund eines Arbeits- andere Dienste. zu denen Versicherte.
at Zweck der Versicherung er Dienst- oder Lehrverhälinisses Beschät die hauptsächlich im Unternehmer
igte ist ohne Rücksicht auf Alter, Ge tätig sind. von dem Unternehmer
schlecht und Höhe seines Einkommens 9der dessen Beauftragter
und ohne Rücksicht darauf. ob es sier ‘herangezogen werden.
ım eine ständige oder nur vorüber Für den Beginn und das Ende der
rehende Beschäftigung handelt, kraft versicherten Weges ist nach der stänzesetzes
gegen die Folgen von digen Rechtsprechung der Ohersten
\rbeitsunfällen und entschädigungs- Spruchbehörde die Grenze des häus-»flichtigen
Berufskrankheiten versichert. 'ichen Wirkungskreises maßgebend,
Janeben sind weitere Personengruppen Als diese wird die Haustür, d. h, jede
lie im einzelnen im Gesetz genanni Außentür des von dem Versicherten
ind. versichert, so z. B. die im Ge- gewohnten Gebäudes, angesehen. Der
‚uudheitsdienst und Veterinärwesen s6- Versicherte braucht nicht den kürzesten
vie in der Wohlfahrtspflege Tätigen Weg zur Arbeitsstätte zu wählen. Es
ınd Angehörige der Feuerwehren, <commt vielmehr darauf an. ob die
‚ebensretter, Hausgewerhetreihende Arbeitsstätte Ansgangspunkt oder Ziel
Teimarbeiter usw. des Weges ist und ob der Weg mit
Der Unternehmer und sein der Beschäftigung im Unternehmen zu-Shegatte
sind zwar nicht kraft Ge- sammenhängt und nicht ausschließlich
zetzes versichert, können. aber durch oder doch überwiegend den persönlie
Satzung des Versicherungsträgers lichen oder eigenwirtschaftlichen Inter
der Versicherung unterstellt werden. essen des Versicherten dient. Der Um
Saweit dien nicht eÄeeschieht haben sie stand daß der Versicherte wesen der
Aufbringung der Mittel
Die Beiträge zur Arbeitsunfallvericherung
werden von den Unternehnern
allein aufgebracht. Sie werden
grundsätzlich im Umlageverfahren erboben,
d. h. der erforderlich geworjene
Jahresbedarf wird nachträglich
Auf die einzelnen Mitglieder der Arbeitsunfallversicherung
umgelegt,
Die Berechnung der Umlage erfolgt
a der Allgemeinen Arbeits-«nfallversiecherung
auf der
Grundlage der im abgelaufenen Jahre
ron dem Unternehmen gezahlten Jahreslohnsumme,
unter Berücksichtigung
jer Gefahrziffer, der das Unternehmen
angehört. Die Unternehmen werden
kur Vermeidung von Ungerechtigkeiten
m einen bestimmten Gefahrtarif eingereiht,
der, je nach der Gefährlichkeit
Res Unternehmens verschiedene‘ Ce-Mergen
& Hoffmann
Möbelfabrik und Bauschreinerei
Saarbrücken 5 Louisenthaler Strasse 153 Telefon 5473
Saarbrücken 6 Markt St. Arnual Telefon 8090
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