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sehen, die dem Unternehmen dienen
ler die der Versicherte nach veraünftigem
Ermessen als betriebsdienlich
ansehen konnte (z. B. Retiungsarbeiten,
Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung
der Ordnung ung Sicherheit
im Unternehmen).
Der noch anderen Zwecken dienende
Weg ist versichert, wenn er zu einem
wesentlichen Teil mit der Beschäfigung
im Unternehmen zusammennängt
(z. B. schließt die gelegentliche
Mitnahme eines Handwagens für
kleine private Besorsungen die Versicherung
nicht aus, solange der
Hauptgrund des Weges die Erreichung
des häuslichen Wirkungskreises ist)
Der Zusammenhang des Weges mit
jer Beschäftigung im Unternehmen
Jesteht regelmäßig bei dem direkten
Wege zwischen Wohnung und der: Arbeitsstätte
mit dem Ziele des Arbeitsantritts
oder bei dem Heimwege
zur Erreichung des :häuslichen Wir-Kungskreises.
Der häusliche Wirkungs-Kreis
selbst steht nicht unter Vers
sicherungsschutz.
Als Grenze zwischen häuslichem
Wirkungskreis und dem Weg. nach
und von der Arbeitsstätte ist schlecht-Nin
die Haustür anzusehen, wobei
unter Haustür jede Außentür des von
dem Versicherten bewohnten Gebäu“-=des
zu verstehen ist. bei Grundstükken
mit Hinterhäusern oder Seitenzgebäuden
kommt die Außentür des je
weiligen Gebäudeteils in Betracht, in
dem der Versicherte seine Wohnunz
haft.
Es ist nicht unbedingt notwendig,
laß der Weg zur Arbeitsstätte von
der eigenen Behausung aus angetreten
werden muß- Der Versicherte
kann sich auch von einer anderen
Stelle aus auf den Weg zum Uriternehmen
begeben (z. B. bei vorherigem
längeren Verweilen anläßlich der Geburtstagsfeier
eines Freundes aus
dessen Wohnung), es muß aber die
Absicht ‚bestehen, von hier aus das
Unternehmen direkt auf dem hieraäch
in Frage kommenden Wege’ aufzusuchen,
Entsprechendes gilt für den
Heimweg. Hier ist jedoch eine kriäsche
Beweiswürdigung am FPlatze.
Der geschlossene Auf- und Abmarsch
(z. B. am 1. Mai) zum und
vom Festplatz usw. ist als Betriebsweg
(Betriebsweg nach 8 542, 543
RVO) versichert. Der Weg des einzeln
Versicherten hingegen zum Sammelpunkt
der Betriebsgruppe vor der
Kundgebung usw. ist nach & 543 RVO
ebenso versichert, wie der Heindweg
nach ihrer Auflösung, Das gleiche güt
für den Hinweg zum Besuch von
Kameradschafts- Abenden, Ausflüge
>der ähnliche Veranstaltungen des
Unternehmens, sowie für die Heim-Nee.
‚Arbeit und Wohlfahrt des Saartımt
Jaherang 1 Nr, 9
Versichert sind ferner diejenigen
Vege während der Arbeitszeit, insyesondere
in den Arbeitspausen, aus
lem Unternehmen heraus und im es
zurück, die wesentlich mit der
Zeschäftigung zusammenhängen, nanentlich
wenn sie der Erholung und
ärnährung zwecks Erhaltung der Ar-’eitskraft
dienen, Es macht hierbei
zeinen Unterschied, ob zur Einnahme
‘ner Mahlzeit die Wohnung oder ein
3asthaus aufgesucht wird oder ein
3eschäft zum Einkauf alsbald zu
‚erzehrender Lebensmittel.
Lösung des Zusammenhangs des
Weges mit der Beschäftigung
Wird der versicherte Heimweg
lurch Einkäufe oder längeren Besuch
on Gaststätten über mehr als eine
Stunde unterbrochen, so ruht zunächsi
während der Unterbrechung der Ver-;icherungsschutz
und erlischt für
len restlichen Heimweg. Bei allzu-'rühem
Aufbruch beim Hinweg zur
Arbeitsstätte, mit der Absicht en®-sprechenden
Aufenthalt: an einem
Zusammenhang mit der Betriebsbe«
schäftigung, hierbei ist freilich zw
prüfen, ob nicht z. B. die Benutzung
zines Verkehrsmittels (Fahrrad usw.)
nach der Verkehrsanschauung (Mei«
len verkehrsreicher Straßen) den
Umweg berechtigt, ja vielleicht geboten
erscheinen läßt- Kurze, d. h.
nur unbedeutende, vorübergehende
Unterbrechung heben regelmäßig den
Zusammenhang, auch für den Augenblick
der Unterbrechung, nicht auf
{z B. Betrachtung eines Schaufensters
Kauf einer Zeitung auf der Straße)
Bei längerer Unterbrechung — bis zu
höchstens einer Stunde — ist der Zusammenhang
— während dieser Zeil
— aufgehoben (z. B. beim Absteiger
zum Einkauf auf dem Wochenmarkt)
Nach einer solchen Unterbrechung
kann der Rest des Weges mit der Betriebsbeschädigung
wieder in Zusammenhang
Stehen, Sofern nicht durch
Art und Dauer der Unterbrechung
(z. B. durch Wirtshausbesuch von
mehr als einer Stunde, durch längeren,
privaten Besuch usw.) der Zu:
Seit 1837
IT ]
Saarbrücken 3.. St. Johannert Mark}
I
iritten Ort, würde mit dem Verlas-;en
der Wohnung der Weg noch nicht
)eginnen. .
Unfälle bei Spielerei... Neckerei,
iurch schadhaftes eigenes Schuhwerk
xier infolge innerer Ursache sind
ılcht versichert. Bei einem Unfall
aus inmeren Ursachen (durch Ohnnacht
.— Schwindelanfall) besteht
ıber. Entschädigungspflicht, wenn deı
Neg als solcher oder die ‚besondere )
Art eines Beförderungsmittels die be- Versagung des Schädensrantzes
jondere Schwere der Verletzung ver- Hat bei der Entstehung des Sa
ırsacht hat (z. B. Sturz von einer Unfalles eine grobe Fahrlässigkei
3rücke oder vom Fahrrad). des Verletzten mitgewirkt, so kans
der Versicherungsträger den Schaden:
Umwege und Unterbrechungen des’ ersatz ganz oder teilweise, den Hin-Weges
; terbliebenen gegenüber jedoch höch‘
Wird der Weg zwischen Wohnung Sstens zur Hälfte, versagen (8 556 Abs
ind Arbeitsstätte nicht auf der kür- 2 RVO)-zesten
Strecke zurückgelegt, so be- Für die Versagung kommt nr
steht bei erheblichen Umwegen kein eigene, grobe Fahrlässigkeit in Besammenhang
endgültig gelöst ist. Ot
und inwieweit nicht Dauer und
Schwere der Arbeit, Länge oder Be-Schaffenheit
des Weges, Witterungseinflüsse
oder notwendiges : Warter
auf Verkehrsmittel die Unterbrechunf
(oder auch den späteren Antritt) det
Weges gerechtfertigt erscheinen las:
sen, richtet sich nach jedem einzelner
Fall.
SANICENTRAL
G. m. b. H., Saarbrücken, Tel. 6421-6422
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