Full text : 1.1948/49 (0001)

Seite 102 Jahrgang 1 Nr?
Erziehungsbeihilfen in der privaten Wirischaft
Von August Gräber

Vor Eimdührung des französischen
Franken waren die Erziehungsbeihilten
 und sonstigen Leistungen an Lehrlünge
 und Anlernlinge der privaten
Wirtschaft in der Anordnung vom
35. 2. 1943 geregelt- Die Beihilfesätze
der genannten Verordnung bewegten
sich zwischen 25 und 70 RM., je nuchäem,
 im welchem Lebensalier der
Lehrling das Lehrverhälinis begonsen
 hatte. Durch die Anpassuıma der
saarländischen an die französischen
Lohnverhältnisse. alk Folge des wirtschaftlichen

 Anschlusses, war auch
aäne Neuregelung der Lehrlingsverzütung
 erforderlich, Diese erfolgte mit
iev Verfügung Nr. 47-71 des Gouverı1eur
 de la Sarre vom 18 November
1947 betr. die Bezüge der Lehrlinge
'ABI S. 713), Nach dieser Verfügung
vareiı die Erziehungsbeihilfen so zu
jemessen, daß das prozentuale Zahlen
;erhältnis, welches während der
Markzeit zwischen Erzichungsbeihilfen
ind Lohn bzw. Gehalt stand, beibe‘
3altıcn werden mußte. Außerdem entılelıon
 noch- einzeine Lohnverfüzunzen

 Besiimmungen über Lchrlings
vergütungen.

Die dadurch entstandoenun Unter-‚Chiedlichkeiten
 der Lehrlingsbezüg:
srachten nicht nur Schwierigkeiten,
'ondern zum Teil auch Ungerechtig:
seiten mit sich, Während auf eineı
Seite Beihilfebeträge von ca. 1000 Fr
sezahlt wurden, erreichten andererwit
 in verschiedenen Berufen die
Lehrlingsbezüge die Kategorie der
Facharbeiter. Da die Sicherstellung
aines qualifizierten Berufsnachwuch«
ses durch stark dilferierende Ver.
gülungssätze nicht beeinträchtigt wer
jen darf, wurde‘ unter Mitwirkung
ajler daran Interessierten, wie Han«
ielskammer, Handwerkskammer, Ar
beitgeberverbände und Gewerkschaf-‚en.
 vom Minister tür. Arbeit unc
Wohlfahrt die Anordnung über die
Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilien
 und sonstigen Leistungen an
Lehrlinge und Anlernlinsge in der pri
vaten Wirtschaft des Saarlındes vor
28. 7. 1948 (fARI S. 292) erlnssen.

Die Zahl der Beschäftigten (Arbeitnehmer) Ende Mai 1946
aufgegliedert nac‘ Arbeitsamtsbezirken und Berufsgruppen
A nach Arbeitsamisbezirken

Beschälitigte mi! Wohnsitz im Saarland

Beschäfugte
mit Wohnsitz
außerhalb des
AngHarlandes

ATrbeitsamtishezirke

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Saarbrücken 83 426
Neunkirchen 48 901
BAaarlouis 45 762
St. Ingbert 77 899
Wadern S 854
Arbe‘‘ -ıtsbezirke zus. jz12842| ı

7 ARd 34
113 2 77
158 4 227
12 27-610
14 A 332
» } 2617 741 | ;- 478] 7189 | 205

Die Bestimmungen der Anordnmnumn
zelten für die gesamie private Wirt
Schaft mit Ausnahme des Öffentlicher
Dienstes, der Eisenbahn. Post, de‘
Bergbaues, der Binnenschiffahrt, Land:
wirtschaft und Hauswirtschaft, Die
Erzichungsbeihilfen sind in Prozenicr
ausgedrückt und beziehen sich au
c'nen Bezug-satz, der in Anbeirach
der im Saarland geltenden gesetz
lichen Arbeilszeit von wöchentlich 4
Siunden auf 8237.50 Jr. festgesct?
ax pls

3) nach Berufsgruppen

Landw. Berufe
Forstw. Berufe
Bergleute
Stieinarbeiter *
Metallarbeiter
Spielwarenarbriter
Chemiearbeiter
S3ummiarbeiter
Fextilarbeiter
Papierarbeiter
Lederarbeiter
Holzarbeiter
Nahrungs- u. Genußmitielarb.

Bekleidungsain
Fris. u. Körperpfl.-Ber.
Bauarbeiter
3raph. Berufe
Reinigungs- und
Desinfektionsarb. {13}
Bühnen- 0. Filmarb. 1
5aststättenarb 120)
Verkehrsarb. (21)
Aausgehi'fer {22}
Hilfsarbeiter (25)
\Maschinisten u. Heizer (22)
Kaufmännische
und Büroberufe (25)
’ngenieure ı. Techaeiket (26:
aonstige Berufe 127)
Arbeitskräfte
ahrne festen Beruf (28)

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(19)
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Die Lehriingsvergülung ist nat
Ausbildungsgruppen gestaffelt, wobe
das Alter maßgeblich ist, in welchen
das Berufserziehungsverhältnis be
sunnen Wird, Die Anteile bewege:
>ich zwischen 25 und 120 Prozent de:
Bozugsäsatzes: Der Prezenisatz von 12
il besonders für solche Lehrling:
und Anlernlinge, welche durch Einbe:
rufung zur ehemaligen Wehrmach
bzw. Evakuierung die Lehre unter
brechen mußten. Dicser Personenkr3ls
hat weiterhin be! KKortsetzung de
Lehrverhältnisses Anspruch auf Zah
tung der Erziehungsbeihilfen der Aus
bildurmgsgruppe, ıumnier die der Lehr
Hang auf Grund seines Ahlers im Zeif-Punkt
 der Wiederaufnahme der Lehr
und unter Berücksichtigung der vor
her abgeleisteten Lehrzeit aller
würde, Beiriebe, die solche Lchrlingt
ausbilden, können auf Grund des Er
iasses über Teilerstattung von Er
ziehunes<heihltfen für Lehrlinge ine

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