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Arbeit und Wohlfahrt des Saarları
on einsehneidender Bedeutung sind,
Durch die Aufhebung des $ 1 der Driten
Verordnung, die von saarländischen
resorgebehörden allgemein gewünscht
wird, würde der frühere Lastenausyleich,
wie er vor Erlaß der Dritten
Verordnung bestand, in seiner ursprüngichen
Fassung wiederhergestellt.
Fürsorgezweige und
Unterr*ützungsumfang
Wärsorzgezweige
Ais Fursorgezweige bezeichnet das
Gesetz (s. 1 der FV.)
a) die soziale Fürsorge für Kriegsveschädigte
undKriegshinterbliebene
und die Ihnen auf Grund der Versorgungsgesetze
Gleichstehenden;
7) die Fürsorge für Rentenempfänger
der Invaliden- und Angestelltenversicherung,
soweit sie nicht den
Versicherungsträgern oblieg{;
°) die Fürsorge für die Kleinrentner
und die ihnen Gileichstehenden;
4) die Fürsorge für Schwerbeschädigte
ı. Schwererwerbsbeschränkte durch
Arbeitsbeschaffung;
e) die Fürsorge für hilfsbedürftige
Minderjährige;
f) die Wochenfürsorge;
z) die frühere Armenfürsorge.
Die Unterscheidung zwischen Kleincentnern.
Sozialrentnern und ihnen
zleichstehenden sowie überhaupt die
Einteilung in allgemeine und gehobene.
Fürsorge, kam inzwischen im Saarland
allgemein durch die einheitliche
3Zemessung der laufenden Unter-;tützung
unterschiedslos für ‘alle
äruppen von Hilfsbedürftigen in Form
von feststehenden. Richtsätzen endzültig
in Fortfall. Diese Tatsache is‘
n $& 3 der von den saarländischen Beıirksfürsorgeverbänden
aufgestellten
Richtlinien über Voraussetzung, Arl
ınd Maß der Öffentlichen Fürsorge
antsprechend zum Ausdruck gekomnen,
deren Grundlage sich aus den
ıuf & 6 der FV. gestützten‘ Erlaß des
Ministeriums für Arbeit und Wohl-’ahrt
vom 18. Oktober 1948 und aus
Art. 1 der Preuß. Verordnung über
Fürsorgeleistungen ergibt.
Nicht zur Unterscheidung und Auf-:paltung
von hilfsbedürftigen Gruppen,
sondern zum Zwecke einer statistischen
Zusammenfassung ist in 8 1 der geıannten
Richtlinien folgender Per-;sonenkreis
für ’den Fall der Hilfsjedürftigkeit
aufgezählt:
Saarhüttenknappschuff
Zahl der Versicherten
önde
des
Adonatis
Pflichtversicherta
Freiwillig
Versicherte
Brebach | Burbach f Dillinger [Neunkirchen Insgesamt
1946
Dezember 1474 1831 3553 1597 8 455 1064
1947
Januar
Februar
März
April
Mai
Jun:
Juli
August
September
Dktober
November
Dezember
1527 1937 8 809 1 066
1575 2.045 9 275 1.049
616 2224 5556 1050
648 2314 0 ' 050
678 2774 6 970
699 7 46 * 3 018
689 < 59 7a »7 264 670
713 2 60 338 50 6361 619
1738 2 649 +2958 773 10 418 538
1762 2694 4343. ı 887 10 686 652
1 7869 . 2743 4343 1.865 10 720 699
1797 2 801 4 355 1828 10 781 693
3
»Q48R
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Tuli
August
September
Oktober
November
Dezember
1842 2 804 4502
902 2849 + 760
1 982 2914 } 906
2039 3.035 > 104
2 070 3.207 3191
2136 3 466 5262
2182 3673 5418
2197 + 006 5614
2.166 4215 5752
2 161 4 323 5 847
2 150 4 361 6 093
21492 4412 8185
} 953
2901
2 137
2.700
” a9
6
420
445
360
337
372
372
nn 335
558 326
14 960 320
15292 283
15 446 251
k} 101
(1 312
‘1939
17378
701
18
8
ae
>=25
2629
2 688
9 707
1949
fanuar 2 161 4579 6231 2733 15 704
Februar 2190 4 708 6171 2747 15816
März 2.205 4974 6 098 2.902 16179
April 2211 5006 6101 2906 16224
Mai 2212 5007 6094 2.900 16 213
Funi 3 1097 5 MR 6 066 37911 16 177
239
251
200
130
113
Jahrgang 1 Nr. 1@
a Opfer des Nationalsozialismus,
bp} Kriegsbeschädigte ung Kriegs
hinterbliebene,
Angehörige von Kriegsgefangenen
und Vermißten,
Evakuierte und Umquartierte,
Flüchtlinge und Ausgewiesene, die
ihren Wohnsitz östlich der Oder
oder Görlitzer Neiße oder im Aus»
land gehabt haben, .
Personen, die sonst durch den
Krieg und seine Folgeerscheinungen
in Not geraten sind.
Rentenempfänger der Sozialversicherung,
h) Empfängerinnen von Wochenfürsorge,
1) sonstige .Fürsorge,
Unterstützungsumfang
Die Richtsätze, die den Charakter
von Höchstsätzen tragen, müssen für
die Bemessung des notwendigen Lebensbedarfs
der Hilfsbedürftigen den
örtlichen Verhältnissen angepaßt sein
und sich im Rahmen ‚des S 6 der
Reichsgrundsätze halten. den Umfang
des notwendigen Lebensbedarfs wie
Folgt umreißend:
a) den Lebensunterhalt, insbeson«
dere Unterkunft, Nahrung, Kleis
dung und Pflege,
bh) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wie.
derherstelung der Arbeitsfähigkeit,
Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen,
außerdem:
&) bei Minderjährigen Erziehung und
Erwerbsbefähigung,
€ bei Blinden, Taubstummen und
Krüppeln Erwerbsbefähigung
Nötigenfalls ist der Bestattungsauf«
wand zu bestreiten.
Ab 1. November 1948 gelten auf
Grund des Erlasses des Ministers für
Arbeit und Wohlfahrt vom 18. Oktober
1948 folgende Richtsätze:
In Gemeinder
der Gruppe
} 17
Für den Haushaltungsvorstand
* 3000 2800
für Haushaltsangehörige
über 16 Jahren 2000 179080
für Haushaltsangehörige
unter 16 Jahren 1400 131406
für Alleinstehende mit
oder ohne eigenen
Haushalt 3200 3006
für Pfiegekinder 2500 2506
Zu der Unterstützung nach: dem
Richtsatz wird nach eine Mietfheihilfe
gewährt.
Neben der richtsatzmäßigen Unter«
stützung wird bei besonderen Ereignissen
eine Sonderfürsorgehilfe ge«
währt, wie Krankenhilfe, Wochenfürsorge,
Begräbnisaufwand, Aufwen«
dungen zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
Minderjähriger und ebenso
Kosten für die Erwerbsbefähigung
Blinder; Taubstummer und von Krüppeln,
soweit dies in der offenen, aber
nicht in der geschlossenen Fürsorge
geschieht. Soweit die Erwerbsbefähigung
Blinder, Taubstummer und
von Krüppeln nur auf dem Wege der
geschlossenen Fürsorge (Anstaltspflege)
erreichbar ist, wird auf der
folgenden Abschnitt IV verwiesen.
(Fortsetzung folgt!