Jahrgang 1 Nr.
5
‚Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes-DL
SAO_NOANOETE_ des 53aranı
Seite 147
nen festgesetzt, und die Verteilung der
Renten gleichberechtigter Gruppen von
Ainterbliebenen sowie die Reihenfolge.
ıhrer Berechtigung geregelt. Nach dieser
Vorschrift dürfen die Renten der
Hinterbliebenen zusammen vier Fünftel
des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
Die Verwandten der aufsteigenden
Linie haben nur Anspruch,
soweit Ehegatten und Kinder diesen
Höchstbetrag nicht erschöpfen, Es kann
sonach vorkommen, daß die Verwand-‚en
keinen Anspruch auf eine Rente
haben, obwohl sie wesentlich unterhal-;en
wurden und Bedürftigkeit besteht,
weil die festgelegten vier Fünftel einer
Witwe und ihren Kindern zu gewähren
ist.
Die Elternrente wird von Amts
vegen festgestellt. Der Versicherungs-;räger
hat die Verhältnisse ohne weiteres
aufzuklären, und gegebenenfalls
äne Rente zu gewähren oder abzuleh-1en.
Er hat nach Erhalt der von dem
Jnternehmer ausgestellten Unfallanzeige
len Arbeitsverdienst des Verunglückten
m Jahre vor dem Unfalle zu ermitteln.
Neiter sind die Familien-, Einkomnens-,
Vermögens- und Gesundheitszerhältnisse
usw. der Verwandten der
„ufsteigenden Linie selbst und ihrer
Angehörigen zu prüfen, und festzutellen,
womit der Verunglückte die
Verwandten unterstützt hat, und wolurch
dieses bewiesen werden kann.
Nird die Frage der Bedürftigkeit verıeint.
so bedeutet dies die Ablehnung
des Rentenanspruchs für immer, Triti
in einem solchen Falle später etwa Bedürftigkeit
ein, so. besteht kein Anspruch
auf Gewährung der Elternrente.
Irgendwelche Grundsätze oder Richt.
linien sind weder nach der einen Seite
(wesentlicher Unterhalt) noch nach der
anderen (Bedürftigkeit) gegeben. Diese
Frage wird juristisch eindeutig nicht
festgelegt werden können, weil sie stets
2ine Tatfrage ist, die jeweils im Einzek
fall geprüft und entschieden werden
muß, In etwaigen Zweifelsfällen haben
die Verwandten durch geeignete Mitte)
zu beweisen, daß sie der Verstorbene
wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst
unterhalten hat, und eine Bedürftigkeit
besteht. Liegen Grenzfälle vor, sc
dürfte eine Rente zu gewähren sein.
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Das öffent!!che Fürser ewesen im Saarland
Von Verw.-Dip..-' . hans Wetssch
ür Kinder beherbergen. Durch Eintritt
der Einlieferung in ein Krankenhaus,
une Anstalt mit Fürsorgecharakter,
ne Straf- oder Zwangsanstalt, wird der
zewöhnliche Aufenthalt nicht begründet,
"ritt die Hilfsbedürftigkeit während der
\nstaltsunterbringung oder bei der
nflassung ein, so ist der Fürsorgeverand
endgültig verpflichtet, der es bei
Zintritt in die Anstalt gewesen wäre.
intsprechendes gilt für die Unterbrin-‚ung
von Kindern in Pfiege, und zwaı
is zur Vollendung des 16. Lebensjahres
\uch für die Anwendungsfälle nach
ter. Parasiten-Bestimmung des & 9 ist
;owohl in Literatur wie auch in verwal
ungsgerichtlichen Entscheidungen auf
'chlußreiches Material vorhanden, sa
laß hierauf nicht weiter eingegangen zu
verden braucht.
c) Eine eigenartige Wirkung ist dem
3 15 der FV zugedacht. der vermöge
jeines parasitären Charakters nur in
zerbindender und übermittelnder Weise
nit den $& 7, 8 und 12 Leben und Ge-;talt
gewinnt. Dagegen kann der 8 9
m allgemeinen nur mit $ 7 der FV in
beziehung gebracht werden, Die gleiche
jarasitäre Funktion kommt auch dem
} 20 Abs. 1 der Verordnung zur Durch
ührung und Ergänzung des Einsatz
Yamilienunterhaltsgesetzes (EFU-DV) zu.
Die Wesensart der FParasiten-Bestim:
nungen der &8& 15, 9 der FV und der
3 20 der EFÜ-DV drückt sich. dadurch
ıus, daß sie nur insoweit wirksam wer
len, als sie sich je nach ihrem Voraus-‚etzungsgehalt
an den jeweils in Frage
zommenden gewöhnlichen Aufenthalt in
ückenloser Kettenverflechtung anzu.
