Full text : 1.1948/49 (0001)

Jahrgang 1 Nr. 11

den ist. Es kommt darauf an, ob die
Krankheit ohne die zusätzliche berufjiche
 Schädigung voraussichtlich überhaupt
 nicht oder wesentlich später ausyebrochen
 oder günstiger verlaufen
xäüre. Jedoch ist zu beachten, daß bei
jen Berufskrankheiten, die durch be-Ajmmte
 Krankheitsbilder gekennzeichjet
 sind, andere Erkrankungen auch
jann nicht als Berufskrankheiten Cntschädigt
 werden können. wenn sie
jureh die für derartige Krankheitsbilder
ırsächlichen Schiidlichkeiten hervorzerufen
 oder verschlimmert worden
and. Eine Entschädigung. ist in solchen
Fällen nur möglich. wenn 68 sich um
Folgeerscheinungen einer versicherten
Berufskrankheit handelt (z. B. keine
Entschädigungspflicht für nervöse Geäßerkrankungen.
 die auf Arbeit mit
Preßluftwerkzeugen zurückgeführt werlen,
 wenn daneben keine Erkrankungen
jer Muskeln. Knochen und Gelenke hestehen).


Zeitpunkt der Erkrankung
Bei ‚Berufskrankheiten tritt an die
atelle des Unfallzeitpunktes der Beginn
ler Krankheit im Sinne der -Krankenzersicherung
 Oder, wenn dies für den
Zersicherten günstiger ist, der Beginn
ler Erwerbsunfähigkeit im - Sinne der
Jnfallversicherung,. Das wird im allgeneinen
 dann der Fall sein, wenn die
Zrwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt schon beschränkt ist, ATbeitsunfähigkeit
 aber noch nicht vorjegt
 und auch Heilmaßnahmen ausyalım«weise
 noch nieht erforderlich
ind. Erwerbsfähigkeit im Sinne der
GV. ist die Fähigkeit des Versicherten.
anter Benutzung der ihm nach seinen
yesamten körperlichen und geistigen
Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arjeitsmarkt
 sich bietenden Arbeitsgelezenheiten
 einen Erwerb zu erzielen.

Als Beginn der Krankheit im Sinne
jer Krankenversicherung ist der Zeitpunkt
 maßgebend. in dem erstmalig
ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel
 erforderlich geEWESCH sind oder
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Bei
shronischen Leiden beginnt ein Neuer
Krankheitsfall im Sinne der Krankenzersicherung,
 wenn ein Zeitraum VvOorangegangen
 ist, in dem weder Heiljehandlung
 notwendig war, noch Argeitsunfähigkeit
 vorlag. Ob es sich
medizinisch um eine einheitliche Krankheit
 handelt. ist rechtlich unerheblich.
Bei den Berufskrankheiten, bei denen
lie Entschädigungspflicht erst eintritt,
wenn die Erkrankung einen bestimmten
Zustand etreicht hat, ist der Versiche-‚ungsfall
 nicht schon mit dem Beginn
jer Krankheit im Sinne der KV. oder
jer Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
IV... sondern erst mit dem Eintritt des
antschädigungspflichtigen Zustandes gezeben.
 Das ist der Fall bei einer Hauterkrankung,
 Silikose und Asbestose.
Denn der Versicherungsfall bei einer
Hauterkrankung ist erst eingetreten,
wenn die (schwere oder wiederholt
rückfälligze) Erkrankung zum Wechsel
les Berufs (oder zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit)
 zwingt; bei Silikose und
Ashestose ist der Versicherungsfall erst
lann eingetreten, wenn die Erkrankung
schwer geworden ist. Wenn der Vericherte
 an der Berufskrankheit stirbt,
6 ist Zeitnunkt des Versicherungsfallees

„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes*
nA OA AT des Saarland

licht der Tod, sondern der Beginn der
Srankheit oder Erwerbsunfähigkeit.
Leistungen
Die Entschädigungen sind die glei-‘hen
 wie bei Arbeitsunfällen (Krankenjehandlung,
 Berufsfürsorge, Rente,
Fagegeld, Familiengeld, Sterbegeld), Es
oll darüber hinaus zur Verhütung einer
Jerufskrankheit nötigenfalls auch vorjeugende
 Fürsorge gewährt werden ir
"orm von Krankenbehandlung (z. B. bei
Tauterkrankung). wenn also der Be
riff des Versicherungsfalles noch nicht
rfüllt wird. Denn 8 5 VO. IV sieht diese
Taßnahme ausdrücklich vor, wenn für
nen Versicherten bei einer Weiter.
jeschäftigung im Unternehmen die Geahr
 besteht. daß eine Berufskrankheit
ntstehen, wiederentstehen oder sich
zerschlimmern wird.

