Jahrgang 1 Nr
‚Arbeit und_Wohlfahrt des Saarlandes“
Seite 165
xit dem saurländischen Standard verschen.
ung ein gewichtiyes Wort mitzureden
1at. ist Interessierten saarländischen
\erzten weitgehend Gelegenheit zur
Witarbeit gegeben.
Wenn somit durch die behördlichen
Srlasse Wege gewiesen sind, auf denen
Aerzteschaft, Apothbekerschaft, wissen-‚chaftliche
Forsehung und saarländische
»harmazeutische Industrie zusammenırbeiten
können, so muß dennoch die
"age auf dem Arzneimittelgebiet als
och im Fluß bezeichnet werden, da
len saarländischen pharmazeutischen
7rodukten der französische Markt
mmer noch verschlassen ist. Die Neuorientierung,
die durch den Ausfall des
Reiches als Absatzmarkt und Rohstoff-‘jeferant
in einem Anschluß an den
(ranzösischen Markt gedacht war.
konnte noch nicht durchgeführt werden,
und daher konnte auch noch nicht an
die Ausarbeitung eines eigenen sanr
'ändischen Spezialitätengesetzes &cgan.
zen werden. Bei der Bedeutung der
saarländischen pharmazentischen Industrie
als Arbeitgeher für Körperverletzte,
ist die Oeffunngz des
französischen Marktes für die saarlündischen
pharmazeutischen Produkte eine
besondere Sarge der zuständigen Behörden.
Damit sind die Autigaben der Prüfzfelle
noch nicht erschöpft. Sie veranlaßt
auch eine klinische Prüfung der
zu registrierenden Heilmittel, welche,
ähnlich wie in Frankreich, von saarjändischen
Aerzten, ohne Einschaltung
der interessierten Industrie, in direkter
Zusammenarbeit mit der Prüfstelle uDontgeltlich
und denkbar kurzfristig
Jurchgeführt wird, Da bei der Natur
mancher zur Prüfung vorgelegten Heilmittel
neben dem Krankenhausarzt auch
ler Allzemeimnraktiker für die Beurtei-..
_ Mo = ® ®
Das är “che Berufsgehe’mnis
Vom Präsident des Landesversicherung scmes Heinrich Welsen
heimhaltung der Tatsache, daß er über-1aupt
in ärztlicher Behandlung steht,
der daß ein ärztliches Attest für ih
zusgestellt wird, kann der Kranke ein
'nteresse haben. Auch bei der Wiedersabe
rein unterhaltungsmäßiger Mittei
ungen des Kranken, die häufig nur aul
ler besonderen Aufgeschlossenheit und
Aitteilsamkeit des Kranken dem Arzt
regenüber heruhen, wird der Arzt
rrößte Zurückhaltung üben müssen,
Ver die Hilfe des Arztes in Anspruch
ılmmft. rechnet damit. dab dieser ge-1eimhält,
was ihm aus Anlaß der Beıandlung
bekannt wird, Nicht jede beanglose
Kleinigkeit kann aber als Gejeimnis
angesprochen werden, es muß
ielmehr ein schutzwürdiges Interesse
les Kranken an der Geheimhaltung der
zetreffenden Tatsache bestehen Alles
vas der Arzt außerhalb seines Berufes
ıls Privatmann erfährt, fällt natürlich
ıicht unter seine Schweigepflicht. Doct
st auch bier, da der Arzt, wie Amts
verichtsrat Kallfelz in einer Abhandlung
iber das ärztliche Berufsgeheimnis (JW
936) sagt, „wie kein anderer fast stänlig
im Berufskleid ist.“ Zurückhaltung
ım Pfatze, Kallfelz bringt aus einer
Dissertation von Chorus über das ärztiche
Berufsgeheimnis folgendes Reinjel-
aus Nr. 10)
Die Sehweigepflicht des Arztes erstreckt
sich, wie das Gesetz sagt, „auf
ain fremdes Geheimnis.“ Unter einem
iremden Geheimnis wird man hier jede
Tatsache und jede Mitteilung verstehen
müssen, die dem Arzt bei der Ausübung
seines Berufes bekannt oder anvertraut
wird. und die der oftenbarende Kranke
als zeheim belrandelt wissen will. oder
von der der Arzt annehmen muß, daß
sie nach dem Willen des Kranken als
zeheim behandelt werden soll Dies
wird namentlich bei Krankheiten der
Fall sein, deren Bekanntwerden zu
ziner MiBachtung oder Herabsetzung
der Persönlichkeit des Kranken in den
Augen Dritter führt (Geschlechtskrankheiten)
oder seinen Verkehr mit anderen
Menschen (ekelerregende Krankheiten)
erschweren könnte. Kine ausdrückliche
Aulflage der Geheimhaltung
braucht dem Arzt von dem Kranken
zelbstverständlich nicht zcmacht worden
zu sein. In Zweifelsfällen wird sich
der Arzt stets für die Schweigeptlicht
antscheiden müssen.
