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„Arbeit und Wohlfahrt des Saartar..
Zum besseren Verständnis werden die
Begriffe „Hilfsbedürftigkeit‘“ und „geyöhnlicher
Aufenthalt“ im nachstehenlen
erläutert.
a Nach 8 5 der Reichsgrundsätze
äber Voraussetzung, Art und Maß der
öffentlichen Fürsorge ist hilfsbedürftig,
wer den notwendigen Lebensunterhalt
ir sich und seine unterhaltsberechägten
Angehörigen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln beschaffen kann. und ihn auch
nicht von anderer Seite, insbesondere
vom Angehörigen, erhält. Hilfsbedürftigkeit
ist dabei nicht im Sinne voller Mittellosiekeit
zu verstehen. Ein gewisser
Spielraum ist zuträglich. Die öffentliche
“ürsorge darf nicht eingreifen, solange
jer Hilfsbedürftige, auch der nicht vol!
arbeitsfähige, den ihm zumutbaren Ein
satz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung
les notwendigen Lebensbedarfs für sicl
ınd die unterhaltsberechtigten Angehöijgen
verweigert, umsomehr als er
;taatsbürgerlich und fürsorgerechtlich
zur Arbeit verpflichtet ist (S 45 deı
;‚aarländischen Verfassung und 8 7 deı
zeichsgrundsätze), Zu den eigenen
Mitteln, die der Hilfsbedürftige ein
;etzen muß, ehe ihm Fürsorgehilfe ge
währt wird, ist sein gesamtes verwertnares
Vermögen oder KEinkommen zvU
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A. Sonnenburg, Saarbrücken 3
Arndtstraße 19 — Telefon 5230
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für Polizeiverwaltungen.
Standesämter, Volks- und Berufsschulen
Das Landeswohnun
ter.
Auf die Beschwerde einer Hausägentümerin
gegen eine Zuweisungsverfügung
des Wohnungsfürsorgeamtes
Saarbrücken, hat das Spruchreferat
les Landeswohnungsamtes beschlossen,
lie Beschwerde ohne Kosten zurückzuweisen.
Mit der angefochtenen Verfügung
wurden drei ehemals gewerbliche
Räume im Anwesen der Beschwerdeführerin,
die damals nicht gewerblich
benutzt wurden, einer wohnungssuchenden
Familie zugewiesen. Die
Beschwerde ist zulässig, jedoch unpegründet.
schon vier Jahre Wohnzwecken
lienen, haben sie damit ihren gewerbichen
Charakter verloren.
Nach 8 4 der Ausführungsverordı1ung
zum Wohnungsgesetz ist es ver:
»oten, solche Räume, die zwar ursprünglich
gewerblichen Zwecken
lienten, aber nach dem 3, 9. 39 zu
Wohnräumen umgestaltet worden
sind, für gewerbliche Zwecke in Anspruch
zu nehmen. Aus diesen Grünjen
hat das Sprüchreferat des Lanleswohnungsamtes,
wie eingangs erwähnt,
entschieden.
Die vorstehende Entscheidung steht
an einem gewissen Widerspruch zu der
Rechtsprechung des Landgericht:
Saarbrücken ak — Berufungsgericht
ie sie insbesondere in der Entschei.
jung 2 S/38/48 zum Ausdruck gekom
nen ist. In dem strittigen Fall hanleite
es sich um folgendes:
Ein Vermieter hat 1938 einem Un-‚ernehmen
eine Wohnung von fünf
Zimmern zu gewerblichen Zwecken
zermietet. Als die Firma 1944 ihre
3üroräume in das Reich verlegte, vernietete
sie einen Teil der Wohnung
m Wohnzwecken an Wohnungs-;uchende,
Nach der Wiederbesiedelung
Saarbrückens kehrte die Firma nich?
ı1ach Saarbrücken zurück, und das zu-;tändige
Wohnungsamt wies in die
'reistehenden Räume Wohnungschende
ein, Das Landgericht hat
ntgegen dem Amtsgericht, der RäunNnungsklage
stattgegeben. Es stellte
üch auf den Standpunkt, daß das
NVohnungsamt unter offensichtlicher
Jeberschreitung der Kompetenzen der
Nohnungsbehörden gehandelt habe,
ind daß der Charakter der Räume
Ms Wohnräume nicht aus den tatsächichen
Folgen der früheren rechtsan
wirksamen Binweisung hergeleitet
werden könne. Zu einer Entscheidung
les Landeswöhnungsamts ist es in
iem erwähnten Falle nicht gekomaen,
weil das zuständiee Wohnungs.
