Jahren an? 7 Nr.
‚Arbeit und Wohlfahrt des Saarfandes®
jahr bei gleichem Arbeitgeber haben jrlaubsjahr am 31 Mai zwischen 18
4ie Arbeitnehmer, die über 21 Janre nd 21 Jahren alt sind, müssen 112
ait sind. Anspruch auf einen Mindest- Tage pro Arbeitsmonat oder 18 Arulaub
von 12 Arbeitstagen. 1 Monat eitstage im Jahr erhalten.
Arbeitsleistung ist dem Zeitraum von Das Urlkaubsjahr geht vom 1. Juni
£ Wochen oder 24 Arbeitstagen gleich- ines Jahres bis zum 31. Mai des darzusetzen.
wobei die Urlaubszeit, wuffolgenden., Dieser sogenannte Aus-Krankheit
usw., wenn sie nicht die jangszeitpunkt hat weniger Bedeu-Dauer
von einem Jahr übersteigt. wie ung für den normalen Urlaub. da diewirkliche
Arbeitszeit angerechnet er ja nicht an die Erfüllung einer
wird. Der Urlaub kann eine Steige- Wartezeit gebunden ist. sondern im
rung bis zu 18 Arbeitstagen erfahren. vesentlichen das Prinzip verwirklicht
und zwar dergestalt, daß bei je fünf vurde. pro Monat Arbeitsleistung
Beschäftigungsjahren beim gleichen inen Tag Urlaub. als vielmehr für
Arbeitgeber ein Tag Zusatzurlaub zu las Fälligwerden des Zusatzurlauhbs,
zgowähren ist. ; Da die Verfügung über das Urlaubs-Jugendliche.
die vor dem 31. Mai des vesen. welche im Amtsblatt Nr. 69
aufenden‘ Urlaubsjahres noch nicht erschienen ist, am 20. November 1947
j8 Jahre alt geworden sınd., hıben An- n Kraft trat. waren im Jahre 1947
spruch auf einen Urlaub von je zwei zwei Urlaubssysteme in Anwendung.
Tagen für einen Arbeitsmonat. das \us diesem Grunde entstanden Uebersind
24 Arbeitstage in einem Boschäf- zangsschwierigkeiten in der Bemesjieunssjahr
bei dem gleichen Arbeit- jung und Berechnung des Urlaubs. Es
aeber. Arbeitnehmer. die im laufenden Xurde notwendig, Klarheit darin zu
Die Zahl age: Beschäftigien (Arbeitnehmer) A
End Dezember 1918 nach Wirtschaftszweigen,
Beschäftigte mit Wohnsit.: im Saarland
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Beschäftigte
mit Wohnsitz
außerhalb des
Saarlandes
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Seite 21
;chaffen. Dies ist in der Ancrdnung
zur Abänderung und Ergänzung der
Verfügung des Gouverneur: . de ia
jarre über das Urlaubswesen vom 4.
dezember 1948 (ABl Ni. 97. S 15761
zeschehen.
Danach richten sich hinsichtlich
ler Urlaubsdauer die Ansprüche b:s
zum 31. 12.1947 nach den vor dem
6. November 1947 in Kraft belindichen
Bestimmungen. Das frühıre
Jrlaubsjalır endete mit dem Kalunleyrjahr.
Durch diese Bestimmung
vurde als@e erreicht. daß in dem
’ahre 1947 nur ein Urlaubsrecht zur
Anwendung gelangte. Ab 1. 1. 1648
jelten hinsichtlich der Berechnung
les Urlaubs usw... die heutigen Uraubsvorschriften.
wobei freilich 7.3
Jrlaubsjahr 1947-1948 nur 5 Monate
latte, da dieses am 31. Mai 1948 entete.
Eine Schlechtersie!lung der Arbeite
ı1ehmer erfolgt durch diese Tatsache
ıber nicht, wie dies Öfters fälschicherweise
angenommen wurde. denn
ür diese Zeit har ’der Arbeitnehmer
änspruch auf den. Normailurlaıntb, der
3ich aus der Grundlage ) Monat Beschäftigung
= 1 Tag Urlaub ergibt,
ınd bei dem Zusatzurlaub auf den
»ntsprechenden prozentualen Anteil.
Erwähnenswert erscheint noch die
Vorschrift, daß bei dem Eintritt eines
Arbeitnehmers in einen Betrieb vor
dem 15. eines Monats der Arbeitnehmer
hinsichtlich des Urlaubs so
behandelt wird. als wenn er am ersten
eingetreten wäre; desgleichen die Bestimmung,
wonach in Betrieben, die
nicht an allen Wochentagen arbeiten,
bei der Gewährung des Urlaubs in
natura die arbeitsfreien Tage mit eine
Berücksichtigung finden. Diese Vorschrift
ist notwendig. um eine gleichmäßige
Behandlung der Lohnampfänger
und Angestellten 7u ewährleisten.
. -
Bei der }_ostsetzung der Urlaubsvergütung
muß stets beachtet werden,
daß der Arbeitnehmer Urlaubszeld
in der Höhe zu erhalten hat. als wunn
er gearbeitet hätte. Diere Vorschrift
ist eine Mindestbestimmung. Im allgemeinen
greift Artikel 6 der Urlaubsverfügung
vom 20. November
1947 Platz. wortach als Entschädigung
für den Urlaub ‘2 des Verdienstes
der Zeitspanne. für die der Urlaub
gewährt wird. zur-Auszahlung gelangt.
Eine endgültige Lösung hat z. Zt
noch nicht das Problem der Gewührung
des Zusatzurlaubs für die
Schwerbeschädieten gefunüen. Mit
dem Inkrafttreten des französischen
Urlaubsrechts sind zunächst alle früheren
Bestimmungen über aen Urlaub
aufgehoben worden und damit auch
jer Zusatzurlaub für die Schwerbeschädisten.
Das Arbeitsministerium
beschäftigt sich z. Zt. mit der Frage
Jes Zusatzurlaubs für die Schwerbeschädigten
und hofft. in dieser Frage
aine tragbare Lösung zu finden
zalter zulage::
Das französische .Lohnrecht sieht für
zZcwisse Berufe. in der Hauptsache für
die Angestellten des unteren und miltleren
Grades (einfache Angestiellte,
gehobenes Personal. Meister. Technikor.
Zeichner usw.), die Zahlung
zon Dienstalterszulagen zu den aus den