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der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses
an die Versicherungsgesellschaft
oder die Behörde einverstanden ist.
Entbinden von der Schweigepflicht kann
nur der Berechtigte selbst. Die Frage,
9b das Recht des Patienten, den Arzt
yon seiner Schweigepflicht zu entbinden,
vererblich ist, ist; in der Rechtsprechung
verneint worden,
Befugt zum Offenbaren ist der Arzt
auch, wenn er diese Offenbarung vor-Dehlımen
muß, um Rechte, die ihm selbst
zustehen, wahrzunehmen, z. B. wenn der
Arzt in einem Zivilprozeß selbst Kläyer
oder Beklagter oder in einem Strafprozeß
Angeklagter ist, aber auch hier
wird er sich in seinem Offenbaren auf
das absolut Notwendige beschränken
müssen.
Befugt und sogar verpflichtet zu oftenbaren
ist der Arzt, wenn er, wie das
Gesetz sagt, „ein Geheimnis zur Erfüllung
einer Rechtspflicht offenbart,“ d.h,
wenn eine Anzeige- oder eine Auskunftspflicht
für ihn besteht. Anzeigeund
Auskunftspflichten dieser Art sind
zahlreich. ‘So muß der Arzt, um nur
ainige Beispiele anzuführen, nach dem
Personenstandsgesetz vom 3. 11. 19837
bei dem Standesamt von einer Geburt
Anzeige erstatten. bei der er zugegen
war, wenn die zunächst meldepflichtigen
Personen fortgefallen sind. Nach
dem Reichsgesetz zur Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten vom 30.
5. 1900 (Seuchengesetz) muß er alle Erkrankungen
und Verdachtsfälle der in
diesem Gesetz und in den Landesseuchengesetzen
genannten übertragbaren
Krankbeiten unverzüglich dem Gesundheitsamt
melden. Aehnlich müssen nach
dem Krüppelfürsorgegesetz Krüppel-Krankheiten
und nach dem Gesetz über
lie gewerblichen Berufskrankheiten gewerbliche
Berufskrankheiten gemeldet
werden. Nach dem Reichsgesetz zur Bexämpfung
der Geschlechtskrankheiten
vom 18, 2, 1927 (RGBL TI S. 61) muß
der Arzt dem Gesundheitsamt oder der
Gesundheitsbehörde ‘den Geschlechtskranken
melden, der sich der ärztlichen
Behandlung oder Beobachtung entzieht,
;rotzdem er noch krank ist. oder der
nfolge seines Berufes oder seiner persönlichen
Verhältnisse andere besonders
yefährdet. Zu den letzten Personen gehören
z. B, Friseure, Kellner. Kranken.
fleger usw. Nach 8 139 StGB. ist der
Arzt wie jeder Staatsbürger verpflich-'et.
Anzeige zu erstatten, wenn er bei
Ausübung seines Berufes Kenntnis von
dem Vorhaben eines Hochverrates, Lanlesverrates,
Münzverbrechens, Mordes,
Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen
Verbrechens erlangt,
zu einer Zeit, in der die Verhütung des
Verbrechens noch möglich ist. Nicht-Anzeige
würde ihn selbst strafbar mahen.
Eine ebenfalls der Verbrechens.
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes
ekämpfung dienende Durchbrechung
ter Schweigepflicht stellt die im 8 23
jer Reichsmeldeordnung vom 6. 1. 1938
estgelegte Anzeigepflicht der Krankenıäuser
und ähnlicher Anstalten dar,
Diese müssen Personen, die mit Schuß-,
Ydieb- und Stichverletzungen oder in
3aänem sonstigen auf eine strafbare Handung
hindeutenden Zustand eingeliefert
werden, sofort unter Angabe der Veretzung
der nächsten Polizeibehörde mellen,
Auch Fahrlässigkeitsdelikte faller
ınter die Bestimmung, so daß z, B. auckı
lurch Verkehrsunfälle verursachte Körjerverletzungen
zu melden sind. Betrof-‚en
von dieser Vorschrift werden alerdings
nur die Leiter von Kranken:
