Jahrgang
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
Seite 13
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Von Oberrevierungsrat Tunneofleisch
Die kürzlich in Paris zwischen Vertreiern
des saarländischen und französischen
Arbeitsministeriums statigefungenen
Besprechungen haben zu einer
Anzahl von Vereinbarungen über die
Soziale Sicherheit beider Gebieie geführt.
Die Vereinbarungen sind bisher
erst paraphiert. Jedoch ist mit einer
aisbaldigen Unierzeichnung durch die
beiden Arbeitsminister und einer beschleunigten
Ratifizierung durch die
beiden Parlamenie zu rechnen. Auch
hat zwischen den beteiligien Regierungen
Uebereinstimmung darüber bestanden,
daß die einzelnen Abkommen bezeiils
vor der Ratifizierung von einem
noch näher zu bestimmenden Zeitpunkte
ab angewendet werden können.
Es dürften daher keine Bedenken bestechen,
den einen oder anderen wichtigen
Punkt nach der grundsätzlichen
Seite bereits jetzt zu erörtern.
Der Zweck der in Paris paraphierten
Abkommen liegt im wesentlichen darin,
alle saarländischen und französischen
Stiaatsangehörigen in ihren Rechten und
‚Pilichten aus der beiderseitigen Gesetz-_ebung
über die Soziale Sicherheit
ınder gleichzusiellen. Der Saarlünder
abwechselnd im Saarland und
Frankreich gearbeitef hat, soll im
/alle seiner Invalidität die Gewißheit
haben, daß die von ihm in Frankreich
zurückgelegten Versicherungszeiten bei
der Erfüllung der Wartezeit, der Erhaltung
der Anwarischaft und der Festistellung
der Leistungen berücksichtigt
werden. Ebenso soll der Saariänder,
‚der sich in Frankreich eine Rente erdient
hat, bei seiner Rückkehr ins Saarland
diese Rente weiter erhalten ohne
Rücksicht auf die in den beiderseitigen
Gesetzgebungen vorgesehenen Ruhens-ZesiimmunNgen
zeit, auch die Personen dem Abkommen
zu unterstellen, die zwar die Saar-‚ändische
Siaatsangehörigkeit ” noch
aicht erworben haben, aber die Vorauszeizungen
fIür eine solche Erwerbung
ıach $ 9 des Gezeizes vom 15. Juli 1948
arfüllen, begegnet insofern juristischen
Schwierigkeiten, als sie auf einem Teilsebiet
eine Vorwegnahme der von anieren
Dienststellen auszusprechenden
Zntscheidungen über Einbürgerungen
jedeutfet, Es ist daher zu wünschen, daß
)ald ein dreiseitiger Vertraz zwischen
"rankreich — Saarland — Deutschland
teschlossen wird, der die Rechte der im
Saarland wohnenden und dort beschäfigten
Personen deu!scher S*antsangeıörigkeit
regelt.
deren Ländern geschlossenen Veriräge
ratifiziert sind.
Die Ausdehnung der Abkommen auf
diese Personenkreise ist zu bezräßen,
da hierin eine Erweiterung des Arukels
1 des Generalabkommens liegsi, das
die Vorteile des Abkommens nur auf je
Staaitsangehörigzen des Saarlandes und
Frankreich erstreckt, Diese Regelung
zilt jedoch nur für den FalL daß que
genannten Ausländer sich im: Saavland
oder in Frankreich aufhalien. Beim
Aufenihalt dieser Personen in einem
dritten Land gelien die jeweiligen inner.
staatlichen Vorschriften. So erhält z. B.
der Pole, der im Saarland und in Frankreich
gearbeitet hat, die ihm von dem
saarlindischen Versicherungstrüger 1ustehende
Invalidenrenie nicht nur ei
seinem Aufenthalt im Saarland, sondern
auf Grund des saarländisch-franz si.
