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lang, neben der regelmäßigen Freizeit
wöchentlich, Anspruch auf je 3 bis 4
lIreie Stunden an 2 weiteren Tagen, Auf
die Dienststunden des zuständigen Arbeitsamtes
iet bei Gewährung dieser
Freizeit Rücksicht zu nehmen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind die Invalidenversicherungs-DZW.
Angestelltenversicherungskarte
und die Steuerkarte, die Kleider und
sonstigen Sachen, sowie der restliche
Lohn oder das restliche Gehalt unverzüglich
auszuhändigen. Originalzeugnisse
müssen dem Hausgehilfen odeı
Hausangestellten sofort nach KEinsichtnahme
zurückgegeben werden.
Das Dienstverhältnis endet bei ordnungsgemäßer
Lösung am Letzten eines
Monats. Fällt der letzte Arbeitstag des
Monats auf einen Sonn- oder Feiertag,
80 ist auf Wunsch des Haus- oder
Dienstpersonals der vorhergehende
Werktag der Ziehtag. Der Fortgang
soll in der Zeit vom 14 bis 18 Uhr erfolgen.
Es soll dabei Rücksicht
darauf genommen werden, daß der
Ausscheidende noch vor Einbruch der
Nacht seinen neuen Aufenthaltsort erreichen
kann,
Zeugnis ;
Bei Beendigung des Arbeitsver! “ltnisses
hat das Haus- und Dienst; ..c
nal Anspruch auf Ausstellung eines
schriftlichen Zeugnisses über. Art und
Dauer (Beginn und Ende) des Arbeitsverhältnisses.
Auf sein Verlangen ist
das Zeugnis auch auf Leistung und die
Führung im Haushalt‘ zu erstrecken.
Nach erfolgter Kündigung muß auf
Verlangen des Haus- oder Dienstpersonals
bereits ein vorläufiges Zeugnis
ausgestellt werden, das -später gegen
Erteilung des endgültigen Zeugnisses
zurückzugeben ist; - .
Besondere Bestimmungen - für Jugend-\iche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
a) Hausgemeinschaft: .
Aus der Hausgemeinschaft erwächst
der. Hausfrau; die den Haushaltungsvorstand
regelmäßig vertritt, die
Pflicht, das. jugendliche Haus- oder
Dienstpersonal in besonderem Maße zu
betreuen. Sie soll es in der Arbeit anleiten,
anlerneB und seine sachgemäße
Ausbildung ‘überwachen. Jugendliche
dürfen keine Arbeiten verrichten, die
ihre Gesundheit gefährden. #
b) Berufsschule und Freikeit: "or
Soweit das Haus- und Dienstpersonal
berufsschulpflichtig. ist, ist es zum Besuch
äer Berufsschule anzuhalten.. Die
Berufsschulzeit gilt nicht als Freizeit,
sondern als, Arbeitszeit. Dem
Jugendlichen soll nach Möglichkeit einmal
im Monat ein ganz freier Sonntag
mit Gewährung der Verpflegung bzwa
des Kostgeldes gegeben werden
c) Arbeitszeit und Nachtrühe:
Die Arbeitszeit soll nicht vor 6 Uhr
beginnen und nicht nach 20 Uhr enden.
Die tatsächliche‘ Arbeitszeit, einschließlich
. der‘ Arbeitsbereitschaft und der
Pausen, soll in der Regel 9 Stunden
Mäglich nicht überschreiten. Für Jugend:
äche muß die ununterbrochene Nacht-'uhe
mindestens 10 Stunden betragen.
Eine Kürzung ist unzulässig.
8) - Urlaub: -
Jugendliches Haus- und Dienstperso-Dal
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
hat jährlich Anspruch auf einen Er-‚Arbeit
und _Wohllalrt des Saarlandes“
Jahrgang 1 Nr. 9
holungsurlaub von 15 Kalendertagen. liche durch eigenes Verschulden au
Der Errechnung des Lebensjahres ist einem Grunde entlassen wird, der eine
ler Tag zugrunde zu legen, an dem der fristlose Kündigung rechtfertigt ode
Urlaubsanspruch entsteht. Der Urlaubs- wenn er das Lehr- oder Arbeitsverhält
anspruch entfällt, wenn der Jugend- nis unberechtigt vorzeitig löst.
