Full text : 1.1948/49 (0001)

Seite 106

Arheit und Wohlfahrt des Saartandes-A



x.

Arbeitslosenunterstülzung, ut dem
Kreis der versicherten Dersouen nach
lem Erlab vom 12. 3. 1949 deckt. nach
3 214 Abs. 8 RVO keine Leistungen
3ach 8 214 Ahs. 1 RVO mehr hbeanspruücht
 werden.

‘um 12. 3. 1940, sondern die einchlägigen
 Vorschritten der RVO. Kat-‚prechend
 ihrem Einkommen können
‚jch anlche Arbeitslose in eine niedigere
 Heitragsklasse einstufen lassen.
VUebergangsregelungen .
Der Erlaß vom 12. 3. 1949 gilt ab
‚4. 1949. Da er mit Verspätung veı-‚Hfentlicht
 wurde, sind die Arbeitsämter
rehalten. die rückwirkend zu Vverüchernden
 Personen genauestens fest-‚ustellen
 und bei der zuständixen Kreis-‚ersicherungsanstalt
 anzumelden. Die
{rankenversicherungsträger sind verflichtet,
 für diesen Personeukreis die
‚eistungen nachträglich zu übernehmen.
joweit die Leistungen von den Fürorgehehörden
 übernommen wurden,
ıaben diese gef. der Landesstock, einen
Irsatzleistungsanspruch in sinngemäßer
\awendung der Bestimmungen der SS
551 ff. RVO,
Pine freiwillige Weiterversicherunege

nes nach dem KErlaß vom 12, 3, 1948
a versichernden Arbeitslosen, die auf
irund eigener Beitrarszählung am 1, 4,
1949 bestanden hat, ist vor Ans
vegen zu löschen, Beiträge für die Zeit
ı1ach dem 31. 3. 1949 sind zurückzuerıatten.
 In Fällen, in denen diese Beirüge
 zu Lasten des Landesstocks vor
len Fürsorgebehörden erstattet wurden,
1at der Landesstock Anspruch auf
tückerstattung solcher Beiträge. Weibichen
 Versicherten, denen auf Grusd
lieser Löschung ein etwaiger Auspruch
uf Mitgliederwochengeld verloren geht,
st möglichst durch Gewährung einet
Interstützung aus dem Unterstützungsand
 ein Ausgleich zu geben,
Bei der Ausfüllung der Anmelde
ormulare für die rückwirkend ab 1. 4
949 zu versichernden Arbeitslosen kann
auf die Beantwortung der Fragen nach
früheren Versicherungszeiten und Ar
beitzebern bzw, selbständigen Beschäf
Gouneen verzichtet werden.

Vergünstigungen für Arbeitslose
Aus sozialen Gründen wurde be--stimmt.
 dab dıe Arbeitslosen von der
Arankenschein- und Veroördnungsblattzchühr
 befreit sind. jedoch ist der 20-arozenlize
 Anteil bei Arzneikosten für
camulienaneehörige zu zahlen.

Weiterversicherung
Arbeitslose, deren Versicherung anf
uund des KErlasses von 12, 3. 1949 erjsecht,
 können sich Innerhalb drei Wosen
 nach Beendiemne der Versicherung
a eigener‘ Beitragszahlung freiwillig
aebei versichern, Für solche weiterverucherten
 Arbeitslose velten dann nicht
ncehr die Bestimmunepn des FErinssı

