Full text : 1.1948/49 (0001)

A Ti a . AN ni a
Herausgeber: Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt, Saarbrücken 1, Alleestraße 15, Telefon 3171, Apparat 1%. — Puste
;icheckkonto: 51955 Saarbrücken, — VerantworlilicherSchriftleiter: Kurt Ernsi Klaas. — Druck: Diuck und
Verlag .„Volksstimme*“ GG. m, b. H., Saarbrücken 3, Schüizenstraße, Telefon 9955 und 5902, — Anzeigenverwaltung- .Werbee
kumns! FF. Gebauer. Saarbrücken 83, Richard-Wagner-Straße 3, Telefon 94. — Erscheinunssweise: einmal mnunetlich,
BezuesntTeis! 20.— Fr. monatlich — zuzügl, PastzusteNeehliatT

Jahrgang 3

Saarbrücken, Januar 1949

Nr. ?

A

Diaenstalter:

"Jagen der Angestellten -
Von Ernst Hirschberz, Vorsitzender des Schlichtungsausschusses.

{n einer Reihe von Lohnverfügunzen
 sind Bestimmungen enthalten.
nach weichen die sogenannten Dienstalierszulagen
 Unter besonderen Voraussetzunzen
 nicht nur nach gewisser
Dauer der Betriebszugehörigkeit, sonlern
 nach cntsprechend langer Berutfszugehörigkeit
 zu gewähren sind, Da
3iese Vorschriften recht komplizierf
md auch keineswegs einheitlich formuliert
 sind. hat ihre Anwendung
häufig Schwierigkeiten bereitet. Eine
ausführliche Analyse der einschlägigen
Vorschrifien al dem Gebiet der
Textilindusirig iindet sich in einem
Beschluß des Schlichtungsausschusses
vom 17. Semtember 1945. in dem ge:
Apiflte

n $& 4 Abs. 1: „Die Gehälter sind nach
Orisklassen, Gehaltsgruppen und B evrufis-
 bzw. Meisterjahren gestaffelt.“
 Die ihr anhängende Gehaltsardnung
 enthält unter C eine Gehalts-:afel,
 bei weicher in der Tat in jeder
Zehaltsgruppe für das 1., 4, 7. und
LO. Berußijahr verschiedene und sozar
 stark ansteigende Beträge ausgeworfen
 sind. So steigen zum Beispiel
lie Gehälter der einfachen Büroange-;tellten
 der Ortsklasse 1, die das ganze
Saarland umfaßte, von 90 auf 105. 126
ind 147 Mark. Da im Saarland im
Augenblick des Erlasses der Lohnverfügung
 keine Tarifverträge, sonern
 Tarktordnungen existierfen, welche
edoch dazu bestimmt waren, die Rolle
on Tariıfverträgen zu erfüllen, so
nüssen bei derartigen Bestimmungen
le Tarıforanungen‘ herangezogen
verden, als ob sie frei vereinbart gevesen
 wären, Diese UntersteMung is
m 80 weniger bedenklich, als die
Tarifordnumg tatsächlich ja Qur an
lie Stelle des bis dahin gültigen
TarMverirages getreten ist und derer
naterijele Vorschriften wiederholt
1at (vergl, 8 138 der Tazifordnung),
Nach dem genannten Text unteriegt
 es keinem Zweifel, daß sämtichen
 Angestellten bestimmte . wirlıcha£tliche
 Vorteile auf Grund ihres
Zeruflsalters (und nicht etwa a
rund ihrer Betriebszugehöri ke
zugestanden haben.
Es ist richtig, daß es sich nach dem
'rüheren im Saarland üblichen Sy atem
ılerbei nich um Zulagen im eigentjehen
 Sinne. gehandelt hat, sonder
jer Zweck der Bosserstellung älterer
Angestiellien (Berufserfahrung) duref
zinen Aufstieg innerhalb der Katezorie
 erzielt wurde. Es ist dies jedoch
zur ein formeller und nicht ein sachlicher
 .Unierschied. Bekanntlich. sind
die Lohnbestimmungen französtscher
Tarifverträge seit Beginn des Krieges
einer Abänderbarkeit durch Parteivereinbarung
 enfigogen. Sie bilden
also, insoweit .sie nicht durck aulnistericHe
 Anordnuns abgeändert Worjen
 sind. in ihrer hislorisch gewor-Jenean
 Umtarscheedlichkeii den mate-:jellen

