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„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
Jahreineg 1 Nr. 2
entsprechenden Löhnverfügungen errechneten
Gehältern vor, Es enthält
jamit ein Prinzip, das auch Im
jeutschen Leohnrecht, insbesandere im
Zehaltssektor, verankert war. Wäh-‚end
jcdoch im deutschen Tarifrecht
die Dienstalterszulage nicht als besdiadere
Zulage in Erscheinung traf, wird
lie heute zu gewährende Dienstalterszulage
als eine gesonderte Zulase zum
Gehalt gebildet. Lohrftechnisch gesehen.
ärückt sich die DienstaltersSzuiage
daher in Form eines Betrages
aus, der sich je nach der Dauer der
Beschäftigung prozeniual aus dem
Mindestlohn der Beschäftigungskatevorie
errechnet. Es ist damit gewähreistet,
daß sich bei irgendwelchen
‚ohnvereinbarungen, die den Mindest.
ohn der Kategorie beeinflussen, die
Dienstalterszulage automatisch rneV
»ildet.
In lohnrechtlicher Hinsicht ergeben
;ich für die Feststellung der Dienstılterszulagen
insofern Schwierigkeificn,
ıls die veröffentlichten Verfügungs-;exte
auf gewisse Bedingungen zum
3Zezuge der Dienstalterszulage hinwel-‚en.
Danach sollen Dienstalterszulagen
sewährt werden. wenn in Lohnvereingarungen
diese Zulagen besonders
vorgesehen bzw, aus Berufsüblichkeit
schon immer gezahlt worden sind
Weiterhin missen höhere Dienstalterszulagen,
die in. den Voreinbarunger
enthalten sind, beibehälten werden
Es ist bekannt, daß das frühere, IY
Saarland geltende Lohnrecht, in den
Tarifordnungen nicdergelegt war. Vor
Erlaß dieser Tarifordnungen Warck
Taiiverträge in Geltung, die jedoch
Zurch einen Verwaltungsakt des ehenaligen
Reichstreuhänders der Arbci
ı1&ch Durchführung verschiedene;
Aenderungen zu Tarilordnungen er
:Järt wurden, Der Rückgriff au
Lohnvereinbarungen. wie. ihn die
jetzigen Verfügungstexte vorseha
scheidet daher aus, da für Lohnve:
“inbarungen in dem Tarifordnungs
recht kein Raum war. .
Die Grundlage zur Gewährung dr
Dienstalterszulage ergibt sich im Saaı
and daher aus dem Gewohnhel:
recht. Die in den Lohnordnungen fes
selcuten Gehälter waren berufsalter
cr lebensaltersgestaffelt, Mit dies
Aufstaffelung wurde zweifelsohne ı
Berufserfahrung abgegolten, die sı
zus den abgeleisteten Berufs- o7
Dienstjahren ergab. Die Verbindu
oder der Rückgriff in das früh:
Tarifrecht, liegen daher vor.
Nach dem französischen Lohnre:
zoll die Dienstalterszulage grundsä
lich nur die im Betrieb abgeleist
Eeschäftigungszeit abgelten, wı
nicht in — französischen — Lohn
:znbarungen für die Arbeitnechrn:
andere, günstigere Bestimmungen €
halten sind, oder die Berufsüblicht
8 vorschreibt, daß die Zulage n
anderen Gesichtspunkten zu gsew
ven ist. Der Geseizgeber hat jed
mehrfach in klar erkennbarer Fr
ausgedrückt, daß den saarliüindisce
Arbeitnehmern aus der Anwend
dey französischen Lohnrechts
Schaden entstehen sollte, In der
xis sind daher in all den Fällen
as frühere Lohnrecht berufslebensaltersgesiaffelte
Gehälter
schrieb, heute die Diensalierszti
nach den im Berufe verbrachten .
ten zu berechnen.
Diese Anwendungsform entspt
der Billigkeit und ist für die Arb
geher nicht zu belastend, da die Wı
rend der Borulsausübung gsesam”
ten Erfahrungen und Kenntnisse
Belangen des Arbeitgebers - dien p
gemacht werden, gleichgültie, wo
Wann diese Kenntnisse erworben ?
den. Hiermit entscheidet sich auch
Frage, ob’ die Beschäftigungszeit.
m einem Betrieb für kürzere %
längere Zeit unterbrochen wurde. | des
neu beginnende Dienstzeit zu betr die
icn ist, in dem Sinne, daß unabi# Vers
gig von einer Unterbrechung ‘Auf
Dienstzeit im gleichen Betrieb ip! zeine
dem Falle das Berufsalter die Gr legte
lage zur Errechnung der Dienstal# der
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Die Zahl der Arbeitsuchenden und der offenen Stellen
nach Arbeitsamtsbezirken und Berufsgrupnen Ende Dezember 1948. #
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Saarbrücken EEE.” 467 3 WE 247 344
Neunkirchen ST 486 1 E44 VO | 54
Saarlouis 443 5797 O2 308 56
St. Ingbert 15 763 | 673 248 | 35
Wadern 15 15 120 45 3 <
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zusammen am 31. 12.487 5 6ARL N SB 112206 1 2573 | 2412 | SON y Auf | 5
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