‚ehnen vermögen. wobei jedoch die Be-‚iehung
des $ 9 und des 20 Abs, 2 der
3FU-DV mit 8 8 und 12 der FV nicht
nöglich ist. sendern nur mit 8 7 der
Fortsetzung aus Nr. 9
Die Parasiten-Bestimmungen
Zu dem Namen „Parasiten-Bestimnungen‘
komme ich aus der Erwägung,
jaß die &8& 15 und 9 der FV für sich
altein nicht leben können. Sie gewinnen
vielmehr erst Rechtsleben, wenn
sie, gleichsam wie Parasiten, mit den
allgemeinen Regeln des 8 7. und, soweit
as den $ 15 angeht. auch mit den
Sonderregeln der 8&&8 8 und 12 mm
ange Verbindung gebracht werden. Ihre
Wirkungskraft erlischt, sobald die anreführten
Grundregeln ihre Rechtskraft
verlieren,
a) Der 8 15 besagt, daß die Pflicht
zur endgültigen Fürsorge bis zur Bemdigung
der Hilfsbedürftigkeit dauert,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Man unterscheidet bekanntlich fort
yesetzte Hilfsbedürftigkeit von der Un-;erbrechung
der Hilfsbedürftigkeit, Ob
der eine oder andere Fall in Rede steht,
larüber sind in der Fachliteratur sowie
n den Entscheidungen des Bundesamtes
für das Heimatwesen und sonstıge
verwaltungsrechtliche Beschlüsse
mannigfaltigste Grundsätze aufgestellt,
lie zur praktischen Lösung” eines Ein-‚elfalles
zweckdienliche Anhaltspunkte
und Winke zu geben vermögen. Bei
Wechsel des fürsorgerechtlichen Tatjestandes
kann gleichwohl die Paraäten-Bestimmung
des & 15 von einer
ärundregel zur anderen überspringen,
wenn beispielsweise das unterstützte
Kind legitimiert wird. so daß $ 8 seine
Anwendungskraft einbüßt und im umzekehrten
Falle, daß & 8 bei Erfüllung
‚einer Voraussetzungen Platz greift.
b) Der 8 9 will bewußt vor unbilligen
Fürsorgelasten diejenigen Bezirksfür-3orgeverbände
schützen. die in ihren
Bezirken *\ne*slfen und Pflegestellen
FV, es sei denn, daß der Eintritt deı
Hilfsbedürftigkeit noch in die sechsmonatige
Voraussetzungszeit des & &
oder in die einmonatige Voraussetzungszeit
des & 12 der FV fällt.
Der Abs. 1 des $ 20 der EFU-DV
ähnelt dem S$ 15 der FV und Abs. 2
dem $ 9 der FV. Um mit Begriffen des
nicht mehr geltenden Unterstützungswohnsitzgesetzes
zu reden, bewirken
$ 15 der FV und $ 20 Abs. 1 der EFU-DV
gewissermaßen ein Ruhen sowie der
8 9 der FV und 8 20 Abs. 2 der EFU-DV
eine Unterbrechung des gewöhnlichen
Aufenthaltes
Die Dritte Verordnung
zur Vereinfachung des Fürsorgerechts
Die Dritte Verordnung beschränkt aus
Vereinfachungsgründen den Anspruch
auf Kostenersatz zwischen den saar
ländischen Fürsorgeverbänden.
In 8& 1 der Dritten Verordnung sind
fünf Voraussetzungen angeführt, vor
jieren Erfüllung der Anspruch der
Kostenersatzes eines vorläufig ver
»flichteten Bezirksfürsorgeverbandes
3inem anderen Fürsorgeverband gegepnüber
abhängig ist. Als Voraussetzungen
werden vom Gesetz folgende Gründe
angegeben: die Anwendungsmöglichkeit
les & 9 oder 12 der FV, Aufenthaltswechsel
aus Gründen der Luftgefährlung
und Abschiebung. Hinsichtlich
der Anwendungsmöglichkeit des S 9
wird auf das unter Ziffer 3 Gesagte
verwiesen. Damit sind die von diesem
Rahmen nicht erfaßten sonstigen Verpfiüichtungsvoraussetzungen
und Ver:
pflichtungsansprüche der FV still
schweigend unwirksam geworden. Die
übrigen Bestimmungen der Dritten Ver
ordnung enthalten einige kleine Abände
rungen. die für das Fiürenrrmerecht nich:
ww MERL
Metallgesellschaft m. b. H., Saarbrücken 3
Büro: Kantstrasse 5 Teleion 5361 — 5362
Werk: Brauerstrasse 14—16 mit Gleisanschluss
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