® ® e * °
Geseizliche Arbeitsunfallversicherung
Von R. Wagner, Dezernent bei der Lardesversicherungsanstalt für das Saarland
>rst später, oder eine innerhalb der bb) bei einer weiteren Verschlimmerung
“riat eingetretene Folge erst nach mit dem Stande der Jetzten vorher-\blauf
 der Folge in wesentlich höhe- gerangenen Erkraukung.
‚em Maße, wenn auch in allmählicher ee) bei ständigem Wechsel zwischen
rieichmäßiger Entwicklung des Lei- Zesserung und Verschlimmerung mit
iens, bemerkbar geworden ist. iem nach Ablauf der letzten zwei
jer Berechtigte an der Anmeldune Jahre vorhanden gewesenen Dureb
lurch Verhältnisse verhindert worden ichnittiszustand.
st, die außerhalb seines Willens Der Anspruch auf Leistungen ver:
jegen. jährt ia vier Jahren nach de
Der Anspruch ist in diesen Fällen bin- Välligkeit.
‚en drei Monaten anzumelden. nachdem Untersuchung des Unfalles
lie neue Unfailfolge oder die wesent- Isı ein Versicherter getötet worden,
iche Verschlimmerung bemerkbar ge- io untersucht die Ortspolizcibehörde des
vorden oder das Hindernis wee. /nfallortes so bald als möglich den Ur
»efallen ist. all. Die Polizeibehörde hat die Unter-Im
 übrigen soll der Einwand des Aus- uchung auch dann vorzunehmen, wen
chlusses kein Mittel sein. die Verfol- * der Versicherungsträger beantragt
ang berechtigter Ansprüche zu er- jet Grubenunfällen ist die Bergpolizek
chweren. Der Versicherungsträger »ehörde zuständig. An den Unter
ann auf das aus dem Fristablauf er- uchungen könuen die Beteiligten z.B
vachsene Recht der Anspruchsableh- ler Verletzte, die Hinterbliehenen. der
ung verzichten. Bei der Frage der nternehmer und der Versicherungs
Nahrung einer Frist kommt es darauf Träger) teilnehmen. Die Unfallunter
a. ob der Berechtigte das Leiden als chung hat den Zweck, Veranlassuog,
Infalltolze erkannte oder doch erken- eit, Ort. den Hergaug des Unfaller
jen mußte, Eine wesentliche Ver- md die Art der Verletzung festzustellen
chlimmerung ist nur anzunehmen, Die untersuchende Behörde übersen
venn sieh die Verminderung der Er- let nach Abschlufi der Unfallunter
verbsfählekeit um mindestens IN v HF suchung die Verhandlungsniederschrift
rhöht, lem Versicherungsträger. Dieser half
Bezüglich des Grades der Verschlim- ılsdann die‘ gebotenen Auskünfte
nerung jet der bei der Anspruchsanmel- 7zon dem behandelnden Arzi
lung ier der in den drei ihr vorher- in. Der Arzt ist verpflichtet, Auf
;ehenden Monaten vorliegende Krank <uuft üher das Heilverfahren und übel
jeltazustand zu vergleichen: len Zustand des Verletzten zu erteilen;
a) sofern es sich um die erste Ver- 2r kann sich nicht auf die ärztlich?
schlimmerung handelt. mit dem bei Schweigepflicht berufen. Bei Säumig
Ablauf der ersten zwei Jahre nach eit kann der Arzt in eine Ordnung®
Arm Unfall varhanden geweasrnen trafe genommen werden, Soll eine
Zustand 'nfschäljenne abeelchnt oder nur eins

Schluß aus Nr. 6}
Das Verfahren
von einem Arbeitsunfall oder Cihel
ntschädigungspflichtigen Berufskrankheit
 erhält der Träger der Unfallversicherung
 durch die Anzeige des Unternchmers
 oder durch eine Anzeige der
Krankenversicherung Kenntnis. Der
Arheitzeber ist bei Strafe verpflichtet,
jeden Arbeitsunfall, der den Tod oder
>ne ‚völlige oder teilweise Arbeitsanfählekeit
 von mehr als drei Tagen
zur Folge hat. anzuzeigen, Der Kranxenversicherunesträger
 hat jede mit
Arheitsunfähizkeit verbimdene Krankheit
 unverzüglich anzuzeigen, Ferner
na: ein Arzt, der bei einem Versicherten
 eine Deruiskrankheit oder Krankheitserscheinnneen
 feststellt, die den
Decründerten Verdacht ciner Bernfszrank
 heit rechtfertigen. diese Feststelung
 dem Versicherungsträger unverzüclieh
 auf vorgeschriechbenem Formblatt
zu mellen, Die Leistungen. anf dem
Achiete der Unfallyersicherung sind von
Anits wesen festzustellen. Die Feststelhune
 ist zu beschleuaniecn,
Wird die Unfallertschädigung nicht
vn Ans wegen fosteestellt. so ist der
Vusptuch des Verletzten bzw. der Hin-‘ıhliebenen
 zur Vermeidung des
Vasschlusses spätestens zwei
Jahre nach dem Unfall bzw. dem Tode
Dei al Versicherungs ie >myneben,

Nach Ablauf der Frist kann der Auspruch
 noch geltend gemacht werden.
NOHN
vine neue Folge des Unfalls, die einen
Untechädieunesanspruchk heeründat.

u“
Metallage- >haft m. b. H., Saarbrücken 3
Büro: Kantzirate Telefon 3361-—5362
Werk: Brauerstrasse 14—16 mit Gleisanschluss
Metallarosshandel ..- Maetgilschmelzwerk -- Metallogojassare
            
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