Die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen Ende Juli 1949
a) nach Arbeitsamtsbezirken
Arbeitsuchende
Davon: arbeitslos | offene Stellen
Arbeitsamtsbezirke
. x © 5. — . we: S A
3 3 | & | 5 | & S ] g
8151 275 > ER
Saarbrücken 1542 1075 2617 1022 744 1766. 1381 298
Neunkirchen 2813 1208 4021 1643 669 2312 214 155
Saarlouis 949 908 1857 578 455 1033 441 74
St. Ingbert - 536 564 1100 301 454 755 ° 334 56
Wadern En 428 111 539 124° 20 144 49 MM
Arbeitsamtsbez, zus 6268 3866 10134 3668 2342 86010 2419 597
5) nach Berufsgruppen
„andwirtsch. Berufe 163
Forstwirtsch. Berufe 30
Bergleute 49
Steinarbeiter *%
Metallarbeiter
jpielwarenarbeiter
°nemiearbeiter
zummiarbeiter
Textilarbeiter
>apierarbeiter
‚ederarbeiter
JIolzarbeiter
Tahr.- u. Genußm.-arbeiter
.
3ekleidungsarbeiter
Friseure u. Körper.
pflege-Berufe
Bauarbeiter
Sraphische Berufe
teinigungs.- u. De:
infektionsarbeiter 27 3
3ühnen-, Filmarb. u — — — -—
zaststättenarbeiter 60 176 236 :51 110 161 25 21
/erkehrsarbeiter 415 144 559 287 +97 384 39 19
1ausgehilfen ; - 15 875 - 890 14. - 443 * 457 m 357
Jilfsarbeiter. - 1133 654 1787 635 458 1093 _. 705 127
#aschinisten, Heizer 74 5 79 59 4 63 5 vn
Zaufm: u. Büroberufe 1303 - 860 2163 953 586 1539. 381 79
ngen. u. Techniker ‘' 245 . 9 7° 254 14 °° 4 18. ‘21 —
sonstige Berufe 182 150 332 112 52 164 33 6
Arbeitskräfte ohne - ee : .
festen Beruf . 225 516 . 741 _ 130 . 344 7474 — —
Berufsgrunpen * zus. 6268 38366 10134 3668 -2342 6010 2.419. 597
; Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge
n ; Von Hans Berrang
„Die Vergütung der Lehrlinge und ‘ Saarlandes vom 28. Juli 1948 (ABl S
Anlernlinge in Handwerk, ‘ Handel, 892) festgelegt. Diese Anordnung, die
‘ndustrie und freien Berufen ist in der Mit Wirkung vom 1, Juli 1949 auf die
. . . 8 en gewerblichen Lehrlinge des öffent
Anordnung über die Vereinheitlichung lichen Dienstes ausgedehnt worden ist
ler Erziehungsbeihilfen und sonstigen (Anordnung vom 9. Juli 1949 — ABI
Leistungen an Lehrlinge und Anlern- SS, 697), sieht im einzelnen folgende Bet
inge in der privaten Wirtschaft des hilfesätze var:
|. Allgemeine Berufe
a) bei Beginn des Berufserziehungs.
verhältnisses vor Vollendung des
16. Lebensjahres:
Lohnzone
a HI IV
1957 1854 „1751 1 648
2584 2448 2312 2176
‚3211 3042 2873 2 704
3914 3708 . 89502 3 296
im 1. Lehr(Anlern-)jahr
im 2. Lehr(Anlern-)jahr Ve
im 3. Lehrjahr’ sg ©
im’ 4. Lehrjahr (7. Halbjahr)