häusern und ihre Vertreter. Der Privatırzt
unterliegt dieser Verpflichtung zur
Anzeigeerstattung nicht, Die vorsätziche
oder fahrlässige Zuwiderhandlung
zegen diese Vorschriften wird als Ueber
;retung mit Geldstrafe oder Haft bis zu
3 Wochen bestraft.
Eine gesetzliche Auskunftspflicht
»esteht für den Arzt bei der Leistung
jes Offenbarungseides. Wer zur Lei-;tung
des Offenbarungseides ver->flichtet
ist, muß u. a. alle ausstehenlen
Forderungen angeben, damit der
3läubigern ein Zugriff‘ auf sie mögich
ist. Bei einem Arzt für Ge-;chlechtskrankheiten
wird es in einer
;olchen Fall nicht zu vermeiden sein
laß Namen von bei ihm in Behandung
stehenden Personen Ooffenbat
verden. Eine ähnliche Auskunfts->flicht
— Einsichtnahme in seine Geıchäftsbücher
— obliegt dem Arzt gezenüber
dem Finanzamt. In der So-:jalversicherung
ist der behandelnde
Arzt gemäß 8 1543 da der RVO ver-»flichtet,
dem Träger der Unfallver-;icherung
Auskunft über die Behandung
und den Zustand des Verletzten
zu erteilen, und nach $ 368 d der RVO
st der Kassenarzt der Krankenkasse
zegenüber auskunftspflichtig, insbesondere
über die Arbeitsunfähigkei‘
les Kranken.
Neben der befugten Offenbarung
nes Geheimnisses beim Vorliegen
%äner Rechtspflicht zum Offenbaren
zennt das Gesetz auch ein befugtes
)ffenbaren beim Vorliegen eines
echtes dazu. Der Arzt ist straffrei
vie die dahingehende Bestimmung
les $ 13 lautet, „wenn er ein Geheimıs
zur Erfüllung einer sittlichen
>flicht oder sonst zu einem nach gejundem
Volksempfinden berechtigten
Zweck offenbart und wenn das be-Irohte
Rechtsgut überwiegt“. Hier hat
ler Arzt nicht wie bei der Rechts-»flicht
zum Offenbaren klar umrisjene
Vorschriften für sein Handeln.
Tier ist es mit in sein subjektives Ernessen
gestellt, ob und wann er eine
ättliche Pflicht oder einen nach ge-Jahrgang
1 Nr. HM
sundem Volksempfinden berechtigten
Zweck für gegeben hält. Er selbst
muß entscheiden, Der Gesetzgeber hat
es daher für notwendig gehalten, ihm
bei der Prüfung dieser Frage einen
objektiven Maßstab an Hand zu geven,
indem er es ihm zur Pflicht
macht zu prüfen, ob das Interesse des
Patienten schutzbedürftiger ist oder
las Interesse des Dritten an der Offenbarung,
und ob der dem Patienten
entstehende Schaden nicht größer ist
als der dem Dritten entstehende Voreil.
Die Verletzung der Schweigeoflicht
darf nur erfolgen, wenn ein
anderes wertvolles Interesse oder
Rechtsgut geschützt werden soll, und
die Verletzung der Schweigepflicht
muß die einzige und letzte Möglichzeit
sein, ein anderes wertvolles Interesse
oder Rechstgut zu schützen.
Die Entscheidung wird nicht immer
leicht sein. Der von wahrem Berufsethos
beseelte Arzt wird aber wohl
stets den richtigen Weg finden.
Die Beispiele für das Offenbarungscecht
des Arztes auf Grund einer sitt.
lichen Verpflichtung sind in der Fach
literatur fast immer die gleichen:
Warnungen des Arztes an die
Braut oder ihre Eltern vor dem
geschlechtskranken Verlobten sowie
Warnungen der nächsten Umgebung
eines mit einer ansteckenden
Krankheit Behafteten, z. B. des Arbeitgebers,
einer an Tuberkulose
oder an einer Geschlechtskrankhei‘
erkrankten Hausgehilfin.
Darüber, wie ein Arzt vorgehen
zoll, wenn er bei einer Hausgehilfin
eine ihre Umgebung gefährdende
Krankheit feststellt. hat Amtsgerichtsrat
Kallfelz in seiner bereits erwähnten
Abhandlung Ausführungen
gemacht, die auch für ähnlich gelagerte
Fälle beachtenswerte Richtlinien
geben. Kallfelz schreibt:
„Bei Hausangestellten kann, wenn
der Arzt von dem Arbeitgeber gerufen
worden ist und der Angestellte
sich seiner Behandlung unterwirft,
wohl im allgemeinen ein
stillschweigendes Einverständnis mi1
der Unterrichtung des Arbeitgebers
lurch den Arzt angenommen werden.
Selbstverständlich ist der Arzi
aber zum Schweigen verpflichtet.
wenn der Angestellte es ihm auferlegt.
Leidet der Hausangestellte
aber an einer ansteckenden Krank.
heit, welche .den Arbeitgeber odeı
seine Familienangehörigen (Kinder)
gefährden könnte, so liegt ein typlscher
Fall der Befugnis zur Offenbarung
vor. Doch wird hier, wie
übrigens in allen Fällen befugter
Offenbarung, der Arzt auch noch die
möglichste Rücksicht auf die Interessen
des Patienten nehmen müßs-W.
MERL
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