Saite 1?
„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes®
Jahrgang 1 Ni
- ® - ee.
_ "ung * ‚guseigentümers
Anwendbarkeit der Rechtsanordnung der Verwaltungskommission betr, Erstellung von Wohnraum v. 20. 6. 47
Anwendbarkeit der Rechisanordnung hrer eigenen Darstellung, über keine in vorliegendem Falle befugt, nach sı
der Verwaltungslkommission betr. Zinkünfie oder sonstige nenenswerte nem Ermessen einen geeigneten Mic
Erstellung von Wohnraum v. 20. 6.47 iinkünfie, so daß es ihr gar nicht auszuwählen, olmne erst abwarten
nöglich ist, die erforderlichen Ar- müssen, ob sich dieser mit dem Hausl
deiten auf eigene Kosten ausführen jtzer einigt. Denn die Zuweiswr
m lassen, Diese finanzielle Lage wird ‚chafft erst die Vorbedingung'
ladurch gekennzeichnet, daß die Be- 1:n Abschluss eines privatrechtliei
chwerdeiührerin den Beschwerde- Veberlassungssvertrages, nicht aber
EBRT „Sulterderie, ihr den für das |. Zustandekommen eines Mictvert:
MO Dan benötigten Geldbeiras „ws Voraussetzung der Zuweisun
Durch den verwaltungsrechtlichen A
ler Einweisung ist der PBeschwerrneen
ner ausdrücklich zur Vornahme der ®
ıaraturen ermächtigt worden. wodnr
las Recht der Boschwerdeführerin,
Tausbesitzerin, unberührt bleibt, die
ler Ausführung und den Umfang ı
Arbeiten. soweit sie insbesondere lt
las Notwendige hinausgehen, allein
jestimmen, Zwischen den Parteien w
äsher keine Einieung zustande geko'
nen, obwohl der Pesunwerdegng
jjch bereit fand, einen Vertra® ein"
sehen und sich berechtigten und für
tragbaren Forderungen der Beschwe
'ührerin hinsichtlich der Veorrechm
der Kosten mit dem Mietzine zu un*
werfen.
Unter diesen Umständen ist cs S»
Tess Wohnungsamtes, einen Zwangsm:
vertrag nach Artikel VIT Absatz 2hı
Wohnungsgesetzes festzusetzen, der dl
zu zahlenden Mietzins, sowie sämtli
’ür diesen Mietvertrag als zweckmät
nd wesenilich erkannten Bedineung:
insbesondere die Regelung der Kost
arstattune. zu enthalten hat.
u
Die Beschwerdeführer'n ist Mit-Si
zentümerin eines durch Kriegsainwirkunzen
beschäd’gten AnWosens.
Das Wohnungsami wies dem Boschwerdegegner
auf dessen Aniırag
drei unbewohnbare Räume ım ersten
Stockwerk zum Ausbau zu, Dagıgon
richiet sich die zuläss’ge Baschwarde,
wolcher der Erfoils zu versagen Wur.
#3 ıst davon auszugehen, daß die
Wohnungsbehörden auf Grur. des
Arı'kels IV in Verbindung mit Arlxol
VII des Wohnungsgeseizes (Kontroilraisgeseiz
Nr. 18) berechtigt
sind. beschädigie. bis jetzt nicht bewohnbare
Rüume, zu erfassen und
sie e'nem Wohnungssuchenden zuzuje‘len,
sofern dieser bereit und in
ir Lage ist, die notwendigen Ins‘andsetzungsarbeiten
vorzunehmen.
Diose Zuweisung enthält gleichzeit's
die Aufforderung an den Eigentümer,
mit dem ausgewählten Mieier
einen Vertrag abzuschließen. der
ihm die Benuizung des betreifenden
Wohnraumes sichert. Wohl ist dem
Eigentümer eines durch Kriegsercignisse
zerstörten oder beschädigten
Grundstücks durch die Rechtsarordnung
der Verwaltungskommission
vom 20, 6. 47 (ABL 401947) unter
gewissen Voraussetzungen zugestanden
worden, einen Mieter für bezchädigte
Räume selbst zu bestimmen.
Diese Rechtsanordnung ist vorliesand
aber nicht anwendbar
Year Sayie
versicherung
sozialversicherungsrechtliche Behandung
der auf Gund der neuen Lolnand
Gehaltsanordnungen für die Beliensieten
des öffentlichen Dienstes
noch zu zahlenden Beträge.