 Inhalt des Französischen Lohne
’echts und sind. im Zuge der Ansleichung
 der Saarländischen an dia
xanzösieschen Leohnverhältnisse, in
;ben dieser zufälligen Form überıommen
 worden, Es bestehen infolgejessen
 keinerlei Bedenken dagegen,
lie im Saarland auf Grund bestimmer
 Voraussetzungen ebenso zufällig
antstandenen Formen den in ‚den
‘ranzösischen Tarifverlrägen fixiertem
zleichzusetzen, wenn in ihnen da?
zleiche Ztel verfolgt ung das gleicka
Zrgebnis erreicht isi.
In Art. 11 der V!g, 47130 ist cbenalls
 die Beibehaltung von tiarifver«
raglich festgesetzten Zulagen angerdnet
 (Es spielt in diesem Zusamnenhang
 keine Rolle, daß die VIg.
47/130 auf vor drem Inkrafttreten abieschiossene
 erträge abstellt. die
Vifg, 47/129 hingegen auch nachträsiche
 Vereinbarungen solchen [Inhalte
zuläß%. Sie bezieht sich jedoch nur
auf Gienstalterszuschläge ıumd nicht
auf Berufsalterszuschläge.
In Fällen jedoch, iÄ denen dureh
Jesondere Abmachung oder üblicherweise
 weitergehende Vorteile auf diesem
 Gebiet bestanden haften. müssem
liese Vorteile nach der ausdrücklichea
Vorschrift des Abs. 3 dieses Artikel®
auch weiterhin gewährt werden, Aus
diesem Grunde müssen also gel. auch
’ür dee unter die Vfig. 47.130 failenden
Anggstellten Berußaltarszuschläge
gezahlt werden, denn auch beim Stu-Jium
 dieses Artikels darf nicht außer
Acht gelassen werden. daß der Aus-Iruok
 „anciennete‘“ sowohl Dienstılter
 wie Berüufsalter bedeuiet

Die Ueberseizung der vorgenannten
 Vorschriften ist mißverständlich,
 In richtiger Uebersetzung lautet
Art. 5 der Vig, 47/129: „Wenn ein
Tarifvertrag die Verschrift ent,
dan Dienst- oder Berufsalterszulagen
zu gewähren sind, so steht diese
Zulage den dieser Lohnverfügung
unterworfenen Angestellten unter
lolgenden Bedingungen zu:
Nach 5jäiähriger Betriebszugehörigkeit
 oder. wenn der Tariiverwag
Jieses vorsichl. Bemufszugehösiekoait


Es kommt .hiernach ausschließhch
auf den Wortlaut des zuletzt gültigen
Tarifverirages an. Die Tarifordnung
für die Angestellten der Industrie, des
Großhandel usw. vam 27 4 1988 sasi

Aus dem Inhalt:
Arbeit und Arbeiksvermittlung.
Landesstellenausgleich,
Grenze der Leistungsfähigkeit
erreicht,
Knappschaftliche Rentenversichetung
 aanierungsbedürftig
Aus dem Fürsorgewesen. .
Kniwicklung des Wohnungsmarkies,
Schulszaaundhaitenfiara im Saarland.

Mit weicher Begründung düriten ‚ja
andesen Zweigen der Industrie und
cs Handek aufgetretene Streitfragen
ne angemessene Erledigung finden
zönnen. Es muß jedoch betont werjen.
 daß e& in jedem einzelnen Fail
ıölig sein wird, sick auf den Wortaut
 der beireffenden Lohnverfüsgung
‚u bezichen und Klarheit über dia
arifliehen Zustand zu gewinnen, dar
7or dem Inkraliiwveten der desaeilisan
:oharasılıunoa hastanden hat
            
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