„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
Fürsorge für Angehörige von Kri i
Ursorge für Angehörige von Kriegsgefangenen, Vermissten,
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knierte, Umquorkierte Flüchtlinge und i
für Evo*niorte, Umquertierte Flüchtlinge und Ausgewiesene
(Anordnung über Ergänzung und Aenderung fürsorgerechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1946)
Zur Sicherung des Lebensunterhalts 2?rdnung grundsätzlich die Fürsorge- o fürs ; . m
von Angehörigen zur Wehrmacht Ein- oflichi Verordnung zur Rechtsgrundlage, EEE ade SE m
berufener wie auch. von Personengrup- Damit wird klargestellt, daß .die Erledi- kommunaler Schhstverwaltt N horlen
pen, die infolge staatlicher Notwendig- zung der auf diesem Gebiete erwach- sie durch das Recht der Er Seen
keiten ihren Lebensunterhalt verloren ‚enden Fürsorgeaufgaben den nach der Kreis- und Gemeindeumla —— w.
hatten, war seitens des Deutschen Rei- “ürsorgepflichtverordnung verpflich- materiell zur Erfüllung ihrer Aufgaben
ehes das KEinsatz- und Räumungsfami- eten Fürsorgeverbänden obliegt. Irrig instand gesetzt Durch dieses Aufko
ljenunterhaltsgesetz geschaffen worden. st somit die Auffassung, daß diese Be- men konnte bis zur Aufhebung der
Nach diesen Gesetzesgrundlagen regelte reuung‘ als eine delegierte Staatsauf- Familienunterhaltsgesetzes die Durchsich
bis zum Zusammenbruch des Rei- abe anzusprechen ist, wie dies im Falle '’ührung der normalen fürsoryerischen
ches die ‚Unterstützung der heute als ler FU.-Betreuungen zutraf. Art und Aufgaben sichergestellt werden Die
„Angehörige von Kriegsgefangenen und \usmaß der Fürsorge im vorliegenden Erweiterung des’ Aufgabenkreises der
Vermißten“ und „Evakuierte und Um- "alle richtet sich ganz nach den Reichs. ffentlichen Fürsorge hatte aber eine
Juartierte“ bezeichneten Personen- zrundsätzen über Voraussetzung, Art derartige finanzielle Inanspruchnalme
STUpp$R. ınd Maß der öffentlichen Fürsorge. Ee der Fürsorgeverbände zur Folge ; daß
Mit dem Einmarsch der‘ alliierten 3cht dies insbesondere aus den Ab- nach kurzer Zeit die Zahlung von Unter-Truppen
wurde durch die Militärregie- ;chnitten V und VI der zur Anordnung stützungen überhaupt in Frage westell
rung die Einstellung dieser Zahlungen om 20. 12. 1946 ergangenen Ausfüh; war. a
sowie sonstiger Bezüge gleicher Rechts- Uungsbestimmungen hervor. Hier sin(
natur verfügt. Hiermit versiegte bei dem ‚ähere Weisungen zur Ueberprüfung de!
von dieser Maßnahme betroffenen Per- Jilfsbedürftigkeit, der Arbeitsverwen:
sonenkreis die Einkommensquelle, aus lung, der Anrechnung von Einkommen
der er bisher seinen Lebensunterhalt be- nd Vermögen, der Geltendmachung von
stritt. In weitem Umfange stellte sich “rsatzansprüchen usw, gegeben, wie sie
fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit ein. ihnlicherweise in der Fürsorgepflichtver-Zur
Behebung dieses Notstandes ver- rduung vorgesehen sind, Weitere Hinfügte
ebenfalls die Militärregierung, daß Veise auf die $$ 14 ff der Reichsgrundim
Falle der Hilfsbedürftigkeit vorge- Äätze bieten Möglichkeiten eines indivinannter
Personenkreise eine Unter- luellen Eingebens auf die Besonderstützung
im Rahmen der Verordnung eiten in der Betreuung dieser Persoüber
die Fürsorgepflicht (DFV.) zu ge- 1°Hgruppen. Besondere Beachtung ver.
währen sei. Hieraus ergibt sich, daß lienen die Bestimmungen über die Aufgegenüber
dem früheren Rechtszustand ;ebung von Sondervergünstigungen
in Anspruch auf Gewährung von wie sie im Ralımen des Familienunter-Unterstützung
nicht besteht. ıaltsgesetzes möglich waren) und die in
Die Betreuung des in Frage stehen- Abschnitt IV niedergelegten Maßnahmen
den Personenkreises im Rahmen der ‘ber die Betreuung sonstiger Hilfsöffentlichen
Fürsorge warf in fürsorge- 6dürftiger. Letztere. regeln die Fürrechtlicher
wie in finanzieller Hinsicht Oorge der aus: politischen Gründen entvielerlei
Probleme auf, die einer Lösung aSSCHEN Personen und ihrer Anpgezugeführt
werden mußten. Zur Schaf- !OrIgEen.
fung klarer Rechtsverhältnisse ist durch Abweichend vom sonstigen Grundsatz
den Erlaß der Anordnung vom 20. 12. er öffentlichen Fürsorge unterliegen
1946 eine Ergänzung und Aenderung lie dem Personenkreis der Angehörigen
ürsorgerechtlicher Vorschriften vorge- 70R Kriegsgefangenen und Vermißten
pommen worden. Hierin sind der zu be- ;owie den Flüchtlingen und Ausgewietreuende
Personenkreis (88 1 und 2) und enen gewährten Unterstützungen nicht
Jie Höhe der staatlichen Zuwendungen ler Rückerstattungspflicht nach $$ 25,
® 3) festgelegt. Die über ihre Anwen- 5a der Fürsorgepflichtverordnung. Ausdung
anfänglich aufgekommenen Zwei- %enommen von dieser Regelung sind
telsfragen wurden im 1. Runderlaß vom ediglich Evakuierte und Umquartierte,
3. 7. 1947 — VW10 326/47 — klar- la sich in diesem Falle eine Begünstigestellt,
zung gegenüber den am Herkunftsort
Wie sich aus der Amordnung erken- verbliebenen Hilfsbedürftigen ergäbe.
ben läßt, trägt diese in der Hauptsache Mit der Abstellung der. Fürsorge für
den Charakter des Lastenausgleichs. ten in Frage stehenden Personenkreis
Lediglich in den hierzu ergangenen uf die Rechtsgrundlage der Fürsorge-Ausführungsbestimmungen
sind einige flichtverordnung, findet gleichfalls die
Aenderungen fürsorgerechtlichen Inhalts rage der Kostenträgerschaft ihre Lö
anthalten. Sonst hestimmt 8 1 der An- ne, Hiernach ohliegt die Wahrneh
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