Vebergangsrente, Uehergangsgeld
Da die vorbeugende Behandlung oftnals
 zur Verhütung einer Berufskrank-1eit
 nicht ausreicht, so xoll nach 8 5
/0. IV der Versicherungsträger den
7ersicherten zur Unterlassung der geährlichen
 Beschäftigung anhalten und
hm, zum Ausgleich einer hierdurch ver.
ırsachten Minderung seines Verdienstes
ler sonstiger wirtschaftlicher Nacheile,
 eine Vebergangsrente bis zur
lälfte der Vollrente oder ein Uebersangsgeld
 bis zur Höhe des Betrages
ler halben Jahresvollrente gewähren.
Die Uebergangsrente kann also die
Tälfte der Vollrente (S 559a RVO., einichließlich
 der Kinderzuschläge gemäß
> 559b RVO.) erreichen. Da es zeitliel
in einer Begrenzung fehlt, muß von
all zu Fall entschieden werden. Im
gemeinen wird man die Rente längtens
 bis zu einem Jahr gewähren. An
;telle der Uebergangsrente kann ein
Jebergangsgeld. d. hb. eine einmalige
\bfindung des Erkrankten bis zur Höhe
{es Betrages der halben Jahresvollrente
zezahlt werden, Es liegt im freien Ernessen
 des Versicherungsträgers eine
Jebergangsrente oder ein Uebergangs.
veld zu gewähren. Ist ein Uebergangszeld
 gezahlt. so dürfte aber die nachrägliche
 Gowährung einer Uebergangsante
 nicht ausgeschlossen sein.
Vebergangsrente und Uebergangsgeld
ind Solleistungen, deren Gewährung in
las pflichtgemäße Ermessen des Vericherungsträgers
 gestellt ist. Die Gevährung
 dieser Leistungen geschieht
lurch formlose Mitteilung. Der Rantenwusschnß
 ist daher für die Entscheidung
jicht zuständig, sondern das Organ des
Tersicherungsträgers,
Besteht zugleich durch die Folgen
ner Berufskrankheit eine Minderung
ler Erwerbesfähigkeit, so ist diese zu-Jächst
 durch. Rente ahbzugelten und
vegebenenfalls zusätzlich die soge
ıannte Uebergangsleistung zu gewäh
‚en, Ist jedoch bei der Hühe der Rente
lie als Entschädigung für eine Berufsxrankheit
 gewährt wird, der gesamte
wirtschaftliche Schaden angemessen bedicksichtiet,
 so ist neben ihr eine Ueberrangsrente
 oder ein —Alebergangsgeld
nicht zu gewähren.
Das Verfahren bei Berufskrankheiten
Nach 8 1552 RVO. in Verbindung mit
3 6 der VON, hat der Unternehmer
jade dureh dia Beschäftigung 1n Se!

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nem Unternehmen verursachte ent.
schädigungspflichtige , Berufskrankheii
anzuzeigen, wenn ein im Unter.
nehmen Beschäftigter so erkrankt ist,
laß er stirbt oder für mehr als 3 Tage
völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist,
Die Anzeige ist in doppelter Ausferti-3ung
 auf vorgeschriebenem grünen
Formblatt binnen 3 Tagen einzureichen,
nachdem der Unternehmer von der
Krankheit erfahren hat.
Ein Arzt, der bei einem Versicherten
sine Berufskrankheit oder Krankheits«
erscheinungen feststellt, die den be
zründeten Verdacht einer Berufskrankheit
 rechtfertigen, hat diese Feststellung
 dem Versicherungsträger oder dem
Staatlichen Gewerbearzt unverzü m
lich anzuzeigen, und zwar ebenfalls
auf besonderem Vordruck in zweifacher
Ausfertigung. Das Wort „unverzüglich“
 ist dem 8 121 des BGB, entlehnt
und bedeutet dort „ohne schuldhaftes
Zögern“. Der Arzt hat für die Anzeige
Anspruch auf eine Gebühr, Unterlassung
 der Anzeige und säumige Erstattung
 können durch Strafen grahnIet
werden. . Die Vorschriften über die
Jnfallanzeige in der allyemeinen und
ler Jandwirtschaftlichen UV. (88 1559
»is 1558 RVO.) gelten bei Berufskrankıeiten
 entsprechend. Der Versiche-"ungsträger
 hat binnen zwei Tagen.
nach Eingang der Anzeige über eine
Berufskrankheit, die Urschrift dem für
len Arbeitsort des Versicherten zustän.
digen Staatlichen Gewerhearzt zu über.
spenden.

Der Staatliche Gewerhrarzt hat der
Erkrankten, wenn er es für erforderlich
hält. unverzüglich zu untersuchen oder
auf Kosten des Versicherungsträrers
lurch einen beauftragten Arzt unter.
suchen zu lassen, und dem Versicheungsträger
 ein Gutachten zu erstatten.
Hält der Gewerhbearzt noch Ermitt: tunzen
 für erforderlich. so muß der Versicherungsträger
 diese auf sein Krsuchen
 vornehmen oder im Wege (der
Rechtshilfe vornehmen lassen, Von Verachmungen,
 Inaugenscheinnahme und
ähnlichen Maßnahmen ist der Staatliche
Gewerbearzt so rechtzeitig zu unterrichten,
 daß er teilnehmen kann,
Die Sachaufklärungspflicht des Versicherungsträgers
 bleiht durch die Einschaltung
 des Gewerhearztes unberührt,
Der Versicherungsträger ist auch für die
Feststellung der Entschädigung und für
Jie rechtzeitige Gewährung von Leistungen
 allein verantworflich: er hat
Jeshalb das Recht — und gegebenen-'alls
 die Pflicht — zu ergänzenden Erjebungen
 nach den allgemeinen Vorschriften,
 Veranlaßt der Vers./Tr. Krmittelungen,
 bevor der Gewerbearzt sein
Gutachten erstattet hat, so muß er ihm
A1as anzeigen und ibm von dem Ergehnis
 Kenntnis geben.
Die bei Arbeitsunfällen übliche Unterchung
 durch die Polizei gibt es bei
Berufskrankheiten nicht. Das Verfah-‚en
 ist durch die ärztliche Untersuchung
seitens des Gewerbearztes oder durch
die Begutachtung durch einen von «diesem
 beauftragten Arzt charakterisiert.
An dieses Gutachten ist ner Vers Tr.
jedoch nicht unhedingt gebunden, sondern
 kann weitere Gutachten einholen.
Bei Festsetzung von Renten gelten
orundeätzlich für die Berechnung des
            
Waiting...

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