schen Abkommens und des Zusv*Zablkkom
mens auch beim Aufenihait in
Frankreich. Dazegen gelien beim Arfenihalt
dieses Polen in seinem Heinintand
Polen die jeweiligen inners13tlichen
Bestimmungen, d, h. der Salti-‚ändische
Anteil der Invalidenrente
zommt gemäß 81232 der Reichsversicherungsordnung
so lange zum Ruhen, zls
jer Pole sich Ireiwillig gewöhniich im
Ausland aufhält; der französische Ti}
der Invalidenrente ist zu zahlen, da nuf
3rund des polnisch-französischen Sczialversicherungsvertrages
die beiderseii. ven
Ruhensbestimmungen keine Anwendung
finden, Die hier noch bestehenden
Schwierigkeiten können nur dadurch
beseitigt werden, daß alle zwischen cn
einzelnen europäischen Ländern ZEschlossenen
Sozialversiche: ungsahkeummen
zu einem geeigneilen Zeitpunkt in
einem internationzien Abkommen 7zusammengefaßlt
werden
Nach einer zusätzlichen Vereinbarung
;ollen die Bestimmungen des saarlänlisch-französischen
Gegenseiiigkeitsahsommens
Anwendung finden auf die
Staaisangehöfrigen der Länder. die mit
”rankreich bereits einen Gerenseitigzeitsvertraz
untierzeichnet haben, das
ind Belgien, Großbritannien, Italien,
Polen und die Tschechoslowalzei. Da das
Saarland international noch nicht anerzannt
ist, sind zwischensiagatiliche Absommen
zwischen dem Saarland‘ einer-;‚eits
und den genannten Siazten anlererseits
z. Z. nicht möglich. Um aber
len im Saarland beschäftigten Staatsıngehörigen
der oben erwähnten Länler
die Vorteile des saarländisch-fran-:ösischen
Abkommens zukommen zu
assen, mußte der Weg einer Iiniernen,
mehr privaten Vereinbarung mit Frankveich
begangen werden, Die Tür die Poen,
Briten usw. vorgesehenen Veıgünstigungen
treten aber erst in Kraft,
venn die von Frankreich mir: den an-Staatsangehörigkeit.
Das Generalahkommen sowie die Nepenabkommen
erstrecken sich ausschließlich
auf die saarländischen und
‚französischen Staatsangehörigen. Als
Saarlüinder gelien hierbei die Personen,
die die saarländische Staatsangehörigceit
auf Grund des Gesetzes vom 15,
Juli 1948 (ABI. S. 948) besitzen. Die Be-£chränkung
der Abkommen auf die
Siaatsangehörigkeit der beiden Länder
nicht voll befriedigend. Allerdings ist
ie Einschränkung in allen von
ıkreich abgeschlossenen Abkommen,
in den Abkommen mit Belgien, Po-‚en,
Italien, der Tschechosiowakei und
Großbritannien fesigelegt, Dagegen
schen die vom früheren Deutschen
Reich abgeschlossenen Abkommen über
Hen Grundsatz der Staatsangehörigkeit
hinaus. So heißt es z. B. in dem
Beutsch-ungarischen Verirag vom Jahre
14941, daß alle Angehörigen der beiden
„Avertragschließenden Teile ohne Rück-‚Sicht
auf ihre Staatsangehörigkeit einan-„der
gleichgestellt werden.
* .* _ Beg-an
ExterritoricliiG:
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Die SozialversicherungsgesefZz hun2en bahn: für die Lohnempfänger, dia der
jer meisien Länder gehen von dem so- Nationaliiüt der diplamatischen Gäu
zenannten Territorialitätsgrundsaiz aus, konsularischen Vertreiung angehören
wonach für die Versicherten das Suzial- und die nicht endgüllig in dem Lund
yersicherungsrecht am Beschäftigungs- ihrer Beschäftigung wohnhaft sind, ist
art gilt. Dieser Grundsatz ist in dem 2in Wahlrecht zwischen der Gescizzwischen
dem Saarland und Frankreich zebunz ihres Beschüfiizungzsorties uns
zeschlossenen Abkommen ebenfalls zum ler ihres Heimatlandes vo gesehen.
