Full text : 1.1948/49 (0001)

Seite 118

„Arheit und Wohlfahrt das Saarland

]

Ne. 8

bis zu höchstens 16 Jalıren) kana
zei Würdigung der in diesem Al-;er
 noch nicht völlig abgelegten
Neigung zum Spielen im KEinzel-'all
 ein sich anläßlich einer Spie-'erei
 bei der Tätigkeit im Uunteraehmen
 ereignender Unfall anerzannt
 werden.

‚anızen ausschließlich für eigene
Zwecke (z.B. Schleifen eines
Küchenmessers für die eigene
Häuslichkeit) ist unversichert. Im
einzelnen ist natürlich auch das
wesentliche Interesse des Unternehmens
 an der unfallbringenden
Handlung zu prüfen.
2 Verbotswidriges Handeln
 (z.B. Verstoß gegen die
Unfalilverhütungsvorschriften: Augenverletzung
 wegen Nichtbenutzung
 einer Schutzbrille) führt
ebenso wenig wie fahrlässiges
oder unvernünftiges Verhalten für
sich bereits eine Lösung vom versicherten
 Unternehmen herbei, sofern
 nicht besondere betrichsefremde
 Zwecke hinzukommen, wie
z.B. hei der Schwarzfahrt eines
Kraft wagenführers,
Vorsätzliche Herbeitührung des
Unfalles durch den Versicherten schließt
lagegen den Entschädigungsans;u:
— auch der Hinterbliebenen — aus,
z. B. Selbstmord), Selbstyerstümmelung
asw.). Für den Kinwand des Vorsatzer

ist ein Strongor Nachweis erforderlich
grobe Fahrlässigkeit genügt nicht
Selbstmord ist nur dann als entschädigungspflichtiger
 Arbeitsunfall an«
zusehen, wenn er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit
 begangen wurde
und wenn dieser auf einen versicherter
Unfall zurückzuführen ist.
Hat sich der Unfall bei ciner Hand-‘ung
 ereirnet, die ein Verhr-- \r
oder ein vorsätzliches Veryehen
 ist (z.B. Sabotageakt oder
Sachbeschädigung an Betriebscinrich-*ungen),
 so kann der Versicherungsträzer
 den Schadenersatz ganz oder zum
Teil versagen, wenn ein strafgerichtliches
 Urteil ergaugen ist; eine bloße
strafhare Vebertreiung reicht für die
Versagung u eht a Mo sole en #
ist vor allem zu prüfen, ob die. Handwg
 überhaupt uoch dem versicherten
Unternehmen zuzurechnen ist. Ist ein
strafgerichtliches Urteil nicht ergangen.
30 haben die Feststellungsinstanzen zu
antscheiden, ob der gesetzliche Tatbestand
 eines Verbrechens oder eine:
vorsätzlichen Verrehens vorliert

Trunkenheit. Kracheint der
Versicherte derart betrunken zum
Dienst, daß er arbeitsunfähig ist,
30 entsteht kein Zusammenhang
mit dem Unternehmen; betrinkt
sich der Versicherte während der
Arbeitszeit, so tritt eine Lösung
rom Unternehmen erst ein, wenn
ar aus dem nächsten Gefahrenbereich
 des Unternehmens ent-Fernt
 worden ist. Das bedeutet
nicht Entfernung von der Betriebsstätte
 überhanpt. Es genügt
rielmehr, wenn der Trunkene vor
jem Arbeitsplatz entfernt und für
;jeine sichere Unterbringung abzeits
 des Gefahrenbereichs gesorgt
wird.
DD Benutzung von Betrichseinrich-]

 Ficht der suerendierten und enurierten Bea
Versicherungspf”cht der suerendierten und epurierten Beamten
in der Kranken- und Arheitslosenversicherung und in der Kasse für Familienzulagen
Dic Suspendierung und Epurierung des als gewährleistet anzuer-‚on
 Beamten nach dem Zusammen” kennen. Das gleiche gilt für Beamte,
aruch 1945 haben auch im Bereich der or ba AUS En
Mn tr Ze ] -ationsbeschei eamteneigens
Sozialversicherung Rechtsfragen zur ınd lebenslängliche Versorgung vergeworfen,
 die im Interesse der ) _oren hatten, auch wenn sie durch
rung der Rechtseinheit einer authel- ‚„ätere Amnestie wieder in ihre Betischen
 Auslegung bedürfen, Die mtenrechte eingesetzt worden 8'nd
Rechtslage in der Rentenversicherung Die Gewährleistung der Fürsorge be
ist bereits durch den Erlaß des Mini- steht auch dann nicht, wenn dıe sussters
 für Arbeit und Wohlfahrt vom Dendierten bzw. epurierten Beamten
21. 3. 49 hinreichend geklärt. Hin- ls Arbeiter oder Angestellte in der
sichtlich der übrigen Versicherungs- ’rivatwirtschaft oder im Öffentlichen
sweige eilt folgend»<- Dienste „tätig sind, da ein Anspruch
WE S uf Weiterzahlung des Lohnes odeı
ehaltes für 26 Wochen in einem solhen
 Falle nicht gegeben ist; setzt
loch die Versicherungsfreiheit einen
Fürsorgeanspruch gegen den Arbeitzeber
 auf Grund des derzeitigen
Zeschäftigungsverhültnisses voraus.