Das Geheimnis muß dem Arzt „bei
ler Ausübung seines Berufes anvertraut
pder sonstwie zugänglich geworden
sein.“ Aus der Formulierung „bei Ausäbung
des Berufes“ = gelegentlich der
Ausübung und. nicht in Ausübung des
Berufes sowie „anvertraut oder sonst
zugänglich geworden.“ was jede Art der
Kenntnisgewinnung umfaßt, ergibt sich,
daß der Gesetzgeber den Rahmen dessen,
was unter das Berutsgeheimnis fallen
soll, sehr weit gefaßt sehen will
Nieht nur alles, was der Arzt von dem
Patienten und seiner Krankheit crfährt
oder was er bei ihm feststellt, sondern
auch das, was er bei der Behandlung
im Hause des Kranken wahrnimmt und
an dessen Geheimhaltung, wie er sich
sagen muß, der Kranke ein Interesse
hat fällt darunter. Schon an der Gencigt
zur Bejahung der Schweigepflicht
Er führt dazu aus: „Wenn auch andere
Personen bei der Mitteilung zugegen
waren, so war diese Jedoch in erster
Linie an den sachverständigen Arzt xerichtet,
wahrscheinlich in der Ahsiecht,
einen ärztlichen Kat zu sehinden. Anch
erkannte vermutlieh nur der Arzt krafi
zeines Berufes den wahren Charakteı
Ter Erkrankung, welche die Mitteilende
selbstverständlich. wenn sie nicht s0
ahnıungslos gewesen wäre. geheimgehal.
ten haben würde, Selhst wenn man Fine
strafhare Verletzung der Schweigepfliehl
in diesem Falle nicht annehmen <=" 6
so würde m, E. der Arzt durch eine
Weiterverbreitung dieses infolge + ai
ärztlichen Kenntnisse erkannten be
heimnisses erheblich zegen seine all
yemeinen Berufspflichten verstoßen un«
sich einer Bestrafung durch das ärzt
Hehe Berufseericht aussetzen
Verboten ist nun die „unb-fugte Of
Fenbarune,“ Offenbaren bedeutet jede
Form der Mitteilung an Dritte, Unhehugt
Ist eine Offenbarung. wenn sit
rechtswidrig ist, anders ausgedrückt
wenn nicht im Einzeltall eine Befuenis
zur Offenbarung gegeben ist, Eine Be-‘ugnis
zum Offenharen liegt z. B. vor.
wenn der Kranke den Arzt von der
Schweigepflicht entbunden bat. Fälle
lieser Art werden in der Praxis nicht
zanz selten sein, besonders, wenn de)
Arzt mit an dem Offenbarwerden inter
assiert ist. wenn z. B. gezeigt werden
soll, daß ein bestimmtes Heilverfahren
sine bestimmte Persönlichkeit von eine}
bestimmten Krankheit geheilt hat. Kine
erteilte Entbindung kann aber jederzei
zurückgenommen werden, Die Erlaubnis
zum Offenbaren kann selbstyerständlic}
zuch stillschweigend erteilt werdn
Wer sich für eine Lebensversicherungsesellschaft
oder zum Zweck der Kin
stellung bei einer Behörde untersucher
5Bßt oiht damit zu erkennen. Aaß er mi}
‚Eine ahnungslose Ehefrau erzählt
»inem Arzt am gemeinsamen Mittags-:isch
von dem „Rheumatismus‘“ ihres
Mannes und der abscheulichen schmautzigen
Heilmethode, woraus der Arzt
arkannte, daß der Ehemann eine
Schmierkur gegen Syphilis durchnachte
Fährend Chorus hier die Schweige-»Mlicht
verneint. da dem Arzt das Lei
len nicht in seiner ärztlichen Eigenschaft,
sondern zufällig und vor meh-‚eren
erzählt wurde, hält Kallfelz den
PA] für zumindest zweifelhaft und
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