Seife X3
46 Festselzung eines einheitlichen
Pausehveirages sollen vor allen Dingen
die Reniner mit niedrigen Renten
begünstigt werden, d. h., diejenigen,
für die infoize ihres geringen Einzommens
keine hohen Beiträge centvichtet
wurden oder die infolge vorzeitigen
Eintritts der Invalidität eine
nur kurze Versicherungsdauer zurückgelegt
haben.
Durch $ 2 wird der Mindesisteigezungsbetrag
der Invalidenrente er-2öht.
In 8 3 wird erstmalig in der
Angestelltenversicherung cin Mindeststeigerungsbetrag
vorgesehen. Durch
Jiese Maßnahme wird die Rente aus
der Invalidenversicherung:‘ und das
Ruhegeld aus der Angestelltenversicheruımg
auf einen einheitlichen
Mindestbetrag fesigesetzt.
Die Erhöhung des Mindesisieigetungsbeirases
bedeutet, daß 530 *%
der Invalidenrentenempfänger, deren
Rente bisher noch unter dem Mindest+
satz .lag, nunmehr die Mindestrente
erhalten, Hierbei muß noch berückgichtigt
werden. daß die Neufestsetzung
des Mindeststeigerungsbetrages
in der Invaliden- und AngesieNtenversicherung
teilweise eine Aufhesserung
bis zu 67 Ye bedeutet.
Ferner wird in 8 4 der Mindestsetrag
der Knavpschaftsvollrente vor
36 000 Franken auf 43200 Franken
jährlich oder auf 3600 Franken monatüch
erhöht und die Witwenrente aus
ler Invaliden- und - Angestelltenverächerung
sowie die Witwenvollrente
aus der knappschaftlichen Versicherung
auf mindestens 28 800 Franken
jährlich oder 2400 Franken monatlich
lestgesetzt.
Diese Mindestrenten erhöhen ‚sich
zutreffendenfalis noch um den Kinderzuschuß
(8 5). In jedem Fahl muß der
Versicherungsträger die Rente errechsen
wie bisher nach Grundbetrag und
Zteigerungshbefrägen, Erst dann ist der
Pauschbetrag hinzuzurechnen. Erreicht
die so featsestellte Rente ein-„Arbeit
und Wohlfahrt des Saarlandes®
;chiheblich Pauschbetirag nicht die
Windestirente, so ist diese zu gewähren.
Hat ein Versicherter mehreren Verieherungen
(Invaliden- und Ange-;telltenversicherung
usw.) angehört
ınd ergibt die Feststellung der
zesamtrente einschließlich Pauschjetrag,
daß sic den Mindestbetrags
ılcht erreicht, so ist dieser zu zahlen.
)er Unterschiedsbetrasg zwischen der
estgestellten Reate und der Mindestente
wird von den beteilisten Vericherungsträgern
im Verhältnis zur
)auer der bei ihnen zurückgelegtiten
’ersicherungszeiten geiragen. Ist die
Tindestrente bei dem einen Versicheungsträger
höher als bei dem andeen.
20 wird der Unterschiedsbetrag
wischen dem Betrag der Mindestente
des einen und des anderen Vericherungsirägers
von dem Versiche-Ungsträger
getragen, der den höhoren
Jindesthbetirag zu zahlen hätte.
Nach 8 6 werden die Wäalisenrenten
‚uf 18000 Franken jährlich oder 1500
"ranken monatlich festsesctzt, Divse
>rhöühen sich um den Pauschboirag
‚on 200 Franken monatlich, so daß
lie Waisenrente in Zukunft minde-‘tens
1700 Franken monaillich betrasen
vird.
Wenn jedoch auf Grund geselZicher
Bestimmungen eine höhere
tente als 1500 Franken monatlich zu
;‚ewähren ist, #0 wird diese zuzüglich
iem Pauschbetrag von 200 Franken
aonatlich gezahlt. Auch hier kann der
’)auschbetrag beim Zusammentreifen
ıchrerer Waisenrenien für dieselbe
VYaise nur einmal gezahlt werden.
‘Ur die Reihenfolge gilt ebenfalls der
; 15%4e, Abs. 3. Salz 1 RVO, entprechene.
Durch die e'nheiiliche Festsetzung
tier Waisenrente in der Rentenverjcherung
wird, zumal in der Wander-’ersicherung,
das Feoststellunssverahren
vereinfacht. In der knappchaftlichen
Versicherung bedeufet die
Irhöhunmg eine Verbesserung um 200
"ranken moeonatilieh und. in der Invali-Jah
Van 1 Nr
ienversicherung eine Aufbesser:
8 zu 80 "e.