Berechnung der Beiträge ist die
L. 4. 1948 zu gewährende Verzütme
grunde zu legen,
Vorstehende Anweisungen sind a
lie Verfügungen der Regierung d
Saarlandes, Ministerium für Finanz!
ınd Forsten, hinsichtlich der Berec
aung der Lohnsteuer abgestimmt. '
nit der Zweiten Lohnabzugsyerordn
ngeführte Grundsatz der einheitlic
berecchnungsgrundiage in steuerlic
ınd sozialversicherunzsrechtlicher Hı
sicht bleibt dadurch gewahrt.
(Vig. B’1 172548)
Bei Berechnung der Beiträge zur Sojalvorsicherung
sind die in der privaen
Wirtschaft nach dem 20. 11. 1947
sezallten Löhne zunächst als VWVorichüsse
behandelt worden. Nach Veröfentlichung
der neuen Lohnanordnungen
wurden die neuen Löhne rückwirkend
nit dem Tage der Einführung des fran-‚ösischen
Franken der Berechnung der
Zeiträge zugrunde gelegt.
Auf die Arbeiter des öffentlichen Dien-;tes,
deren Löhne durch die Anordnung
iber die Festsetzung der Löhne für Arveiter
im Öffentlichen Dienst vom 18 6.
948 (ABl. 8, 756), festgesetzt worden
ind, finden die gleichen Grundsätze
\nwendung, Da die Bestimmungen
ler vorstehenden neuen Lolhnanordnung
ür die Arbeiter des öffentlichen Dienites
am 1, 12. 1947 in Kraft getreten
ind, müssen von diesem Tage an auch
lie auf Grund der neuen Sätze sich errebenden
Löhne der Beitragsberechnung
zugrunde gelegt werden.
Bei den Angestellten des öffentli-‚hen
Dienstes, deren Vergütung durch
jesetz über die vorläufige Regelung
ler Angestelltenvergütung vom 29. 7,
1948 geregelt worden ist (ABl S. 886),
3t in mleicher Weian gu verfahren. Dar
Grundsätzl.ch ist die Berufung
auf die dem Hauseigentümer eingeräumie
Vorzugsstellung nur siattnait,
wenn talsächlich gebaut worden
ist, oder nachwe slich ’nnerhalt einer
angemesschen Frist oder eines kurz
bemessenen im Voraus abzusehenden
Zeitraumes ncuer Wohnraum erstellt
bzw. unbewohnbarer Wohnraum wieder
bewohnbar gemacht wird. Andernfalis
würde der Beginn der
Wiederherstiellungsarbeiten auf ungewisse
Zeit verzögert und der von dem
Gosetzgeber angestrebte Zweck, den
Aufbau zu fördern. nicht erreicht
worden. Auch würden die aufbauwilligen
Personen, die sich als Miever
zur Wiederherstellung beschäd’gler
Wohnungen bereitfinden und das
Nohnungsamt wegen der Zuteilung
sofort bezichharer Wohnunrgen nicht
in Anspruch -nehmen, in nicht zu
rechtfertigender We’se benachte‘ligt
werden
Die bisher ergangenen einschlägigt
Entscheidungen der Versicherungsh
hörden sind für die vorliegenden Fälh
ıls überholt zu betrachten, da die die
sen Entscheidungen zugrunde lieg."
len Verhältnisse sich auch keinesw“
nit der naclı der Frankenwährung °t
;tandenen Lage verrleichen lassen
Familienzulage Bestandteil des Lohn
(B 32637—48)
Anspruch auf Familienzulagen kat
aur geltend machen, wer sich im ein®
zozialversicherungspflichtigen Arbeit
verhältnis befindet. Für einen solch*
Arbeitnehmer werden von seinem Arbei
zeber Beiträge an die Kasse für Far
jenzulagen gezahlt, Die Familienzuk
zen stellen einen Bestandteil des Lo
168 dar und können nur nach den £
1etzlichen Varschriftoen vcawährt were
Nach den Feststellungen hat weder
lie Beschwerdeführerit. noch ein
sorstiger Berechtigter die streitigen
räume instandgesetzt oder die ernste
Absicht. diese Arbeıten in Angriff
zu nehmen und auch zu vollenden,
Die Beschwerdeführerin verfügt nach