Full text : 1.1948/49 (0001)

_ Seite 114

„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“

tan hat, daß das Wegegeld stets mBur
die nackten Fahrtkosten ersetzen soll.
Vielmehr iet Abs, 2 dieser Vorschrift
nur eine Ergänzungsbestimmung zugunsten
 der Arbeitnehmer zu der grundzützlichen
 Regelung des Abs, 1, die
eine, bei Berücksichtigung der damaligen
 BEisenbahntarife, großzügige Pauschalabgeltung
 vorsieht. Paragraph 6
Abs. 2 der Reichsbautarifordnung wollte
uaur zum Ausdruck bringen, daß bei
giner größeren Entfernung. zumindest
 die Ersetzung der baren Fahrtauslagen
 garantiert sein muß. Wenn
auch die Reichsbautarifordbung vom
A. 11. 1941, im Gegensatz zu den älteren
Bautarifordnungen, das Wegegeld nicht
mehr ausdrücklich als Lohnzulage bezeichnet,
 so kann dies einer nach dem
mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers
gebotenen weiteren Auslegung des Begriffs
 „berufsübliche Zulage“ im Sinne
des Art. 8 der Verordnung Nr. 48-4
nicht im Wege stehen.
Dies folgt zunächst aus der Verfüzung
 Nr. 47-72 über die Beibehaltung
von Zulagen auf Grund von Abmachungen
 oder aus Betriebsüblichkeit vom
18. 11. 47 (ABl 8. 714), deren Inhalt
fast wörtlich im Art. 8 der Anordnung
Nr. 48-4 aufgegangen, und die daher
auch zur Auslegung dieses Artikels
heranzuziehen ist. In Art. 1 der Vfg.
Nr. 47-72 ist aber bestimmt. daß zu den

‚Ööhnen Einzelzulagen, insbesonlere
 für gefährliche und ungesunde
\rbeiten, weitergezahlt werden, soweit
je der Betriebsüblichkeit oder den Arjeitsverträgen
 entsprechen.
Da der Gesetzgeber, wie aus dem
Wort „insbesondere“ hervorgeht, mit
ler Anführung der Erschwerniszulagen
seine erschüpfende, sondern nur eine
jeispielhafte Aufzählung der unter der
3Zegriff „Einzelzulagen‘“ fallenden Son
lervergütungen geben‘ wollte, so sind
'olgerichtig hierunter auch andere: Verrütungen
 ähnlicher Art einzubeziehen.
Zerücksichtigt man hierbei, daß die Sog.
‚eistungszulagen als Arbeitsentgelt re-’elmäßig
 nicht als „Einzelzulagen‘“ i. 8.
ler Verfügung Nr. 47-72 anzusehen
nd, sondern als Lohnbestandteile sinn-‚emäß
 dem Schicksal des Lohnes fol
zen, im Baugewerbe die leistungs-)estimmte
 Arbeit grundsätzlich ihrer
Ausdruck im sog. Leistungslohn (Akzordlohn)
 findet (vergl. Verf, Nr. 47-7C
n ABl. 1947 S. 713), so bleiben als wei
tere Zulagen i. S. des Art. 1 der Ver-‘ügung
 47-72 vom 18. 11, 47 und dem:
zufolge auch des Art. 8 der AnO. Nr
18-4 nur solche Vergütungen wie Wegezeld,
 Trennungsgeld, Auslösung u, der
übrig.
Eine mit dem Vorstehenden übereinstimmende
 Auslegung erfährt der Art. &
ler Verfürung Nr. 48-4 auch in dem im

Die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen Ende Juni 1949.
Nach Arbeitsamtsbezirken und Berufsgruppen
a) nach Arbeitsamtsbezirken

Arbeitsamtsbezi: ke | 2
| Ss
3
s

Arbeitsuchende

Davon arbeitsios lottene Steiten

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"insges

Saarbrücken 1 543 964 50 ya2 789 1721 90 31
Neunkirchen 3065 | 1083 41483 | 1874 * 15 | 2 489 174 N
Saarlouis 1 404 956 236 859 7 } 1336 456 76
3t Ingber: 60 782 ; 139% 419 956 243 8
Nadern 495 120 * 615 199 a 29 31 16
 aSRMAIED > {77 | 3905 [11022 | 4283 | 2438 | 6721 | 182 | 58

b) nach Berufsgruppen

LaudV- Beru,.
Forstw Beru’e
Bergleute
Steinarbeiter
Metallarbeiter
Spielwarenarbeiter
Chemiearbeite-Summiarbeiter

Fextilarbeiter
Papierarbeiter
Lederarbeiter
Hokzarbeiter
Narhrungs- u Genußmıttelarb