Ausdruck gelangt: in Artikel 3 £& 1 heißt Im Saarland liezen die Verhältnisse
as, daß die Arbeiter und Angestellten afwas unders, Welche Personen, im
sowie die ihnen gleichgesiellten Per- Saarland exterritoriales Recht für sich
sonen der beiden Länder den am ihrem MUXNHSpIUCH Hehman können, ist bisber
Beschüäftigungsort gelienden Bestim- noch nicht geklärt Eine Alt exXtiELTaiLGmungen
über Soziale Sicherheit unfer- rialer Sic lung EeImmi URRK- Deus ch
liegen. Von diesem Grundsatz gelten den Personen ‚mit, frunzösischer Siuulsainige
allgemein anerkannten Ausnah- ngehörigkeit zu, die vel Iran: ösischen
nen. Abgesehen von den hier nicht Jienetstelten Dn Sanrland besch”itlgt
weiter intieressie: enden Bestimmungen, sind. Deshalb sieht Artikel 3 83 Zius]
Jyandelt es sich hauptsächlich um die les Abkommens vor, "daß der saarländi-?7rage
der Sozialversicherung der exier- schen. Soziaiversicherung Nic UNICY--itorialen
Personen. Die exterritrrialen liegen die Bodienstelten "französischer
Personen unterliezen grundsätzlich nicht Staatsangehörigkeit des Hohen Komler
Sozialversicherung ihres Aufent- missariats der Französischen Republik
1altslandes. So heißt es z. B. in dem im Saarland und der ihm anscschlosse-=aicht
ratifizierten deutsch-franzäsischen ben Dienststellen, die richierlichen ne-Abkommen
über Soezialversicherungz aus amien und die Beamten der Stäilse
jem Jahre 1932, daß für die Versiche- Anwaltschaft französischer S'uatsangeung
der Angehörigen einer der beiden 1örigkeit, die im Saarland stafionierien
vertragschließenden Staaten. die bei zranzösischen Polizeikrüäfte und das
ner diplomatischen oder konsulari- iranzösische Personal des Büro der Peischen
Vertreiung ihros Siantes oder bei nis Militaires des C.G.A.A Das hier
Jeren Leitern, Mitgliedern oder sonsli- zenannfe französische Personal ist bei
zen Beamten beschäfligt sind, die der Caisse Primaire in Saargemünd ver-Rechisvorschriften
dieses Landes maß- Achert. die die erforderlichen Leistunzebend
bleiben. In den von Fran’ reich gen nach französischem Recht gewiührt,
hach 1943 abgeschlossenen Ahkemmen Werden die saarländischen Kıanken«
ist bestimmt. daß der Sozialversicherung versicherunsgsträger im We: der
Jos Aufenihaltslandes nicht unterlegen Rech!shilfe in Anspruch genommen, Sa
Jie Boamiten und Anseste!lten der dinlo- zewiühren diese die Leistungen nach
natischen und konsularischen Lauf- saarländischem Recht zu Lasten des
Die Beschränkung der Gegenseitigkeitsabkommen
auf die beiderseitigen
Staatsangehörigen ist für das Saarland
von erheblicherer Bedeutung als für
eFrankreich. Nach dem saarländischen
Staatsangehörigkeitsgeseiz vom 15. Juli
1948 erwirbt die saarländische Staats-„ANgechörigkeii,
kraft Gesetzes, nur ein
pestimmier Teil der im Saarland wohnenden
Personen. Ein immerhin be-“lrächtlicher
Teil der im Saarland seit
Aahren wohnenden Bevölkerung kann
Mie saarländische Staatsangehörigkeit
Aur auf Antrag erwerben; insbesondere
Aäben die Fälle der Einbürgerung nach
9 eine große Bedeutung. Die Möglich-