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„Arheit und Wohlfahrt das Saarland
]
Ne. 8
bis zu höchstens 16 Jalıren) kana
zei Würdigung der in diesem Al-;er
noch nicht völlig abgelegten
Neigung zum Spielen im KEinzel-'all
ein sich anläßlich einer Spie-'erei
bei der Tätigkeit im Uunteraehmen
ereignender Unfall anerzannt
werden.
‚anızen ausschließlich für eigene
Zwecke (z.B. Schleifen eines
Küchenmessers für die eigene
Häuslichkeit) ist unversichert. Im
einzelnen ist natürlich auch das
wesentliche Interesse des Unternehmens
an der unfallbringenden
Handlung zu prüfen.
2 Verbotswidriges Handeln
(z.B. Verstoß gegen die
Unfalilverhütungsvorschriften: Augenverletzung
wegen Nichtbenutzung
einer Schutzbrille) führt
ebenso wenig wie fahrlässiges
oder unvernünftiges Verhalten für
sich bereits eine Lösung vom versicherten
Unternehmen herbei, sofern
nicht besondere betrichsefremde
Zwecke hinzukommen, wie
z.B. hei der Schwarzfahrt eines
Kraft wagenführers,
Vorsätzliche Herbeitührung des
Unfalles durch den Versicherten schließt
lagegen den Entschädigungsans;u:
— auch der Hinterbliebenen — aus,
z. B. Selbstmord), Selbstyerstümmelung
asw.). Für den Kinwand des Vorsatzer
ist ein Strongor Nachweis erforderlich
grobe Fahrlässigkeit genügt nicht
Selbstmord ist nur dann als entschädigungspflichtiger
Arbeitsunfall an«
zusehen, wenn er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit
begangen wurde
und wenn dieser auf einen versicherter
Unfall zurückzuführen ist.
Hat sich der Unfall bei ciner Hand-‘ung
ereirnet, die ein Verhr-- \r
oder ein vorsätzliches Veryehen
ist (z.B. Sabotageakt oder
Sachbeschädigung an Betriebscinrich-*ungen),
so kann der Versicherungsträzer
den Schadenersatz ganz oder zum
Teil versagen, wenn ein strafgerichtliches
Urteil ergaugen ist; eine bloße
strafhare Vebertreiung reicht für die
Versagung u eht a Mo sole en #
ist vor allem zu prüfen, ob die. Handwg
überhaupt uoch dem versicherten
Unternehmen zuzurechnen ist. Ist ein
strafgerichtliches Urteil nicht ergangen.
30 haben die Feststellungsinstanzen zu
antscheiden, ob der gesetzliche Tatbestand
eines Verbrechens oder eine:
vorsätzlichen Verrehens vorliert
Trunkenheit. Kracheint der
Versicherte derart betrunken zum
Dienst, daß er arbeitsunfähig ist,
30 entsteht kein Zusammenhang
mit dem Unternehmen; betrinkt
sich der Versicherte während der
Arbeitszeit, so tritt eine Lösung
rom Unternehmen erst ein, wenn
ar aus dem nächsten Gefahrenbereich
des Unternehmens ent-Fernt
worden ist. Das bedeutet
nicht Entfernung von der Betriebsstätte
überhanpt. Es genügt
rielmehr, wenn der Trunkene vor
jem Arbeitsplatz entfernt und für
;jeine sichere Unterbringung abzeits
des Gefahrenbereichs gesorgt
wird.
DD Benutzung von Betrichseinrich-]
Ficht der suerendierten und enurierten Bea
Versicherungspf”cht der suerendierten und epurierten Beamten
in der Kranken- und Arheitslosenversicherung und in der Kasse für Familienzulagen
Dic Suspendierung und Epurierung des als gewährleistet anzuer-‚on
Beamten nach dem Zusammen” kennen. Das gleiche gilt für Beamte,
aruch 1945 haben auch im Bereich der or ba AUS En
Mn tr Ze ] -ationsbeschei eamteneigens
Sozialversicherung Rechtsfragen zur ınd lebenslängliche Versorgung vergeworfen,
die im Interesse der ) _oren hatten, auch wenn sie durch
rung der Rechtseinheit einer authel- ‚„ätere Amnestie wieder in ihre Betischen
Auslegung bedürfen, Die mtenrechte eingesetzt worden 8'nd
Rechtslage in der Rentenversicherung Die Gewährleistung der Fürsorge be
ist bereits durch den Erlaß des Mini- steht auch dann nicht, wenn dıe sussters
für Arbeit und Wohlfahrt vom Dendierten bzw. epurierten Beamten
21. 3. 49 hinreichend geklärt. Hin- ls Arbeiter oder Angestellte in der
sichtlich der übrigen Versicherungs- ’rivatwirtschaft oder im Öffentlichen
sweige eilt folgend»<- Dienste „tätig sind, da ein Anspruch
WE S uf Weiterzahlung des Lohnes odeı
ehaltes für 26 Wochen in einem solhen
Falle nicht gegeben ist; setzt
loch die Versicherungsfreiheit einen
Fürsorgeanspruch gegen den Arbeitzeber
auf Grund des derzeitigen
Zeschäftigungsverhültnisses voraus.