Zu 8 8: Die Höhe einer Unfallre
Jchtet sich nach dem Crade der du
jen Unfall hervorgerufenen Erwen
>eschränkung. Aus diesem Grun
zonnte eimnc Erhöhung, wie sie du
Heses Gesetz in der Rentenversic
ung erfolgt ist, nicht vorgenomn
verden. Hicr wird deshalb die Rent
'Yhöhung durch Festseizung eines
ılle Unfallrenten gleichmäßigen P
‚entsatzes durchgeführt,
Die im Gesetz vorgeschene 153pro-‚ge
Rentenerhöhung kann jedoch
‚jerücksichtigt werden bei Unfäil
le vor dem 1. 9. 1948 eingetreten s:
veil bei Eintritt eines Versicherun
alles nach dem 31. 8. 1948 die Lö
runde zu legen sind, dıe, in Dutr
ührung der Anerdnung zur Ho)b
icr Kaufkraft vom 4. 10. 1943, in }
öundung mit der Verordnung -über
ı1öhung der Beiträge und Leistur
ler Kasse iür Familienzulagen
‘", 10. 19483, bereits mit Wirkunz
„9 1948 um 15 "% erhöht wu
3 8. Abs, 1). In beiden Fähen |
edoch der für die Berechnunz
Zente maßgebliche Jahreshöchsthb:
les. Arbeitsverdiensies nicht ©
ehritten werden ($ 8 Abs. 2).
Nach $ 932 RVO. sind in der le
virtschaftlichen Unfallversiche:
ür die Berechnung der Unfallre
Durchschnitlissätze als Jahresarb
;erdienstie Ifostgesctzt. Deshalb
5 8, Abs, 3 eine Erhöhung d
iurchschnittlichen Jahresarbeilt:
Henste um 15 " vor. ‚Eine Begren
uf den Jahreshöchstbetrag
iyrbeitsverdionstes, wie es für
Infallrenten nach 8 8 Abs, 1 der
st, ist für Renten aus der land
schaftlichen Unfallversicherung
>rforderlich, da die durchschnüiit:
Fahresarbeitsverdienste din Jr
ıöchstbeirag nicht erreichen,
Nach... 8 10 werden bisher ge;
VYohlfahrtsunterstützuneuen auf
Jachzahlunsen nicht. angereschn:
Knappschafiliche Rentenve-sicherung sanierungsbedüril
Unhaltbare Lase der knappschaltlichen Rentenversicherung
Von Dr. Albert Agne
Die im Bergbau beschäftigten Arbeier
und Angestellten sind gegen die
Beeinträchtigung der Erworbsfühigkeit
doppelt versichert, und zwar
segen Berufsunfähigkeit und gegen
nvalidität, Die Versicherung wird
zeit 1. 1. 1943 von der knappschaftichen
ABRentenversicherung durchgeführt.
Vor diesem Zeitpunkt: bestanden
für die Arbeiter zwei
selbständige Versicherungszweige: Die
Pensionsversicherung der Arbeiter
ınd die Invalidenversicherung, Die
Angestellten im Bergbau gehörten ur-;prünglich
der Pensionsversicherung
üer Angestellten an. Mit Wirkung
vom 1]. 4. 1938 wurde die Versiche-’ungspflicht
in diesem VersicherungsSzweig
auf gie Angestellten mit bergmännischer
Tätigkeir beschrüönkt, Die
übrigen Angestellten. die keine bergmännische
Tätigkeit verrichteten, sind
Xamals in die allgemeine Angestehlversicherung
überführt worden. Ab
) 31. 1946 wurden diesen in die I:n2Ppu.-chaftliche
Rentenversicherung über-\ommen,
so daß nunmehr wieder alle
3eschäftigten im Berabau. in‘ der
<nappschaft versichert sind. . £
Die knappschaltliche Rentenver-'cherung
ist an die Stelle der Ponionsversicherung
der Arbeiter, der
)ensionsversicherung der Angestellen
und der Invalidenversicherung
‚etreten, Vor -der Nevregelung erhielt
in Bergmann bei Berufsunfähigkeit
Grundbeirag der Inv.-Vers. °. ... 4 . » 00a un
Steigerungsbetrag der Inv.-VerS; , ı, 00. 0 0 0 0 2 4
Steigerungsbetrag der Pens,-Vers. der Aıbeiter, elwa
Kürzung dc3a knappsch. Steig.-Beir. um ım höchst.
He Invalidenpension, zu-.der bei
ve: bsunfählakeit noch die Inval
;ente kam. Beide Renten sind zu
Zesamfleistung zusammengefaßt
len, wobei der Grundbetrag der
ionsversicherung. weogfie} und
Steigerungsbetrag der Pensions
‚ieherung um den Steigerungshe
ler Invalidenversicherung, Höch:
icdoch um 15 RM. gekürzt worde
Die Gesamtleistung setzte sich
:ammen aus’
13 RM
1,2 0 des En!
1,3 %9 des Er"
15 RM
SE
Zusammen: 2,5% 8 — 2 RM
Prozent des Entgelts, sie entsf
Zer früheren Invalidenpension,
aus ‚einem Grundbetrag von !
und einem . Steigerungshetrag
zumd 1,3 Prozent des Entgelts
and. Die Knappschaftsvollrent
74 Prozent des Enfeelta ausma
Die knappschaftliche Rentenvericherung
brachte gegenüber dem
yüheren Zustand keine Acnderung
ler Leistunzen, sondern nur einen
1euen Aufbau. Die Knappsehafftsnic,
die im Falle der Berufsun-Ähigkeit
gewährt wird, beiräst 1.5