Auf Grund des Art. IV des Wohnungsgesetzes
sind die Wohnungsjehörden
ermächtigt, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um in
.hrem Amtisbereich allen Personen
Wohnraum zu verschaffen. Im Rahmen
dieser gesetzlichen Anordnung wurden
die fraglichen gewerblichen Räume,
die nach dem Kriege für diese Zwecke
keine Verwendung fanden, dem W ohnungsmarkt
zugeführt. Angesichts
der ungeheueren Wohnraumnot ging
und geht es auch heute noch nicht an,
Räume, nur weil der Eigentümer sie
später einmal zu gewerblichen Zwecken
benutzen oder vermieten wollte, einfach
leerstehen zu lassen. Der Be-3achwerdeführerin
wurden, auf ihren
Antrag, in ihrem Anwesen drei Räume,
die früher zu gewerblichen Zwecken
benutzt wurden, vom Wohnungsamt
zur Verfügung gestellt. Nachdem die
Beschwerdeführerin der schriftlichen
Aufforderung, die besagten Räume
gewerblich zu benutzen, nicht nachgekommen
war, wurde vom Wohnungsamt
der Stadt Saarbrücken die Zuweisung
als gewerbliche Räume auf“
gehoben und einem Wohnungssuchenjen
zu Wohnzwecken zugewiesen.
Jetzt nach vier Jahren will die Beschwerdeführerin
ihre gewerblichen
Ansprüche auf die Räume geltend
machen. Da diese umstrittenen Räume
I
‘ w. 8
rechnen. Allerdings gelten nieht al
verwertbare Gegenstände die zur g@-wöhnliehen
Fortsetzung der Erwerbs
‘&Ahigkeit unentbehrlich sind (S 8 dei
Reichsgrundsätze).
b) Der gewöhnliche Aufenthalt wird
im allgemeinen an dem Orte begründet.
wo der Hilfsbedürftige den gewolltepr
und gewählten Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
hat. An eine Frist st
lieser Aufenthalt nicht gebunden, se
Jaß er unter Umständen schon am Tape
des Zuzuges begründet werden kann
wenn von Anfang an der Wille bestand
dort bis auf weiteres heimisch zu bleiben.
Die Wirkungen der 88 15 und ®
4er FVY werden unter Ziffer 3 eingehen
ler erörtert.
Der gewöhnliche Aufeuthalt im Sinne
des Fürsorgerechts ist im Prinzip das
gleiche wie der frühere Unterstützungswohnsitz.
und ist im Verhältnis zum
Unterstützungswohnsitz nur eine Moılifikation
mit dem Unterschied. daß die
Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes
sich ohne Zeitbegrenzung voll;
zieht, während der selbständige Erwerk
des Unterstützungswohnsitzes die Frist
layer oines ganzen Jahres erforderte.
‘Fortsetzung folgt)
a
5 I
“mat
amt von sich aus seine frühere Erfassung
und Zuweisung aufgehoben
und die Mieter anderwärtig unterge
bracht hat.
Die Stellungnahme der Wohnungs-)ehörden,
insbesondere des Landeswohnungsamtes,
ist der des .Landgerichts
entgegengesetzt. Für die Beurteilung
der 1944 bzw. 1945 erfolg-'en
Einweisung, ist die Wohnraumlenkungsverordnung
bzw. das Re’chs-(‚eistungsgesetz
maßgebend gewesen
Ob auf Grund dieser gesetzlichen Vorschriften
die Einweisungen zulässig
waren, kann dahingestellt bleiben.
Für die heutige Rechtslage ist auf
jeden Fall das Wohnungsgesetz vom
8. 3. 1946 maßgebend.
Für die Auslegung dieser Gesetze
st für die französische Zone der
französische Text maßgebend. Im Vorwort
des Gesetzes ist bestimmt, daß
der „bewohnbare . Raum“ den Bestimmungen
des Wohnungsgesetzes
unterliegt, nicht wie es im deutscher
Text heißt, „der Wohnraum”. Bewohnbarer
Raum ist nicht nur der
Raum, der von Anfang an als Wohncaum
gedient hat, sondern, jedeı
Raum, der zum Wohnen geeignet ist
Nach Art. IV des Wohnungsgesetze:
aaben die Wohnungsbehörden alle
arforderlichen Maßnahmen zu treffen
um Wohnraum zu beschaffen. Aus
dem Vorspruch zum Wohnungsgesetz
in Verbindung mit dem angeführter
Art. IV ergibt sich ohne weiteres, daß
zuch Gewerberäume, wenn sie nicht
benötigt werden, aber bewohnbarer
Raum darstellen, dem Wohnungs
narkt als Wohnraum zugeführt werden
können. Daraus ergibt sich dann
daß, wenn dies nach dem 3. 9. 193
geschehen ist, ir Zukunft derartige
Räumlichkeiten den Bestimmunger
des. Wohnungsgesetzes unterlieger
und daher nicht ohne weiteres wie
der Gewerbezwecken nutzbar se
macht warden dürfen.