Jahrgane 1° Nr. a
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes”
vorgeschlagenen Satz von 33 Prezent
auf 13.2 Millionen Frs,
Zu erwägen wäre noch, die Höchstgrenze
für den beitragspfläichtigen
Entgelt über den Betrag von 300 000
Frs. jährlich == 25000 Frs, monatlich
hinaus zu erhöhen.
Der über der Höchstgrenze liegende
geitragspflichtige Entgelt macht einen
Betrag von rund 80 Millionen Frs.
und die entsprechende Beitragssumme
aijnen Betrag von Tund 25 Milliönen
Frs. aus. Dazu käme gegebenenfalls
noch das Beitragsaufkommen aus der
Regelmäßigkeitsprämiec von 72 Millionen
Frs., das sich auf rund 22 Millionen
Frs. belaufen würde.
Die beitragspflichtige Grenze von
235000 Frs. monatlich entspricht nicht
mehr den wirklichen Verhältnissen.
Die Löhne der Bergarbeiter liegen
zum sroßen Teil darüber und erreizhen
nicht selten eine Höhe von über
353000 Frs. Insofern besticht eine ernebliche
Unterversicherung,
In diesem Zusammenhang muß erwähnt
werden, daß die beitragspflichtige
Lohnsumme bedeutend niedriger
ist. als die Bruttolohnsumme, Denn
srhebliche Lohnantfteile unterl.egen
nicht dem Beitragsabzug, hierunter fallen
die. Regelmäßigkeitsprämie, die
Programmprämie,” die Nachtzulage,
dies Ueherstundenzulage, die Zulage
lür Ueberschreiten der 40-Stundenwoche
und die Fahrtkosten,
Daher kommt es, daß heute der
»eitragspflichtige Enfzelt bei
13 Proz. der Arbeıter unter 23000
“rs. monatlich und nur bei 25 Prozent
jer Arbeiter darüber liegt. Wird die
Regelmäßigkeitsprämie einbezogen, so
c<ommen 52 Prozent der Arbeiter über
jie Höchstgrenze, während 43 Prozen‘
ler Arbeiter darunter bleiben,
Bei dem oben ermilteiten Beitrags
‚ufkommen ist. davon ausgegangen
laß der Entgelt und die Regelmäßigzeitsprämie,
mit Ausnahme der übrizen
Prämien und Zulagen, unbeschränkt
beitragspflichtig sind
Die Höhe der entsprechenden Löhne
vird im allgemeinen den Betrag von
5000 Frs. nicht übersteigen. Die
„oOhnsummen, die darüser hinaus
ıoch in Frage kämen, sind unbedeuend.
Bei Festsetzung der beitrags-»flichtigen
Höchstgrenze auf 420000
"rs. im Jahr — 35000 Frs. ım Monat
vürde der Entgelt, einschließlich Reselmößigkeitsprämie,
fast ganz. er-'aßt,
womit die bestchende Untervericherung
beseitigt wäre,
Die’ Lage der kKknappschaftlichen
tentenversiceherung ist unhaltbar gevorden;
für eine Abhilfe muß unbe-Jingt
gesorgt werden, Vor allem muß
uch darauf hingewirkt werden, daf
vieder eine Sicherheitsreserve ange-‚ammelt
wird, die mindestens einer
i-Monafsausgabe entspricht Die Auf
üllung der Rücklage hat im allge
reinen nach Maßsabe der Kassenüiberschüsse
zu erfo)lyen. Es könnte
aber auch crwogen werden, sie durch
Zereitstellung eines Sonderzuschusses
zu beschleunigen.
Beiträge
zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Staat Insgesamt
Proz Proz.
Arbeit- Arbeitachmer
geber
Proz. Proz.
4b 2. 1. 1943
Arbeiter
Angestellte
18.5- des Entgelts
bis 400 RM
21.5 des Entgelts
bis 400 RM
Ab i. 4. 1947
Arbeiter
20 des Entgelts
bis 400 RM
23 des Entgelts
bia 400 RM
Angestellte
\b 26. 11. 1947
Arbeiter und
\noesteHin
11 31 des Entgelts
bis 25000 Fıs.
Versichert in der Knappschaftflichen 2. ab 15. 12. 1947
KRentenversicherung: ; Arbeiter und Angestellte ohne
|. Vor 15. 11 1947 SU esiecht auf die Höhe. des Enta)
Arbeiter ohne Rücksicht auf die Ay 1. 1. 1946 sind sämtliche Ange-,
Möhe des Entgelts; stellten im Bergbau in der knappbb)
Angestellte bis 600 PM Entieelt! chaftl Rentenversicherung versichert
Aus dem Fürsorcewvesen
Vergünstigungsausweise für Kriegsbeschädigte,
Zivilbeschädigte und
Körnerbehinderte.