Steht ggf. bis zu dem in S 397 RVO
zulässigen Zeitpunkt, Wurden aber
für nach diesem Tage eingetreiene
Versicherungsfälle noch Leistungen
bezogen. so sind für den betreffenden
Versicherten Beiträge bis zum Tage
des letzten Antrages auf Leistungen
zu entrichten.
Das gleiche gilt für epuricrte bzw.
aımnestierte Beamte, für die keine
Verwendungsmöglichkeit im Göflentlichen
Dienst besteht, sowie für de
auf Grund des Bereinigungsgesetzes
in den Ruhestand versetzten. noch bevufsfähigen
Beamten, denen noch ker
Ruhegehalt ausgezahlt werden kann
falls diese in einem privatrechtlicher
Dienstverhältnis. beschäftigt werden
Die Versicherungspflicht beginnt frü
hestens mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Ruhestandversetzung wirksam
wird
; Auch Billigkeitsgründe lassen e
nicht zu, von dieser Rechtslage abzugehen.
Die Krankenversicherungsträger
des Saarlandes mußten auf Grunc
der Verfügung der Verwaltungskom
mission vom 6- 5. 47. — VI/8. 531/47 —
als Arbeiter oder Angestellte tätiger
zuspendierten oder epurierten BEeamten
den Krankenversicherungsschutz
gewähren. Sie trugen also für
Jiesen Personenkreis das volle Versicherungsrisiko.
In zahlreichen Fäl.
len wurden auch Leistungen bean-Sprucht,
Diese Personen waren dringend
auf den Krankenversicherungsschutz
angewiesen, Es wäre nun unbillig,
von den Krankenversicherungsträgern
zu verlangen, die Krankenversicherungsbeiträge
zurückzuzahler
er auf ihre Einziehung zu verzichten.
Mit der Versicherungspflicht zu?
Krankenversicherung ist auch die Bei.
;ragspflicht zum Landesstock für Auf
zaben des Arbeitsmarktes, ggf. auc
zur Kasse für Familienzulagen, g*
vahen
Nach & 169 RVO sind Beumte und
:hnen Gleichgestellte in der Krankenversicherung
versicherungsfrei, wenn
'hnen gegenüber ihrem Arbeitgeber
im Krankheitsfalle ein Anspruch mindestens
entweder auf Krankenhilfe in
Höhe der Dauer der Regelleistungen
der Krankenkassen oder für die gleiche
Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld,
der ähnliche Bezüge im eineinhalblachen
Betrage des Krankengeldes g ewährleistet
ist. Die in 8 169 Abs.
L bezeichneten Ansprüche sind durch
Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit
allein noch nicht gewährleistet.
sondern nur, wenn zugleich bei Fort
fall oder bei Verminderung der Dienst-Jezüge
infolge vorläufiger Dienstenthebung
usw. ein Zuschuß bis zum
neinhalbfachen Betrag des Kranken
zeldes besonders zugesagt ist- Die Fürsorge
ist dann nicht mehr gewähreistet,
wenn sie der Arbeitgeber einstellt
Durch die Einstellung wird die
Versienerungspflicht ohne weiteres
xirkaam
Die rückw.rkende Anerkennung der
Zeamtenrechte eines suspendierten
»zw. epurierten Beamten kann aber
richt die Tatsache verwischen, daß bis
‚um Zeitpunkt der Anerkennung wäh”
‚end des Zwischenstadiums der Anpruch
auf die in $ 169 Abs. 1 RVO
zenannten Leistungen nicht gewähreistet
war. Genau so wie die Gewähreistung
des Anspruchs von einem in
ler Vergangenheit liegenden Zeit
yunkt ab oder die Ernennung zum
3Zeamten mit Rückwirkung keine Verächerungsfreiheit
in der Krankenver-;icherung
für die Vergangenheit begründet,
kann auch in den vorliegen“
len Fällen die rückwirkende Aner-Kennung
alter Rechte nicht die betandene
Versicherungspflicht‘ rückvirkend
aufheben.
Die Krankenversicherungspflicht der
juspendierten bzw. epurierten Beımten
kann frühestens erst von dem
Zeitpunkt an als beendet angesehen
werden, an dem der Epurationsbexheid
zugestellt bzw. die Amnestie
virksam wird Die Reitrasspflicht he
Es ist nicht möglich, u. ın S 169
Abs 1 RVO genannten Leistungen für
lie seit 1945 suspendierten Beamten
während der Zeit des Schwehezuätan-