Jahrgang 1_Nr. 109
„Arnpeit und Wohlfahrt des Saarlandes”
Seite 14
®
Informationen
Aenderung der Urlaubsregelung für das
Haus- und Dienstpersonal vom 4. Aug.
1949 (ABI. Nr. 61, S. 848).
Der Minister für Arbeit und Wohl
fahrt hat verordnet, daß der Geltungsbereich
der Verfügung Nr. 47—65 des
Gouverneur de la Sarre vom 18. November
1947 über das Urlaubeweseu
(ABL S. 704) auf das nach Verfügung
Nr. 47—128 entiohnte Haus_- und
Dienstpersonal ausgedehnt wird. Diese
Verordnung ist mit Wirkung vom 1
Juni 1949 in Kraft getreten.
Ueberwiegende Unterhaltungsgewährung
bei Familienzulagen
Die Zahlung der Tamilienzulager
nach der Verordnung über Familienzulagen
vom 2, März 48, in der Fassung
des Aenderungsgesetzes vom 19%
7. 48, ist u. a. an die Voraussetzung
der überwiegenden Unterhaltungsgzewährung
geknüpft und ist als erfüllt
anzusehen, wenn die Personen, die mil
dem Berechtigten in häuslicher Gemein:
schaft leben und von diesem unterhal;
len werden, wenn der Unterhalt nicht
in einer anderen Weise im wesent
lichen gesichert ist.
Hat die Ehefrau, die haushaltsfüh«
;ende Person, die Hilfskraft, der erwerbsunfähige
Ehemann oder da
Elternteil, anderweitige Einkünfte, wie
Einnahmen aus eigener Tätigkeit, Renten
oder Rentenzuschüsse, die den Betrag
von 3500,— Frs, monatlich über
steigen, so. ist der Unterhalt im wesenf£-lichen
als gesichert anzusehen, Das
selbe trifft bei Stief-, Enkel- ode
Pflegekindern oder Geschwister zu, die
Einkünfte haben, die vor Vollendung
des 15. Lebensjahres mehr als 2 500,—
Frs. monatlich betragen.
Wohnen die Begüustigten nicht im
xleichen Haushak mit dem Berochtig”
an 94 __ 515 99 ven, so kann der überwiegende Unteran
az Una Hz halt nur dann als gewährt angesehei
29.95 * "8150 90.75 ° 98— werden, wenn der Berechtigte nach-PER
PP a 3 weislich für Personen vor Vollendung
ist der Lehrling (Anlernling) nur ibgezogen, Die 0. a. Beträge für Ta- des 15. Lebensjahres mehr als 2 500,—
ageweise untergebracht, wird pro Tag schengeld und Sachbezüge gelten auch Frs., und für Personen nach Vollendung
äu Siebtel des Wochenbeitrages für für gewerbliche Lehrlinge im öffent“ des 15. Lebensjahres mehr als 3 5300,—
Unterkunft von der Erziehungsbeihilfe lichen. Dienst. Frs. zu dem Unterhalt zahlt.
Nie hei den Krankenkassen versicherten Arbeitnehmer, Kriegshinterbliebenen und Rentner sowie der Krankenstaad
Ende August 1949
Die Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge
bei Gewährung von Kost und Wohnung
Fortsetzung von Seite 142
Lehrlingsgruppe g)
m 1. Lehr-(Anlern-)jahr
»„% 0 » 70m
3. Lehrjahr
Gewährt der Lehrherr nur Kost oder
jur Wohnung, so werden die Erzie-‚ungsbeihilfen
(siehe Informationsblatt
„Arbeit und Wohlfahrt“ Nr. 91949) um
die Bewertungssätze für Verpflegung
bzw. Unterkunft gekürzt. Verbleiben
hierbei geringere Beträge als das Taschengeld,
ist dieses zu zahlen.
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Mitgliederstand
Krankenstand
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mitglied. zUB. sicherten
Rentiner
C.V.A. Sbr.-Stact
K,V.A. Sbr.-Land
K.V.A. Saarlouis
K.V.A. Ottweiler
K.V.A, Homburg
K.V.A. St. Ingbert
K.V.A, St. Wendel
K.V.A. Merzig
Eisenb.-Betriebs-<rankenkasse
9121 397 9518 31
Saarknappschaft 67556 2076 69632 257
Insoesamt- 92702823 483516 2538419 7764 10089 175853 19 006 131 650 A
2,92
3,38
3,37
196
48
A3
1,90
2
2,54
305
3,14
1,73
2,29
2M
1,66
330
0,79
0,64
0,74
0,60
046
0,79
0,53
Plan
4 11