Bes eidungsatt
Fris. u Körperpfl.-Ber
Bauarbeiter
Graph. Berute
Yeinigungs- und
Desinfektionsarb. (18)
3ühnen- u. Filmarb. (19)
Gaststättenarb. (20)
Verkehrsarb. 21)
Hausgehilfen 22)
Hilfsarbeiter 23)
Maschinisten u, Heizer (24)
Zautmännische
und Büroberufte ©5)
ingenieure u. Techniker (26)
Sonstige Berute 7
Arbeitskräfte
Dhne festen Beruf 8,

183 81 264
45 32 7
| 26 26 272
| 52 | 6 | 58
1274 16 | 1290
% 41 14
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129
38
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| 741 126
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154 266 420 7 127
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153 220 55 106 | 167
137 585 255 9% 353
8497 864 7 46\ . 463
689 | 2072 | „6 506 = 132
3 80 7 2 59

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Jahrgang 1 Nr. 8@

Auftrage der Industrie- und Handels
zammer des Saarlandes, also einem Or
gan, das die Interessen der Beklagter
vertritt, von Dr. Karl Bernhard heraut.
gegebenen Leitfaden über das neue saaı.
ländische Lohn- und Tarifwesen. Hierin
wird (S. 21) nach der Feststellung, daß
Art, 8 der Verfügung Nr. 48-4 gegen
über der Verfügung Nr. 47-72 keine
Neuerungen enthalte, wörtlich ausge
:ührt: „Die Verfügung Nr, 47-72 zähre
nicht alle Arten von Kinzelzulagen auf
sondern beschränkt sich — wie das
Wort „insbesondere“ besagt — nur au
lie Namhaftmachung einiger der wich«
tigsten Arten. Infolgedessen gelten die
Bestimmungen dieser Verfügung sinn
yemäß auch für die Zahlung vos
Wegegeldern, Trennungsgeldern
Stammarbeiterzulagen u. ä. Kinzelzula
ven zum Arbeitslohn.‘

Die gleiche Auffassung über die Auslegung
 des Art. 8 der Verfügung Ns
48-4 hat auch das zuständige Fachmini
sterium, das Ministerium für Arbeit und
Wohlfahrt, in einer in dem Arbeitsrechtsstreit
 4 Ca 262/48 über diese Frage
eingeholten amtlichen Auskunft vom
18. 1. 1949 vertreten, Das Arbeitsministerium
 sieht als berufener Gesetzesinterpreit
 den Zweck dieses Artikels
darin, eine Berechnungsgrundlage fih
liejenigen Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse
 zu schaffen. die in den ergaMzenen
 Lohnverfügungen oder Lohnord
nungen keine Regelung gefunden haben,
deren Fortbestehen jedoch sowohl im
Interesse der Arbeitgeber als auch der
Arbeitnehmer liege. Diese gesetzliche
Regelung sei als Provisorium bis zu der
zu erwartenden kollektivvertraglicher
Neurer-elune medeatı

FUNZUKOLLUUL, dab uas Wegegeld, went
auch nicht in der Bautarifordnung vom
1. 11. 41, so doch in zahlreichen anderer
Tariforänungen und Tarifverträgen aus
drücklich „als Wegezulag e“ bezeich
net ist. So wird das Wegegeld in der
Verordnung des Chefs der Zivilverwat
tung in Lothringen zur Regelung det
Arbeitsbedingungen in den privaten Betrieben
 des Baugewerbes usw, vom
14. 12. 1940 in 8 8 unter die Kategerie
„Zuschläge“ eingereiht. In einem
RArbG. Bd. 24 S. 181 abgedruckten Bezirkstarifvertrag
 für Hoch-, Beton- und
Tiefbauarbeiter vom 30. 5. 33, wird die
fragliche Vergütung ebenfalls als „Wege
zulage‘“ (vgl. hierzu Dr. Schäfer in. „Dr
Arbeitsrecht“, 1938, S. 261). Ebenso ist
das Wegegeld in einer Rundverfügumg
des früheren Reichsfinanzministers vom
20. 12, 37 als „Zulage‘“ gekennzeichnet
(vgl. Gundlach-Hawranke, „Die Dienst
Verhältnisse der Arbeiter in der Reiche
Justizverwaltns-4 4090 8 7R/TO\

AN der Qua... .wu0N des Wegegelde
als einer berufsüblichen Zulage 1. S. des
Art. 8 der Verf. Nr. 48-4 wird auel
durch die von der Beklagten hervorgehobene
 Tatsache nichts geändert, daf
in der zu der Anordnung über die Festsetzung
 der Löhne für Arbeiter im
öffentlichen Dienst vom 18. 6. 48 (ABI
S. 756) ergangenen Verfügung des Mi
nisterpräsidenten vom 8. 11. 48 (Rund
verfügung Nr. 11) die Reisekosten unf
Ähnliche Entgelte von dem Sammer
begriff der berufs- und -betriebsüblicher
Zulagen i. S. des Art. 8 der vorerwähr
ten Verordnung vom 18. 6, 1948 aus
YeNaMMmMeEN sind.
            
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