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„Arpeit und Wohlfahrt des Saarlandes”

Jahrgang 1 Nr. 9

es. * ® ® * ® 31
Entschädiaungspflicht bei Spielerei-Unfällen
Von Verwaltungsrat R. Wagner
ıehmen, Anders ist es dagegen be:
Xindern. da sie von Natur zum
Spielen neigen: Bei diesen ist eine
Entschädigungspflicht gegeben, wenn
zie ohne genügende Aufsicht an oder
n der Nähe von gefährlichen Be-;riebseinrichtungen
 beschäfligt werlen,
 und wenn sie gelegentlich der
3etriebsarbeit sich zu Spielereien an
»>der mit solchen Betriebseinrich-‚ungen
 hinreißen lassen. Die Rechtsprechung
 hat bisher über 16 Jahre
alte Jugendliche nicht als Kinder
1ehandelt,

Arbeitsunjzälle sind nach 8 542 RVO
Unfälle, die ein Versicherter bei einer
der in den $3 537 bis 5240 RVO genannten
 Tätigkeiten erleidet. Als Ar-Deitsunfälle
 gelten auch Unfälle auf
inem, mi: der Tätigkeit im Unterhehmen
 zusammenhängenden Weg
aach und von der Arbeits- oder Ausoildungsstelle,
 und ferner. Unfälle
dei einer mit der Tätigkeit in dem
Unternehmen zusammenhängenden
Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung
 und Erneuerung des Arbeitsserätes,
 auch wenn es vom Versicheren
 gestellt wird (8 543 RVO).

nicht vertraut war, zur Entzündung,
Der hierbei Verletzte hat sich ni cht
außerhalb des Unternehmens gesteilt,
weil der Unfall auf der Betriebsstätte,
zur Betriebszeit und wegen der besonderen
 Gefährlichkeit des Untere
nehmens eingetreten ist (vergl, auch
Komp. 1901 S. 209, 1909 S. 98, 191€
S. 68).
Die Verletzung von Mitarbeitern
durch Spielerei, d h. elso nicht die
Verletzung des Spielenden selbst,
ist in der Mehrzahl aller Fälle
als Arbeitsunfall zu betrachten,
Der nicht an der Spielerei Be«
ieiligte ist durch seine Betriebsırbeit
 der Gefahr in höherem Maße
ausgesetzt als jede andere, dem
Unternehmen nicht angehörige Person.
 Er kann sich, wenn er seine ganze
Aufmerksamkeit der ihm übertragenen
 Tätigkeit widmet. nicht entsprechend
 schützen.
In einzelnen Fällen hat die Rechtsprechung
 eine Entschädigung abgelehnt,
 weil der Verletzte durch seine
Betriebstätigkeit der Gefahr, durch
Spielerei eines Mitarbeiters verletzt
zu werden, nicht in besonders hohem
Maße ausgesetzt war. In solchen Fällen
 handelt es sich nicht um einen
Arbeitsunfall und ist demnach nicht
unfallversicherungsrechtlich zu entschädigen.
 Der Beschädigte kann in
diesem Falle den für den Schaden
Verantwortlichen nur im Wege de:
Zivilrechtes belangen,
Hat der Unternehmer ein ausdrückliches
 Verbot ausgesprochen
sowie für genügende Beaufsichtigung
3esorgt, und der Jugendliche läßt sich
trotzdem in eine Spielerei an
einer Betriebseinrichtung hinreißen,
30 ist eine Entschädigunespflicht zı
verneinen.
Macht sich ein Erwachsener aus
Spielerei an einer Betriebseinrichtung
zu schaffen, so hat er, wie schon ein-Jangs
 gesagt, eine Entschädigung
>benfalls nicht zu beanspruchen, Ob
an Verbot und eine - entsprechende
Aufsicht vorhanden waren, ist hier-3ei
 nebensächlich- Bei über 16 Jahre
alten Versicherten wird die verbotene
Yandlungsweise vielfach nicht einem
Spieltrieb, sondern mehr einem Unterhaltungs-
 oder Geltungsbedürfnis
entspringen, worin eine Lösung von
dem Unternehmen noch eher zu erblicken
 ist.

{m Sinne dieser Gesetzbestimmung
st ein Unfall als Arbeitsunfall anzusehen,
 der mit dem Unternenmen in
>°>inem inneren, ursächlichen Zusamnenhang
 steht. Selhat verbotswid-Be

 dem Unfall eines Kindes ist es
»>ft ıraglich, ob sich dieser überhaupt
jei einer vertragspflichtie2n Beschäftigung
 ereignet hat. Soll ein Kind
äner im Unternehmen beschäftigten
Derson gleichgestellt werden. so muß
lie Tätigkeit im Einverständnis mit
lem Unternehmer ausgeübt sein, und
sodann muß es sich um eine ernste,
2icht bloß spielartige Beschäftigune
ıandeln.
Die natürliche Neigung zur Spielerei
 wird durch das Zusammensein
mit gleichalterigen Arbeitskameraden
degünstigt. Unfälle durch Spielereien
ind daher bei jungen Arbeitern arr
zweckmäßigsten durch entsprechende
3Zeaufsichtigung oder durch die An
veisung eines ungefährlichen Auf:
»nthaltsortes während der Arbeits-Jausen
 zu vermeiden. Wird dies ge-;an,
 so werden vielfach die Art de:
JInternehmens sowie die Betriebsein.
zichtungen zu dem Zustandekommer
zäines Unfalles beitragen, und somit
>ne Entschädigungspflicht bedingen.
„etztere wurde von der Obersten
5spruchbehörde aus den angeführten
zründen des Öfteren beiaht.
Manche Unfälle werden überwie-;end
 durch die Betriebstätigkeit und
ıur nebenher durch Spielerei veruracht,
 Beispiel hierfür: Ein Versicherer
 schlägt mit einem für die Arbeitsaistung
 herbeigeholten Hammer un-)jewußt
 und ohne besondere Absicht
l. h. mehr aus Spielerei auf eine
*ensterbank. Dieser Schlag trifft ein
7on dem Versicherten nicht bemerkes
 Zündhütchen, welches explodieri
ınd ihn verletzt. Oder ein Jugendicher
 nimmt Sprengstoff (Zündhüthen),
 der unbeaufsichtigt herumgeegen
 hat, und bringt ihn. da er mit
der Gefährlichkeit des Sprensestoffes

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riges Handeln schließt die Annahme
eines Arbeitsunfalles nicht aus. Dies
zilt jedoch nur insoweit, als durch
lie Handlunzsweise des Versicherten
lie Beziehungen zum Unternehmen
licht gelöst werden. Letzteres ist im
allgemeinen der Fall, wenn sich ein
Versicherter einen Unfall durch Spielerei
 zurieht.

Unfälle, die bei Spielereien eintreten,
sind nur unter besonderen Umständen
 noch dem Uniernehmen zuzurechnen.
 Bei Erwachsenen bedeutet
Spielerei eine Lösung vom Unter-HEINRICH

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