Die Straßenbahnverwaltungen des
Saarlandes gewähren nach ihrer
Tarifen ab 1. 12. 1948 eine Fahrpreis:
armäßigung nur .den Schwerbeschä-Jigten
und Schwerkörperbehinderten
nit einer Minderung der Erwerbs-°“ähigkeit
von 60 v. H. aufwärts, und
olchen mit geringerer Minderung der
Irwerbsfühigkeit. wenn ihre Geh-‘ühiskeit
durch Amputation odor eine
ter Amputation aleichkas+-= de Be-:chädiguneg
76. eins akt
at Erwerbauntianmiu ze ıM.d. &. 100 v. 4}
Die Vergünstigungen für Kriegsneschädigte
und Zivilbeschädigte auf
den öffentlichen Verkehrsmitteln sind
neu geregelt worden, Es sind neue
Binzelausweise für Straßenbahn- ımd
Bisenbahnfahrten ausgestellt worden.
Die Ausstellung zur Erlangung meuer
Rinzelausweise erfolgte auf Anirag-Heilung
bei der zuständigen Orts-Behörde
(Bürsermnisteramt)
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und Blinde erhalten Froifanrtaus-Welse,
sofern das Gesamteinkninmen
dieser beiden Gruppen unter 17 230.
Franken liegt. Einc iveie Beförderung
des ständigen Begleiters oder des
Führhundes erfolgt nur
1. bei Blinden,
2. bei Doppelamputierten oder Hirnverletzten,
wenn die Minderung der Erwerbpsfähigkeit
100 v. H. (Versehrienstufe IV}
beträgt, und ihnen amtsärztlicherseits
eine ständige Begleitperson zugestanden
worden ist, Ein von einer Straßen«
bahnverwaltung ausgostellter Vergünsligungsausweis
genügt zur Erlang'mg
:jner Fahrpreisermäßigung uauf allen
Straßenbahnen im Saarland,
Die Saarländische Eisenbahn ‚gevährt
nach ihren Tarifen ab 1. 1. 1949
ıur Kriegsbeschädigten nicht Zivilbeschädigten)
mıt- einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30—10) v H.
Preisermäßigungen bei ‘Eisenbahnfahrten,
je nach dem Grad der AUnderung
der Erwerbsfühigzkeit, (freie
Fahrt für einen Boegiciter jedoch nur
noch den Schwerbeschädisten mit
einer Minderung der Erwerbsfähiekeit
von 100 v. H.. wenn sie amtsärzflicherscits
cines ständigen Beulejters hHejürfen,
Verhandhingen wegen Preisermäßizung
bei kulturchlen Veranstuallungern
ınd bei Benutzung von Krafinostcr
innerhalb des Saarlandes schweber
zur Zeit noch,
Beirat bei der HauptfürsargesteHe für
Kriegsbeschädigte und KFiegähinterbliehcne,
Bei der Haupt{ürsorgesielle 1st ent-;prechend
«den Bestimmunzen Über
die soziale Kriegsbeschädiuten- und
Kriegshinterblicbenenfürsorge ein Bei.
rat bestellt worden, Dieser Beirat seizt
sich zusammen aus Vertretern der
Kriegsbeschädigien und Kriagshintorbliebenen,
die nicht im Arbeitsvcrhälinis
stehen: aus solchen der krivzsbeschädigten
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
und aus Personen, die auf
dem Gebiete der sozialen Fürsorge
erfahren sind,
Der Beirat ist eine Einrichtung, die
der Hauptfürsorgestele beigezeben
ist, um in sozialen Fragen zum Wohle
der Kriegsbeschüdigten und Krieges
hinterbliebenen mitzuwirken.
Schwerbeschädigtenausschuß.
Der gemäß 8 22 dea Gesetzes über
Jie Beschäftigung Schwerbeschädiater
vom 12, 1. 1923, zu bildende Schwerbeschädigtenausschuß,.
wurde am
26, 11. 1948 konstituiert. Die durch
den Herrn Minister für Arbeit und
Wohlfahrt berufenen Mitglieder det
Ausschusses gaben sich ihre Geschüftsardnung,
die auch durch den Herın
Minister genehmigt wurde, Das Aufsabengebiet
des Ausschusses wurde in
53 4 der Geschüftsordnung, festgelegt.
Der 8 4 hat nachstehenden Worikaut:
Die Tätigkeit des Schwerbeschil-Jistenausschusses
ersirscht sich auf
Entscheidungen in den Füllen nach
58 12 Abs. 6 und 19 des Gesetzes über
die Beschäftigung Schwerbeschädigter
ınd auf Entscheidungen und Beschwerden
gegen Anordnunsen un#
Entscheidungen der Hauplfürsorgestelle
in den Fällen der $ 6 Ab:. 2
and 4. 7, 8, 9, 10, 13, 14. 16 upd 290 des
Schwerbeschädistengesetzesg