Steht ggf. bis zu dem in S 397 RVO
zulässigen Zeitpunkt, Wurden aber
für nach diesem Tage eingetreiene
Versicherungsfälle noch Leistungen
bezogen. so sind für den betreffenden
Versicherten Beiträge bis zum Tage
des letzten Antrages auf Leistungen
zu entrichten.
Das gleiche gilt für epuricrte bzw.
aımnestierte Beamte, für die keine
Verwendungsmöglichkeit im Göflentlichen
 Dienst besteht, sowie für de
auf Grund des Bereinigungsgesetzes
in den Ruhestand versetzten. noch bevufsfähigen
 Beamten, denen noch ker
Ruhegehalt ausgezahlt werden kann
falls diese in einem privatrechtlicher
Dienstverhältnis. beschäftigt werden
Die Versicherungspflicht beginnt frü
hestens mit dem Zeitpunkt, in welchem
 die Ruhestandversetzung wirksam
 wird
; Auch Billigkeitsgründe lassen e
nicht zu, von dieser Rechtslage abzugehen.
 Die Krankenversicherungsträger
 des Saarlandes mußten auf Grunc
der Verfügung der Verwaltungskom
mission vom 6- 5. 47. — VI/8. 531/47 —
als Arbeiter oder Angestellte tätiger
zuspendierten oder epurierten BEeamten
 den Krankenversicherungsschutz
 gewähren. Sie trugen also für
Jiesen Personenkreis das volle Versicherungsrisiko.
 In zahlreichen Fäl.
len wurden auch Leistungen bean-Sprucht,
 Diese Personen waren dringend
 auf den Krankenversicherungsschutz
 angewiesen, Es wäre nun unbillig,
 von den Krankenversicherungsträgern
 zu verlangen, die Krankenversicherungsbeiträge
 zurückzuzahler
er auf ihre Einziehung zu verzichten.
 Mit der Versicherungspflicht zu?
Krankenversicherung ist auch die Bei.
;ragspflicht zum Landesstock für Auf
zaben des Arbeitsmarktes, ggf. auc
zur Kasse für Familienzulagen, g*
vahen

Nach & 169 RVO sind Beumte und
:hnen Gleichgestellte in der Krankenversicherung
 versicherungsfrei, wenn
'hnen gegenüber ihrem Arbeitgeber
im Krankheitsfalle ein Anspruch mindestens
 entweder auf Krankenhilfe in
Höhe der Dauer der Regelleistungen
der Krankenkassen oder für die gleiche
Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld,
der ähnliche Bezüge im eineinhalblachen
 Betrage des Krankengeldes g ewährleistet
 ist. Die in 8 169 Abs.
L bezeichneten Ansprüche sind durch
Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit
 allein noch nicht gewährleistet.
sondern nur, wenn zugleich bei Fort
fall oder bei Verminderung der Dienst-Jezüge
 infolge vorläufiger Dienstenthebung
 usw. ein Zuschuß bis zum
neinhalbfachen Betrag des Kranken
zeldes besonders zugesagt ist- Die Fürsorge
 ist dann nicht mehr gewähreistet,
 wenn sie der Arbeitgeber einstellt
 Durch die Einstellung wird die
Versienerungspflicht ohne weiteres
xirkaam

Die rückw.rkende Anerkennung der
Zeamtenrechte eines suspendierten
»zw. epurierten Beamten kann aber
richt die Tatsache verwischen, daß bis
‚um Zeitpunkt der Anerkennung wäh”
‚end des Zwischenstadiums der Anpruch
 auf die in $ 169 Abs. 1 RVO
zenannten Leistungen nicht gewähreistet
 war. Genau so wie die Gewähreistung
 des Anspruchs von einem in
ler Vergangenheit liegenden Zeit
yunkt ab oder die Ernennung zum
3Zeamten mit Rückwirkung keine Verächerungsfreiheit
 in der Krankenver-;icherung
 für die Vergangenheit begründet,
 kann auch in den vorliegen“
len Fällen die rückwirkende Aner-Kennung
 alter Rechte nicht die betandene
 Versicherungspflicht‘ rückvirkend
 aufheben.

Die Krankenversicherungspflicht der
juspendierten bzw. epurierten Beımten
 kann frühestens erst von dem
Zeitpunkt an als beendet angesehen
werden, an dem der Epurationsbexheid
 zugestellt bzw. die Amnestie
virksam wird Die Reitrasspflicht he

Es ist nicht möglich, u. ın S 169
Abs 1 RVO genannten Leistungen für
lie seit 1945 suspendierten Beamten
während der Zeit des Schwehezuätan-
            
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